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preparatory:AB 290238

Schläpfer Therese · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-09-30

Wortprotokoll

Bei Eheschliessungen, bei denen der Ehepartner weniger als 16 Jahre alt ist, muss von Gesetzes wegen vermutet werden, dass der Straftatbestand der Zwangsheirat erfüllt ist. Zürich hat beispielsweise in drei Jahren gegen 300 Ehen mit Minderjährigen registriert. Die Fachstelle Zwangsheirat hatte 2017 Kenntnis von 210 Minderjährigen-Trauungen. Diese Vermählungen waren ungültig, weil erstens die Bräute zu jung für eine Heirat waren und [PAGE 2023] zweitens der Primat der Ziviltrauung verletzt worden war. Gemäss Artikel 97 Absatz 3 ZGB gilt: "Eine religiöse Eheschliessung darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden."

Zur Bekämpfung der Kinderehen muss, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der Eheschliessung oder der Eintragung der Partnerschaft unter 18 Jahre alt war, bis zum Beweis des Gegenteils Nötigung vermutet werden. Strafbar ist die Ehe nur dann, wenn sie als Zwangsheirat qualifiziert wird. Minderjährige sind jedoch leichter beeinflussbar, können die Folgen ihrer Entscheidungen nur schwer abschätzen und stehen in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis, entweder gegenüber ihrem Ehepartner oder gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern, welche Kinderehen mitarrangieren.

Aufgrund dieser leichten Beeinflussbarkeit Minderjähriger, die die Folgen ihrer Entscheidungen nur schwer abschätzen können und in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, entweder gegenüber ihrem Ehepartner oder, wie gesagt, gegenüber ihren gesetzlichen Vertretern, welche die Kinderehe mitarrangieren, soll bei Eheschliessungen, bei denen der Ehepartner weniger als 16 Jahre alt ist, von Gesetzes wegen vermutet werden, dass der Straftatbestand der Zwangsheirat erfüllt ist. Die Grenze für die Strafbarkeit soll bewusst nicht bei 18 Jahren liegen, sondern sie soll mit dem sexuellen Schutzalter von 16 Jahren zusammenfallen.

Der Bundesrat schreibt in seiner Antwort, die Motion lasse offen, ob der Nachweis möglich sein soll, dass keine Zwangsheirat vorliege. Dies ist jedoch irrelevant, denn für Personen unter 16 Jahren sind Ehen ohnehin nicht erlaubt. In der Schweiz müssen Brautleute gemäss Artikel 94 ZGB das 18.[NB]Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein, um die Ehe eingehen zu können. Ist einer der Ehegatten minderjährig, liegt gemäss Artikel 105 Ziffer 6 ZGB ein unbefristeter Ungültigkeitsgrund vor.

Die Sensibilisierung, die Information und die Prävention, auf welche der Bundesrat grosse Stücke hält, kümmern den Bräutigam beim Ehelichen einer Minderjährigen wohl ebenso wenig wie das Bundesprogramm zur Bekämpfung von Zwangsheiraten. Der Bundesrat misst der Bekämpfung von Zwangsheiraten zwar weiterhin eine grosse Bedeutung zu. Damit schützt er aber weder die Mädchen vor Zwangsheiraten, noch können die Brauteltern dazu bewogen werden, die Töchter nicht in die Arme eines gierigen Bräutigams zu schicken. Dafür braucht es ein griffiges Gesetz.

Mit der Annahme dieser Motion können Sie helfen, junge Mädchen vor dem Vollzug der Ehe und allem, was dazugehört, zu schützen. Mit dieser Motion können Sie diesem Vollzug der Ehe Einhalt gebieten. Sie haben es nun in der Hand, ob Sie die Position der ehewilligen Männer stärken wollen oder ob Sie mithelfen wollen, junge Mädchen zu schützen. Wenn Sie Letzteres wollen, nehmen Sie bitte diese Motion an.