Funiciello Tamara · Nationalrat · 2021-11-29
Funiciello Tamara · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2021-11-29
Wortprotokoll
Ich darf zur lang erwarteten Differenzbereinigung bei der Strafrahmenharmonisierung sprechen. Dabei werde ich sowohl meinen Minderheitsantrag vertreten wie auch die Stellungnahme der SP-Fraktion zu den übrigen Minderheitsanträgen abgeben.
Zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c StGB: Das Mitführen von Sprengstoff ist bereits heute strafbar. Es ist daher nicht nötig, dies auch in dieser Bestimmung noch zusätzlich zu erwähnen. Der Strafrahmen kommt schon heute zur Anwendung. Die hier vorgeschlagene Formulierung kann sogar dazu führen, dass es zu mehr Unsicherheit kommt. Es ist nämlich unklar, ob die Benutzung von Sprengstoff oder, wie es heute bereits im Gesetz steht, das Mitführen strafbar sein soll. Ich bitte Sie daher, meinem Minderheitsantrag und so dem Beschluss des Ständerates und dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Zu den verschiedenen Anträgen der Minderheit Bregy: Diese Minderheit beantragt bei Artikel 172 Ziffer 2 StGB, im Falle einer Androhung einer Mindestzahl von Tagessätzen eine gleich hohe Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe anzufügen; sie beantragt also eine Eins-zu-eins-Regel. Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Es ist nämlich völlig unnötig, in diesem Bereich das richterliche Ermessen einzuschränken. Wenn der Richter oder die Richterin zum Schluss kommt, dass eine Geldstrafe nicht die erhoffte Wirkung hat, und deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt, kann er oder sie auch zum Schluss kommen, dass 30 Tagessätze 20 Tagen Freiheitsstrafe entsprechen, weil dies eine strengere Strafe ist. Es ist wichtig, dass wir unseren Richterinnen und Richtern den nötigen Spielraum lassen, damit sie auf alle Fälle eingehen können.
Dann noch zum Antrag der Minderheit Tuena: Ich bitte Sie, auch diesen Antrag abzulehnen und der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen zu folgen. Zum einen ist unklar, was der Begriff "leichte Fälle" genau bedeuten soll, zum andern wird auch hier das richterliche Ermessen eingeschränkt. Wir haben bereits eine Verschärfung des Gesetzes vorgenommen. Eine weitere Einschränkung wäre daher nicht sinnvoll.