Markwalder Christa · Nationalrat · 2021-11-29
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2021-11-29
Wortprotokoll
Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion bitte ich Sie, nachfolgend jeweils der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Die Bestimmung von Artikel 139 Ziffer 3 Buchstabe c, der Tatbestand des qualifizierten Diebstahls, soll mit "oder eine Explosion verursacht" ergänzt werden. Diese Ergänzung will dem neuen Phänomen der Bancomaten-Sprengungen begegnen. Uns ist bewusst, dass das Mitführen oder Einsetzen von Sprengstoff bereits zu einer Qualifikation und zur Erfüllung weiterer Tatbestände führt. Doch wir wollen sicherstellen, dass mit dieser Ergänzung diesem neuen Phänomen entsprechend Rechnung getragen werden kann.
Bei Artikel 174 ff. bitte ich Sie, ebenfalls der Kommissionsmehrheit und damit dem Bundesrat zu folgen. Die Differenz betrifft die Ergänzung um die Mindestfreiheitsstrafe von 30 Tagen, wenn eine Mindestgeldstrafe von nicht unter 30 Tagen vorgesehen ist. Unsere Fraktion erachtet diese Ergänzung nicht als zielführend, greift sie doch in das richterliche Ermessen ein. Auch wenn in der Praxis heute die verhängten Geldstrafen in Tagessätzen den verhängten Freiheitsstrafen in Tagen entsprechen, erachten wir es dennoch nicht als zielführend, diese Eins-zu-eins-Regel im Gesetz festzuschreiben. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Richterin oder der Richter aufgrund des Sachverhalts von dieser Regel abweichen will, z. B. weil ihr oder ihm die Freiheitsstrafe in einem konkreten Fall als schwerere Strafe erscheint. Ich bitte Sie deshalb im Namen unserer Fraktion, den Richterinnen und Richtern den entsprechenden Ermessensspielraum zu belassen.
Bei Artikel 285 bitte ich Sie ebenfalls, der Kommissionsmehrheit zu folgen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Für den Fall, dass die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen wird, haben wir in Ziffer 2 eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe eingeführt und zudem die Möglichkeit der Geldstrafe gestrichen. Dies entspricht auch dem Willen unseres Parlamentes, das mehrere Vorstösse zur härteren Bestrafung von Delikten gegenüber Behörden und Beamten überwiesen hat.
Schliesslich bitte ich Sie auch bei Artikel 11 Absatz 3bis des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und an der Fassung des Nationalrates festzuhalten. Es geht hier um die Bestimmung, dass die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährung ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Der Bundesrat möchte die Verfolgungsverjährung schon dann nicht mehr eintreten lassen, wenn eine Strafverfügung erlassen wurde. Der Ständerat möchte - zusammen mit der Minderheit Flach, die wir eben gehört haben - die Bestimmung ganz streichen. Die Kommissionsmehrheit hat sich aus rechtsstaatlichen Überlegungen für das Festhalten an Ihrer Version entschieden. Sie möchte insbesondere nicht, dass eine Behörde mittels einer Strafverfügung die drohende Verfolgungsverjährung abwenden kann, sondern sie möchte, dass dafür ein erstinstanzliches Gerichtsurteil vorliegen muss.