Christ Katja · Nationalrat · 2021-11-30
Christ Katja · Nationalrat · Basel-Stadt · Grünliberale Fraktion · 2021-11-30
Wortprotokoll
Wir behandeln bei diesem Geschäft die letzte Differenz, die zwischen der ständerätlichen und der nationalrätlichen Fassung besteht. Diese Differenz betrifft Artikel 6 Absatz 2. Der Ständerat möchte hier in Abweichung zum Nationalrat an der Version des Bundesrates festhalten und auf Artikel 6 Absatz 2 verzichten. Es geht bei diesem neu eingefügten Passus darum, dass das Enteignungsverfahren erst dann zur Anwendung käme, wenn die Interessen des Bundes oder von bundesnahen Unternehmen nicht wesentlich tangiert sind.
Die nationalrätliche Kommission beschloss heute früh an ihrer Sitzung zur Differenzbereinigung mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, an Artikel 6 Absatz 2 betreffend das Enteignungsverfahren festzuhalten, womit die Interessen des Bundes und der bundesnahen Betriebe gestärkt werden sollen. Die Kommission möchte an diesem Sicherungsmechanismus festhalten, der dafür sorgen soll, dass der Bundesrat im Zweifelsfall bei der Anwendung des Enteignungsrechts durch eine private Firma wesentliche Interessen des Bundes oder bundesnaher Betriebe schützen kann. Es geht natürlich auch um das Interesse an Flächen, vor allem in den Städten, wo es rasch zu Interessenkonflikten kommen kann. Im Falle eines Interessenkonflikts sollen die wesentlichen Interessen des Bundes oder der bundesnahen Unternehmungen nicht plötzlich negativ tangiert werden.
Eine Minderheit ist der Ansicht, dass die öffentlichen Interessen und jene des Bundes und bundesnaher Betriebe auch ohne Artikel 6 Absatz 2 gewahrt seien. Der Schutz dieser Interessen erfolge bereits im Plangenehmigungsverfahren und auch in der Abstimmung der Sachpläne untereinander. Das geschehe auch zu einem anderen Zeitpunkt als in einem allfälligen Enteignungsverfahren. Der Zusatz schaffe Rechtsungleichheit und Rechtsunsicherheit, da verschiedene Formulierungen in verschiedenen Gesetzen dasselbe Thema behandeln würden und wohl in allfälligen gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten. Noch Unsicherheit bestand bei einigen darüber, wie stark Artikel 6 Absatz 2 Kantone oder Gemeinden einschränken oder gar blockieren würde, vor allem bei der Planung neuer Hubs.
Die Mehrheit empfiehlt Ihnen aber nun, an der nationalrätlichen Version und damit an Artikel 6 Absatz 2 festzuhalten. Der Entscheid fiel mit 11 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen.