Rieder Beat · Ständerat · 2021-12-01
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-01
Wortprotokoll
Hier in Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs geht es um die Frage, ob der Staat neu einen Schuldner, der auf Konkurs betrieben werden kann, zwingend auf Konkurs betreiben muss. In der Vorlage des Bundesrates ist die Alternative vorgesehen, dass der Staat entscheiden könnte, ob er auf Pfändung oder auf Konkurs betreibt. Die bisherige Privilegierung des Staates stammt aus dem Jahr 1889. Gegenüber Privaten führt der Staat die Betreibung auf Pfändung und hat dabei jeweils Zugriff auf allfällige Pfändungssubstrate. Der Private aber hat dieses Privileg bei diesen Firmen jeweils nicht. Er muss auf Konkurs betreiben und die entsprechenden Vorschüsse bezahlen. Dadurch bleiben Hunderte von Firmen, welche faktisch zahlungsunfähig sind, weiter auf dem Markt bestehen und können entsprechende Schäden bei Vertragspartnern verursachen.
Nach der Fassung des Ständerates müsste der Staat neu jeweils auch auf Konkurs betreiben. In der damaligen Beratung stimmte der Ständerat dieser Änderung mit 39 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung klar zu. Der Nationalrat sah dies anders und lehnte diese Änderung mit 115 zu 73 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. In der nationalrätlichen Debatte wurde ausgeführt, dass es bei Mehrwertsteuerbetreibungen, auch bei anderen Betreibungen durch den Staat doch um relativ kleine Beträge gehe, aber der Staat, wenn er auf Konkurs betreiben müsste, jeweils die entsprechenden Kosten eines Verfahrens vorschiessen müsste. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Konkursverfahren bis zur effektiven Konkurseröffnung doch einige Schritte durchläuft und die effektive Konkurseröffnung mit grösster Wahrscheinlichkeit nur Firmen betreffen kann, welche faktisch zahlungsunfähig sind und daher zu Recht aus dem Markt verschwinden. Dass auch der Staat hierzu einen Beitrag zu leisten hat, scheint der Kommission nur rechtens.
Die Kommission hält mit 11 zu 2 Stimmen bei 0 Enthaltungen an der Fassung des Ständerates fest. Es gibt aber den Einzelantrag Ettlin Erich.