Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · 2021-12-06
Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-06
Wortprotokoll
Als Vertreter der Minderheit II möchte ich Ihnen beantragen, hier dem Ständerat zu folgen, das heisst, in dieser Frage der Beschwerde betreffend Entscheide von Stiftungsorganen nichts zu ändern und beim geltenden Recht zu bleiben. Dabei muss man wissen, dass dies nicht etwa bedeutet, dass man heute nach geltendem Recht gegen solche Entscheide von Stiftungsorganen rechtlich nichts unternehmen könnte. Schon heute sind die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar, abhängig davon, welcher Aufsicht - ob einer kantonalen oder einer eidgenössischen - eine Stiftung untersteht. Nach diesen Kriterien des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts ergibt sich mehr oder weniger - dazu gibt es eine Praxis -, dass Personen, die ein rechtliches oder erhebliches tatsächliches Interesse haben, Beschwerde erheben können.
Nun möchte die Mehrheit mit ihrem Antrag einerseits den Kreis der Entscheide, gegen die Beschwerde geführt werden kann, ausdehnen, andererseits aber vor allem, wie es scheint, den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen. Das tut die Mehrheit, indem sie in allgemeiner Weise - wenn auch sprachlich missverständlich - bestimmt, dass Personen, die ein solches Interesse haben, ohne Weiteres Beschwerde erheben können. Der Text liest sich nämlich so, als müssten nur Stiftungsratsmitglieder ein berechtigtes Interesse haben, aber dieses Kriterium bezieht sich auf alle Anfechtungsberechtigten. Es soll also beispielsweise möglich sein, dass Sie den betreffenden Beschluss ohne Weiteres anfechten können, wenn Sie bei der Vergabe von Fördergeldern nicht berücksichtigt wurden, weil Sie finden, dass Sie bzw. auch Sie berechtigt gewesen wären, einen Teil der vergebenen Fördergelder einer Stiftung zu bekommen.
An diesem Beispiel sieht man denn auch, was das Problem einer solchen Beschwerde ist und was das Problem des Ausbaus der Beschwerdemöglichkeit ist, nämlich, dass die Geschäftsführungstätigkeit einer Stiftung, eben etwa die Vergabe von Fördergeldern, behindert wird. Denn im genannten [PAGE 2367] Beispiel führt dies wohl dazu, dass die betreffenden Gelder vorerst nicht gesprochen werden können.
Das ist der Grund, weshalb wir von der Minderheit II beim Ständerat, also beim geltenden Recht, bleiben möchten. Wir möchten nicht das Störpotenzial, welches jede Beschwerdemöglichkeit in sich birgt - auch wenn man in guten Treuen Beschwerde erhebt -, und das Potenzial der Einmischung in die reguläre Geschäftsführungstätigkeit einer Stiftung ausbauen.
Wenn einem Stiftungsorgan Entscheide übertragen sind, dann ist ihm übertragen, diese Entscheide in guten Treuen und in Wahrnehmung seines Geschäftsführungsermessens zu treffen. Die Wahrnehmung dieses Ermessens, die Fassung dieser Beschlüsse soll nicht durch ausgedehnte Anfechtungsmöglichkeiten torpediert werden können - im vorliegenden Fall Anfechtung auf dem Wege des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes.
Das ist besonders schwerwiegend, wenn man an die auch erfassten Unterlassungen denkt; nach dem Wortlaut des Antrags der Mehrheit wie auch des Antrags der Minderheit I soll auch gegen ein Nichttätigwerden Beschwerde geführt werden können. Das eröffnet unglaubliche Anfechtungsmöglichkeiten. Wir möchten im Interesse des Funktionierens der Stiftungen und im Vertrauen darauf, dass Stiftungsorgane ihr Geschäftsführungsermessen in guten Treuen wahrnehmen, den Rechtsschutz nicht unnötig ausbauen, denn es besteht bereits heute ein genügender Rechtsschutz.
Deshalb bitten wir Sie seitens der Minderheit II darum, dem Ständerat zu folgen und hier beim geltenden Recht zu bleiben.