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de Courten Thomas · Nationalrat · 2021-12-07

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-07

Wortprotokoll

Zu den einzelnen Punkten: Die SGK-N beantragt eine Senkung der Eintrittsschwelle, um Arbeitnehmende mit Teilzeitstellen und tieferen Einkommen in der beruflichen Vorsorge besser zu versichern. Neu sollen Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von mehr als 12[NB]548 Franken bei einem Arbeitgeber obligatorisch versichert sein. Dieser Entscheid kam mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung zustande.

Die Minderheit will beim geltenden Recht bleiben. Sie begründet das damit, dass mit der Senkung der Eintrittsschwelle minimale Vorsorgeverhältnisse resultieren würden. Der Aufwand der Vorsorgewerke wäre im Verhältnis zur resultierenden Rente unvernünftig hoch, und die Verwaltungskosten würden die Ersparnisse der Rentenbildung quasi wieder auffressen.

Bei der Frage der freiwilligen Versicherung der Erwerbstätigkeit bei mehreren Arbeitgebenden, also bei Artikel 46, wollte die Kommission zuerst beim geltenden Recht bleiben, aber den massgebenden Jahreslohn an die gesenkte Eintrittsschwelle angleichen und die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung des betreffenden Berufsverbandes ermöglichen. Dies vertritt heute jedoch die Kommissionsminderheit. Die Kommissionsmehrheit beantragt nun, dass sich alle mit einem gesamten Jahreslohn von über 12[NB]548 Franken einer Pensionskasse anschliessen müssen. Das Abstimmungsresultat betrug 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung.

Allerdings wäre es betreffend diesen Punkt noch gut, wenn wir den Ständerat darauf hinweisen würden, dass er sich mit der konkreten Umsetzung dieser Bestimmung nochmals befassen sollte. Ich verweise diesbezüglich darauf, dass die Kommission Ihres Rates zusätzlich noch eine Motion beschlossen hat, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden soll, die Möglichkeiten, die Versicherungspflicht auf Arbeitnehmende auszuweiten, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die die BVG-Eintrittsschwelle aber nicht oder nur teilweise erreichen, zu prüfen und eine entsprechende Änderung des BVG vorzuschlagen. Sie finden das auf Seite 53 der Fahne, die Ihnen vorliegt.

Zum Mindestlohn und zum Eintrittsalter: Die Minderheit de Courten will auch hier die Eintrittsschwelle gemäss geltendem Recht behalten. Hingegen soll, auch gemäss Mehrheit, der Sparbeginn auf das 20. Altersjahr vorverlegt werden. Von dieser Massnahme sind nur Versicherte betroffen, die beim Inkrafttreten der Reform jünger als 25 Jahre sind. Deshalb ist diese Massnahme auch erst nach langer Frist wirksam, konkret frühestens vierzig Jahre nach der Reform. Dennoch darf mit zusätzlichen Beiträgen in die Altersvorsorge von rund 700 Millionen Franken pro Jahr gerechnet werden. Die Minderheit[NB]I (Roduit) beantragt einen Kompromiss zwischen dem geltenden Recht - nach Vollendung des 24. Altersjahres, was dem Antrag der Minderheit II (Gysi Barbara) entspricht - und dem Antrag der Mehrheit.

Beim Koordinationsabzug soll gemäss Mehrheit wie gemäss Bundesrat halbiert werden. Die Pensionskassenbeiträge werden somit auf einem grösseren Teil des Lohns erhoben, nämlich auf dem Teil zwischen 12[NB]443 und 85[NB]320 Franken. Dies erhöht das angesparte Altersguthaben. Die Minderheit II (de Courten) will einen reduzierten Wert nach Abzug eines Koordinationsbeitrags von 60 Prozent, und sie will eine Anpassung an den Beschäftigungsgrad. Die Minderheit III (Mettler) will den Koordinationsabzug ganz streichen.

Artikel 8 Absatz 2 legt heute den minimalen koordinierten Lohn fest. Die Mehrheit beantragt wie der Bundesrat, Artikel 8 Absatz 2 aufzuheben, der wie folgt lautet: "Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3585 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden." Da die Mehrheit der SGK-N bei Artikel 2 Absatz 1 die Eintrittsschwelle bei 12[NB]548 Franken festlegen will und bei Artikel 8 Absatz 1 die untere Limite für den Koordinationsabzug auf 12[NB]443 Franken senken will, kann eine Situation entstehen, in welcher der minimale koordinierte Lohn im Extremfall null Franken beträgt und die versicherte Person praktisch ab dem ersten Franken koordinierten Lohns Beiträge zahlen müsste. Es könnte hier hilfreich sein, wenn sich der Zweitrat nochmals über die Thematik des koordinierten Lohns beugen würde.

Die Altersgutschriften waren Gegenstand verschiedenster Modelle, die in der Kommission diskutiert und durchgerechnet wurden. Wesentliche Diskussionspunkte waren: die Erhöhung des Altersguthabens als Kompensation der Senkung des Umwandlungssatzes; die Reduktion der Altersstufen und damit der Schwelleneffekte; die Diskriminierung älterer Arbeitnehmender im Arbeitsmarkt; eine gerechtere Belastung unter den Generationen. Weil diese Zielsetzungen neben den Altersgutschriften aber untrennbar mit dem Koordinationsabzug bzw. dem koordinierten Lohn, der Eintrittsschwelle und dem Sparbeginn verknüpft sind, kann die Festlegung dieser Altersgutschriften nicht isoliert betrachtet werden. Die Kommission hat unzählige Modelle durchgerechnet. Die fünf Minderheiten haben ihre Argumente vorgetragen. Die Kommissionsmehrheit hat sich im Wesentlichen an die neue Abstufung und die Werte des Bundesrates angelehnt.

Ich bitte Sie namens der Kommission, jeweils der Mehrheit der Kommission zu folgen.