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Bieri Peter · Ständerat · 2002-11-26

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-26

Wortprotokoll

Kurz zur Einleitung: Wir sind im Differenzbereinigungsverfahren beim Berufsbildungsgesetz. Der Nationalrat hat damals ein gutes Konzept entwickelt. Wir haben in der ersten Runde dieses Konzept in unserer Kommission aufgenommen; es ist auch im Rat gestützt worden.

Im Rahmen der Differenzbereinigung ist uns der Nationalrat in einigen Punkten gefolgt. Es hat aber bei diesem Gesetz nach wie vor erhebliche Differenzen. Ich werde darauf zu sprechen kommen.

Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ebis: Bei diesem Grundsatzartikel für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung müssen wir einen Entscheid fällen, der im Folgenden erhebliche Auswirkungen auf die nächsten Bestimmungen haben wird. Wir haben Ihnen bereits in der ersten Runde im Einklang mit der Erziehungsdirektorenkonferenz vorgeschlagen, die Zuständigkeit für die Durchführung sowie die Finanzierung für diesen Bereich den Kantonen zu überlassen. Ich zitiere aus dem Schreiben der Erziehungsdirektorenkonferenz vom 30. September 2002: "Der Entscheid des Nationalrates ist für die Kantone nicht nachvollziehbar, wurde doch eine solche Regelung weder gewünscht, noch ist er ordnungspolitisch vertretbar. Die Kantone haben diesen Bereich bisher in eigener Verantwortung entwickelt, und es gibt kaum Gründe, mit dem neuen Gesetz die Zuständigkeitsordnung zu verändern. Dies würde auch dem Konzept des neuen Finanzausgleiches klar widersprechen und einmal mehr in einem Bereich, wo dies nicht notwendig ist, zu geteilten Zuständigkeiten führen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit einem solchen Wechsel der Zuständigkeit die Ausgaben für die Berufsberatung in einem Umfang von zirka 150 Millionen Franken dem für die Pauschalfinanzierung an die Kantone zugrunde liegenden Gesamtaufwand der öffentlichen Hand für die Berufsbildung zugerechnet werden müssen. Der Anteil des Bundes würde so um 34 bis 40 Millionen Franken erhöht."

Der Entscheid steht in direktem Zusammenhang mit Kapitel 6bis und dem Artikel 54 Absatz 2 Ziffer 10. Es sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass auch nach der Fassung des Ständerates der Bund den Grundsatz der Zuständigkeit der Bereitstellung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung durch die Kantone regelt. Auch legt der Bund die Anforderungen an die Beratungskräfte und deren Ausbildung fest.