Landolt Martin · Nationalrat · 2021-12-09
Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09
Wortprotokoll
Der Ständerat hat diese Vorlage im Wesentlichen so übernommen, wie wir sie hier bereits beraten haben. Bei den heute zur Diskussion stehenden Differenzen handelt es sich um sinnvolle Ergänzungen und Präzisierungen. Sie stammen teilweise auch aus früheren Feststellungen, die beispielsweise im Rahmen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes oder bei der DLT-Gesetzgebung gemacht worden sind. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, die vom Ständerat vorgeschlagenen Anpassungen zu übernehmen.
Im Zentrum der Diskussion standen und stehen die Fragestellungen rund um die Kantonalbanken. Hier besteht die Herausforderung in der Tatsache, dass eine Kantonalbank bekanntlich ja nur eine Kantonalbank sein darf, wenn sie sich mindestens zu einem Drittel im Besitz des jeweiligen Kantons befindet. Unabhängig von Rechtsform und Grösse oder vom Vorhandensein einer Staatsgarantie sind die Kantonalbanken auch in den jeweiligen kantonalen Gesetzgebungen und Verfassungen verankert. Bei einer Sanierung würde dann eben nicht nur das heute vorliegende Bankengesetz tangiert, sondern auch kantonale Regelwerke.
Dieser Herausforderung haben wir Rechnung zu tragen versucht, und der Ständerat hat dies nochmals vertieft und präzisiert. So soll beispielsweise in Artikel 28a festgehalten werden, dass die Finma bei einer Sanierung den betroffenen Kanton konsultiert. Dadurch soll versucht werden, den [PAGE 2474] jeweiligen Besonderheiten der betroffenen Kantonalbank bzw. des betroffenen Kantons Rechnung zu tragen. Vorausgesetzt und erwartet wird hier aber natürlich auch eine ausreichende Kooperationsbereitschaft des entsprechenden Kantons. Der Prozess stösst hier nämlich dann an seine Grenzen, wenn er nicht innert nützlicher Frist zum Ziel führt. Ihre Kommission hält deshalb auch ausdrücklich fest, dass der Lead hier bei der Finma ist. Sie soll koordinieren, muss aber auch ihren Auftrag erfüllen können.
In Artikel 30b sollen die Kapitalmassnahmen dahingehend erweitert werden, dass grundsätzlich auch den Kantonalbanken sogenannte Bail-in-Instrumente zur Verfügung stehen. Das ist nicht nur für die Kantonalbanken wichtig, sondern stärkt auch die Krisenresistenz des gesamten Finanzplatzes. Es ist zwar nicht unbedingt damit zu rechnen, dass sie bei sämtlichen Kantonalbanken zum Einsatz kommen werden. Es wird in der Verordnung zu regeln sein, welche Konzepte vorzulegen sind, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. Zu diesen Konzepten müssen Lösungen gefunden werden, bei denen beispielsweise eine Kompensation nicht an eine Staatsgarantie geknüpft wird, weil diese ja erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Sanierung gescheitert ist. Grundsätzlich sollen aber die Eigentümer, in diesem Falle also die Kantone, zuerst haften und erst dann die Fremdkapitalgläubiger. Diese Konzepte sind deshalb anspruchsvoll, und sie müssen transparent sein, sodass die Gläubiger wissen, wie es im Ernstfall ablaufen würde.
Zusammenfassend kann ich also wiederholen, dass Ihre Kommission die Anpassungen des Ständerates für gut befunden hat und Ihnen empfiehlt, dem Ständerat zu folgen. Wenn wir diese Differenzen heute ausräumen, schicken wir ein modernes Bankengesetz in die Schlussabstimmung, ein Gesetz, das zu einem besseren Kundenschutz im Bereich der Einlagensicherung führt, aber auch zu einem stabileren und sichereren Finanzplatz durch klare Regelungen im Bereich der Insolvenz und der Segregierung. Es ist auch ein Gesetz, das die besondere Lage und Situation der Kantonalbanken berücksichtigt, und ein Gesetz, das auch im Bereich der Einlagensicherung durch die Kostenneutralität bei verschiedenen Hinterlegungsformen die unterschiedliche Situation der Banken in der Schweiz berücksichtigt. Im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsstufe wird dann von Bedeutung sein, dass die Kostenneutralität den nationalen Spielraum für die Umsetzung von Basel III final nicht beeinträchtigt.
Danke, wenn Sie den Empfehlungen Ihrer Kommission folgen.