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Landolt Martin · Nationalrat · 2021-12-09

Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2021-12-09

Wortprotokoll

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine kollektive Kapitalanlage, die ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht. Ein solches Anlageprodukt muss nicht durch eine Regulierungsbehörde genehmigt werden. Es kann dadurch schneller und günstiger aufgesetzt und angeboten werden als die bisherigen kollektiven Kapitalanlagen. Es darf jedoch nur von einem beaufsichtigten Institut herausgegeben werden. Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz als Fondsdomizil zu stärken, soll diese Fondskategorie eingeführt und in diesem Gesetz geregelt werden. Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.

L-QIF sind an anderen europäischen Finanzplätzen, insbesondere in Luxemburg, schon seit längerer Zeit im Einsatz. Diese Vorlage will dieses Geschäft in die Schweiz zurückholen. Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht dies insbesondere deshalb als Vorteil an, weil davon auszugehen ist, dass insbesondere Schweizer Investorinnen und Investoren beziehungsweise Kundinnen und Kunden von Schweizer Instituten bereits bestehende und auch künftige Engagements wieder im Inland statt im Ausland tätigen werden; dies durchaus auch im Bewusstsein, dass der gesamtwirtschaftliche Nutzen nicht grenzenlos sein wird. Das ist durchaus gut so, denn es sind genau die Sorgen über mögliche negative Auswirkungen, die bei einer Minderheit Ihrer Kommission eine grosse Skepsis auslösen; Sie werden es noch hören. Man befürchtet eine negative Dynamik mit unerwünschten Nebeneffekten. Die Mehrheit hält dem entgegen, dass es primär darum geht, bereits bestehendes Volumen aus dem Ausland in die Schweiz zurückzuholen. Auf der Industrieseite dürfen nur Institute mit entsprechender Zulassung solche Produkte herausgeben, und auf der Kundenseite ist diese Produktekategorie nur qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehalten.

Ich werde in der Detailberatung auf die zentralen Fragen eingehen, die in der Kommission umstritten waren, kann Ihnen aber noch zwei, drei Sätze zum Rückweisungsantrag Badran Jacqueline sagen. Diese Thematik wurde in der Kommission durchaus diskutiert. Wir haben in der Kommission aufgrund der Auskünfte der Verwaltung festgestellt, dass grundsätzlich solche L-QIF für Start-up-Finanzierungen eingesetzt werden können. Was nicht vorgesehen ist, ist eine Umbrella-Struktur - auch bei anderen Fondskategorien nicht -, also eine sogenannte Schirmstruktur, die haftungsrechtlich differenziert werden könnte, so wie dies Kollegin Badran hier fordert.

Wenn man ein solches Konzept mit einer Schirmstruktur, die haftungsrechtlich differenziert werden kann, einführen möchte, müsste man dies nicht unbedingt entlang dieses neuen Produkts, sondern gesamthaft diskutieren. Die Verwaltung und der Bundesrat haben hier durchaus eine gewisse Offenheit signalisiert. Es wäre deshalb zielführender, dieses Ziel über einen Vorstoss, der eine gesamtheitliche Überarbeitung verlangt, anzustreben und nicht über eine Rückweisung dieser Vorlage zu einem einzelnen Produkt, das im Rahmen des Kollektivanlagengesetzes eines von vielen ist.

Ich bitte Sie deshalb, auf das Geschäft einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.