Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-13
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-13
Wortprotokoll
Sehr geehrter Herr Walti, ich kann Ihnen das bestätigen. Die Meinung ist, dass es sich hierbei eben nicht um eine Popularbeschwerde handelt. Sie wissen, dass es der Bundesrat an sich bevorzugt hätte, wenn man das überhaupt nicht mehr zusätzlich geregelt hätte. Nach seinem Dafürhalten ist die Stiftungsaufsichtsbeschwerde im ZGB bereits geregelt. Aber der Begriff "berechtigtes Kontrollinteresse" gemäss der ersten Version von Artikel 84 Absatz 3 ZGB war offensichtlich zu wenig fassbar. Da diese Version von Artikel 84 Absatz 3 ZGB den Wortlaut der ursprünglich in der Vernehmlassungsvorlage enthaltenen Bestimmung wiedergibt, hat die Verwaltung deren Inhalt klärend beigezogen. Beim Kompromissvorschlag handelt es sich um einen Vorschlag, der in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz erarbeitet wurde.
Zur Version der Vernehmlassungsvorlage - und das sage ich zuhanden der Materialien - wurde namentlich ausgeführt, dass es sich bei Personen mit einem berechtigten Kontrollinteresse um Begünstigte oder Gläubiger handelt, die einen konkreten Anspruch gegen die Stiftung oder eine Anwartschaft geltend machen können. Überdies kommt auch dem Stifter ein berechtigtes Kontrollinteresse zu, da sein Wille von den Organen umzusetzen und daher von der Aufsichtsbehörde zu schützen ist. Auch nachträglichen Zustiftern und Spendern ist ein berechtigtes Kontrollinteresse zuzuschreiben, wenn beispielsweise ihre Beiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet werden. Überdies können nahestehende Personen, wie z. B. Angehörige oder Nachkommen des Stifters, ein solches Kontrollinteresse haben. Des Weiteren kann auch den Organmitgliedern ein berechtigtes Kontrollinteresse zukommen, sofern ihre Interessen stiftungsrechtlich geschützt sind.
Sie sehen also: Durch die vorerwähnte Aufzählung wird klar, welche Personen beschwerdelegitimiert sind und dass es sich nicht um eine Popularbeschwerde handelt.