Noser Ruedi · Ständerat · 2021-12-13
Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2021-12-13
Wortprotokoll
Bei Artikel 118g geht es um eine grössere Differenz, die wir zwischen den Räten haben. Es geht darum, ob neben den von der Finma überwachten Asset-Managern und Banken auch noch private Vermögensverwalter solche Fonds emittieren können. Wir haben Ihnen das in der ersten Lesung nicht beantragt. Der Nationalrat hat das jetzt beschlossen. Der Bundesrat hat das nicht vorgesehen und wird auch an seiner Haltung festhalten. Wir werden hier also eine Abstimmung haben.
Der Nationalrat sagt, dass auch Vermögensverwalter, die nicht von der Finma, sondern über Selbstregulierungsorganisationen überwacht werden, in der Lage sein sollten, solche Fonds zu emittieren. Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, ob man dem Nationalrat folgen oder beim Ständerat bleiben, also festhalten soll. Die Verwaltung hat aber auch schon einen Kompromissvorschlag auf den Tisch gelegt. Sie finden ihn auf der Fahne, und zwar ist das der neue Absatz[NB]2bis. Er besagt: Wenn man dem Nationalrat folgt, dann wird der Bundesrat an solche Vermögensverwalter höhere Anforderungen stellen, was in der Risikomanagement-Organisation usw. zu regeln ist.
Die Kommission stand nun natürlich vor einem Dilemma. Das Dilemma ist relativ einfach. Man könnte ja beim Entwurf des Bundesrates bleiben. Man muss aber kein grosser Prophet sein, um vorauszusagen, dass dann der Nationalrat diesen Kompromissvorschlag aufnimmt und wir in der nächsten Runde darauf eintreten sollten oder müssen. Aus Gründen der Effizienz haben wir beschlossen, dass wir den nationalrätlichen Beschluss mit dem ergänzen, was wir von der Verwaltung bekommen haben, im Sinne, dass es auch keine zusätzliche Beratungsrunde mehr gibt.
Im Nationalrat ist dieser Artikel 118g mit 106 zu 86 Stimmen relativ klar beschlossen worden, sodass man davon ausgehen kann, dass der Nationalrat auch in der zweiten Runde daran festhalten wollen wird.
Darum beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, jetzt bei Artikel 118g Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer 1 dem Nationalrat zu folgen und zusätzlich einen Absatz 2bis einzusetzen - Sie finden das auf der Fahne -, um damit die Vermögensverwalter, die auch solche Fonds herausgeben wollen, etwas mehr ins Recht zu fassen.