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preparatory:AB 29396

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-26

Wortprotokoll

Gemäss Bundesrat soll beim Verschluss eines Tiefenlagers die Zustimmung des Standortkantons erforderlich sein. Der Nationalrat ist dem mit 74 zu 68 Stimmen gefolgt. Ebenso soll in Artikel 43 Absatz 1 und 2 betreffend Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager und in Artikel 48 Absatz 4 [PAGE 955] betreffend Bewilligungen für den Bau von Sondierstollen und -schächten die Zustimmung der Standortkantone vorliegen.

In unserer Kommission haben wir dem opponiert. Gestatten Sie, dass ich Ihnen die Haltung der Kommission zu allen drei Artikeln gemeinsam begründe.

Alles in allem müssten gemäss Bundesrat und den Beschlüssen des Nationalrates drei kantonale Bewilligungen eingeholt werden: erstens die Bewilligung für den Sondierstollen, zweitens die Rahmenbewilligung für ein Tiefenlager und drittens die Bewilligung für den Verschluss. Gemäss den ständerätlichen Beschlüssen in der Sommersession soll das Bundesverfahren nicht durch kantonale Kompetenzen gewissermassen wieder ausgehebelt werden, dies umso mehr, als die betroffenen Kantone in allen Teilen ins Vernehmlassungsverfahren einbezogen werden. Darüber hinaus wird bei den Verfahrensbestimmungen zusätzlich festgelegt, dass die Kantone im koordinierten Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind. Ein dreifaches Veto würde gemäss Kommissionsmehrheit dazu führen, dass auch bei den besten Voraussetzungen nirgends in der Schweiz Anlagen zur Herstellung von Kernenergie erstellt werden könnten. Wenn schon über die Stromproduktion in Kernkraftwerken national entschieden wird, so soll dies zwingend auch für die Entsorgung der daraus resultierenden Abfälle gelten.

Deshalb haben wir im Ständerat bereits im ersten Durchgang entschieden, die Möglichkeit des kantonalen Vetos zu streichen. Wenn es im nationalen Interesse liegt, müssen die kantonalen Einsprache- und Verhinderungsmöglichkeiten gestrichen werden, denn oberstes Ziel der Entsorgung radioaktiver Abfälle muss es sein, dass in unserem Land überhaupt Lösungen gefunden werden können. Genau gesehen ist es eine Zumutung für kantonale Behörden, so meinen wir, wenn sie sich für Infrastrukturvorhaben einsetzen müssen, die zwar im nationalen Interesse liegen, dem Kanton aber potenziell Lasten und Probleme verursachen.

Mit dem heutigen System besteht ein Widerspruch, indem der eidgenössische Souverän den Zwang zu einer standortgebundenen Anlage schafft, ohne aber einen Standort festlegen zu können. Nicht zuletzt aus dieser Einsicht fordert die Konferenz kantonaler Energiedirektoren in ihrer Vernehmlassung zum Kernenergiegesetz vom 12. Mai 2000 als wichtige Massnahme die Unterbindung der so genannten Sankt-Florians-Politik, gegebenenfalls unter Schaffung entsprechender Bundeskompetenz als Ultima Ratio. Die Abstimmung um den Wellenberg hat gezeigt, dass diese Ultima Ratio nötig ist.

Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die Mehrheit der Kommission, in Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b wie in Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 48 Absatz 4 an unserem Beschluss festzuhalten und die vom Nationalrat beschlossenen Bestimmungen zu streichen.