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Amherd Viola · Bundesrat · 2021-12-15

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2021-12-15

Wortprotokoll

Am 1. Januar 2023 wird die fünfjährige Umsetzungsfrist der Weiterentwicklung der Armee auslaufen. Damit werden auch Übergangsregelungen enden, die in einer Verordnung des Bundesrates festgehalten sind. Seit dem Start der Weiterentwicklung der Armee im Jahr 2018 hat sich gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Dies betrifft unter anderem[NB]die Aus- und Weiterbildung von Cyberspezialistinnen und -spezialisten und die Unterstützung von zivilen oder ausserdienstlichen Anlässen.

Mit dieser Vorlage unterbreitet Ihnen der Bundesrat eine Anpassung des Militärgesetzes und der Verordnung der Bundesversammlung über die Armeeorganisation. Der Entwurf des Bundesrates wurde in der Vernehmlassung breit unterstützt. Die wichtigsten Punkte der Vorlage wurden von der Kommissionssprecherin und dem Kommissionssprecher bereits ausführlich erläutert; ich gehe somit nur noch kurz auf einzelne Aspekte ein. Dazu gehören die Bildung eines Kommandos Cyber und einer Militärluftfahrtbehörde und die Unterstützung von zivilen Anlässen.

Zum Kommando Cyber: Die Armee muss in der Lage sein, im elektromagnetischen Raum und im Cyberraum selbstständig Aufgaben zu erfüllen. Es geht z. B. darum, einen Cyberangriff auf die eigenen Systeme zu erkennen und zu vereiteln. Die Cybersicherheit ist nicht nur eine technische Herausforderung; vor allem moderne Cyberbedrohungen lassen sich nicht nur mit Technik abwenden, es braucht eine flexible Organisation, die rasch die erforderlichen Massnahmen ergreifen kann. Damit die Armee diesen Anforderungen künftig noch besser entsprechen kann, hat der Bundesrat beschlossen, die heutige Führungsunterstützungsbasis zum Kommando Cyber weiterzuentwickeln. Mit der Bildung des Kommandos Cyber wird die Führungsunterstützungsbasis von einer breit gefächerten Unterstützungsorganisation zu einem Leistungserbringer in den Bereichen robuste, hochsichere Informatik und Telekommunikation ausgebaut. Das Cyberkommando wird für die Schlüsselfähigkeiten in den Bereichen Cyberabwehr, Kryptologie und elektronische Kriegführung verantwortlich sein. Die beantragte Anpassung der Armeeorganisation schafft die rechtliche Grundlage für die Bildung des Cyberkommandos.

Zur Militärluftfahrtbehörde als Teil der Militärverwaltung: Mit der Revision - Sie haben es gehört - soll eine Militärluftfahrtbehörde geschaffen werden. Die Mehrheit der europäischen Länder hat ein ähnliches Vorgehen bereits umgesetzt oder eingeleitet. Die Behörde trägt unter anderem dazu bei, dass die Luftwaffe ihre Aufgaben im zivil und militärisch gemeinsam genutzten Luftraum besser erfüllen kann. Sie soll die Aufsicht und die Regulierung im militärischen Flugwesen besser gewährleisten. So sollen Zwischenfälle und Unfälle im Luftraum vermieden und die Zusammenarbeit mit Partnern verbessert und gestärkt werden. Der Aufbau der Behörde erfolgt im Rahmen der ordentlichen Strukturanpassungen und innerhalb des ordentlichen Budgets.

Zur Unterstützung von zivilen Anlässen: Mit der Änderung des Militärgesetzes wird schliesslich die bestehende gesetzliche Grundlage für die Unterstützung von zivilen Anlässen durch die Armee angepasst. Zahlreiche Veranstalter könnten ohne die Unterstützungsleistungen der Armee ihre Veranstaltungen von nationaler und internationaler Bedeutung nicht mehr durchführen. Dazu zählen beispielsweise grosse Sportanlässe wie auch Schwing- und Turnfeste sowie kulturelle Veranstaltungen. Die Änderung von Artikel 48d soll es ermöglichen, solche Veranstaltungen zu unterstützen, auch wenn nicht der gesamte Einsatz einen Ausbildungsnutzen hat. Es bleibt sichergestellt, dass einerseits die Ausbildungszeit nicht darunter leidet und andererseits die Bereitschaft der Armee gewährleistet ist.

Ich komme nun zu den vier Minderheitsanträgen und beginne mit den Minderheiten Pointet und Schlatter, die sich beide auf Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c beziehen. Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für eine Dienstbefreiung. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird eine Dienstbefreiung künftig nur noch möglich sein, wenn die hauptberufliche Tätigkeit oder das Amt mit einem Beschäftigungsgrad zwischen 80 und 100 Prozent ausgeübt wird. Dies führt zu einer Verringerung der Dienstbefreiungen und einer verbesserten Berücksichtigung des Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht. In der Vernehmlassung hat sich eine klare Mehrheit für einen Prozentsatz zwischen 70 und 80 Prozent ausgesprochen. Eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 50 Prozent, wie sie die Minderheit Pointet allgemein und die Minderheit Schlatter für Medizinalpersonal fordern, würde den Ausnahmecharakter der Bestimmung untergraben und ihre Umsetzung in der Praxis erschweren.

Mit der in Artikel 18 Absatz 2 des Militärgesetzes bereits vorhandenen Ventilklausel können auf dem Gesuchsweg situationsbedingte Ausnahmen bewilligt werden. Gerade die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie zeigen, dass es für den Gesundheitssektor andere, zielführendere Massnahmen als eine generelle Dienstbefreiung gibt. In dieser Pandemie haben wir gezeigt, dass Gesundheitsfachleute nur für wenige Tage aufgeboten wurden bzw. werden, und zwar ging es lediglich darum, die Militärangehörigen zu schulen, anschliessend wurden die Fachleute wieder in ihre angestammte Tätigkeit im Zivilbereich entlassen. Ich bitte Sie, die Minderheitsanträge entsprechend abzulehnen und die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Ich komme zur Minderheit Pointet betreffend Artikel 48d und Artikel 52: Beide Bestimmungen sollen es weiterhin erlauben, [PAGE 2599] zivile Anlässe oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung mit Leistungen der Armee zu unterstützen. Die Minderheit beantragt, Artikel 48d zu streichen und die Regelungen zur Zurverfügungstellung militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten in Artikel 52 zu belassen. Damit würden die Rekrutenschulen von Unterstützungsleistungen ausgenommen. Es wäre jedoch schade, wenn Rekrutinnen und Rekruten von solchen Gelegenheiten realitätsbezogener Ausbildung im Echteinsatz nicht profitieren könnten. Denken Sie beispielsweise an den Betrieb einer Sanitätshilfestelle während eines öffentlichen Anlasses. Solche Unterstützungsleistungen werden nur in der Verbandsausbildung erbracht und müssen in das Ausbildungsprogramm der Schule passen. Damit sollen auch Rekruten für eine sinnvolle Ausbildung realitätsnah trainieren können. Es ist also für die Ausbildung der Rekruten sogar ein Vorteil, wenn sie bei solchen Anlässen mitmachen können. Damit bleibt einerseits sichergestellt, dass die Ausbildungszeit nicht darunter leidet, andererseits ist die Bereitschaft der Armee gewährleistet. Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag entsprechend abzulehnen.

Nun zum Antrag der Minderheit Schlatter betreffend Artikel 26b des Luftfahrtgesetzes: Diese Minderheit fordert, für die Untersuchungen in der Militärluftfahrt eine ausserparlamentarische Kommission zu schaffen. Bei der Military Aviation Authority soll eine zur schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle analoge, unabhängige Untersuchungsstelle für Sicherheitsuntersuchungen von Militärluftfahrzeugen eingerichtet werden. Diese Stelle und ihre Mitglieder werden zwar der Military Aviation Authority administrativ zugeordnet, handeln aber weisungsungebunden. Aus Sicht des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit ist damit die für unvoreingenommene Sicherheitsuntersuchungen nötige Unabhängigkeit gegeben. Gemäss den geltenden gesetzlichen Vorgaben ist auf die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission zu verzichten, wenn die Aufgabe besser durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung erfüllt werden kann. Dies ist im vorliegenden Spezialgebiet der Militärluftfahrt zweifellos gegeben. Es dürften sich zudem kaum Personen ausserhalb der Bundesverwaltung finden lassen, die über das für eine ausserparlamentarische Kommission notwendige Spezialwissen im Bereich der Militärluftfahrt verfügen. Deshalb sieht der Bundesrat eine andere Lösung als bei der Zivilluftfahrt vor. Ich bitte Sie entsprechend, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

Dies waren meine Ausführungen zu den Minderheitsanträgen. Insgesamt bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, jeweils der Mehrheit zu folgen und bei der Gesamtabstimmung zuzustimmen.

Es wurden noch Fragen zur Bewaffnung von Zivilpersonen gestellt. Dort gibt es zwar keine Minderheit, aber ich beantworte die Fragen natürlich gerne. Es wurden Beispiele nachgefragt, wann eine Bewaffnung vorgenommen werden soll. Beispiele sind der Schutz von Spezialmunition und Sprengstoffen, von Material mit Schutzbedarf, von sicherheitsrelevanten Geräten und besonders schutzwürdigen Sachen, z.[NB]B. Impfstoffen. Das heisst also, es müssen nicht alle Zivilen mit Waffen ausgestattet werden, im Gegenteil: nur diejenigen, bei denen es ausgesprochen notwendig ist, die für den Schutz dieser Spezialmittel zuständig sind, die auch gewissen Gefahren, Vandalismus usw. ausgesetzt sind.