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Schläpfer Therese · Nationalrat · 2021-12-16

Schläpfer Therese · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-12-16

Wortprotokoll

Ich spreche hier für unsere Fraktion und gleichzeitig auch zur Detailberatung.

Bei der Standesinitiative Thurgau geht es um die Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend die Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten. Unsere Fraktion empfiehlt Ihnen, grundsätzlich dem Beschluss des Ständerates zu folgen.

Bei Absatz 4 unterstützt unsere Fraktion die Minderheit Glarner. Sie fordert, dass die Versicherer die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufbewahren. Sobald die Schuld gegenüber dem Versicherer beglichen ist, erstattet dieser 75 Prozent an den Kanton zurück.

Bei Absatz 7 empfiehlt unsere Fraktion, beim geltenden Recht zu bleiben. Somit können die Kantone, wenn sie wollen, versicherte Personen, die ihrer Prämienzahlungspflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Diese Liste ist nur den Leistungserbringern, der Gemeinde und dem Kanton zugänglich. Die Versicherer schieben nach Meldung des Kantons für diese Versicherten die Übernahme der Kosten für Leistungen auf, dies mit Ausnahme der Notfallbehandlungen. Sie erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub und dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen. Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.

Dieses Instrument ermöglicht es den Kantonen, eine wie im Kanton Thurgau breit akzeptierte Liste säumiger Prämienzahler weiterzuführen. Das Thurgauer Modell ist in doppelter Hinsicht sehr erfolgreich. Einerseits können betroffene Familien mit einem Familienmanagement unterstützt werden. Andererseits kann die Anzahl säumiger Prämienzahler reduziert werden. Der Kanton Thurgau zählt übrigens schweizweit zu denjenigen Kantonen mit den tiefsten Prämienausständen, was beweist, dass sich eine gezielte Begleitung der säumigen Prämienzahler auszahlt. Das ist natürlich erfreulich. Vergleichbare Kantone haben eine vier- bis fünfmal höhere finanzielle Last ausstehender Prämien zu tragen. Während sich diese im Jahr 2019 im Kanton Thurgau auf 3 Millionen Franken beliefen, kamen sie in vergleichbar grossen Kantonen auf 9 bis 15 Millionen Franken. Es handelt sich hier wohlverstanden um Steuergelder.

Im Kanton Thurgau hat dieses Modell nie zu Problemen geführt, weil der Notfallbegriff nun eindeutig und sinnvoll definiert ist. Es geht nicht darum, Menschen an den Pranger zu stellen und mit dem Finger auf sie zu zeigen. Es geht vielmehr darum, Menschen in einer Notlage zu begleiten. Die Zahlen des Kantons Thurgau zeigen, dass dieser Weg erfolgreich ist. Kein Kanton wird gezwungen, eine solche Liste einzuführen. Aber andere Kantone sollen ebenfalls die Möglichkeit haben, Listen säumiger Prämienzahler zu führen. Die Entscheidung soll bei den Kantonen liegen.

Bei Absatz 7bis empfehlen wir, der Kommission zu folgen und diesen zu streichen. Es kann nicht sein, dass säumige Prämienzahler in ein alternatives Versicherungsmodell gezwungen werden. Da gibt es zu viele offene Fragen wie: Was passiert in Kantonen, in denen gar kein solches Modell oder in denen verschiedene Modelle vorhanden sind? Oder wer entscheidet über die Zuteilung zu solchen Modellen? Wie geht man mit der Situation um, wenn der Versicherte sich nicht an die vertraglichen Bedingungen hält? Um eine Ungleichbehandlung von regulär Versicherten zu vermeiden, beantragt Ihnen unsere Fraktion, der Kommission zu folgen und diesen Absatz 7bis zu streichen.

Bei Artikel 93 Absatz 4 SchKG unterstützen wir die Minderheit Nantermod und empfehlen Ihnen, diesen Absatz zu streichen. Es kann nicht sein, dass der Arbeitgeber noch mit der Bewirtschaftung der Schulden des Arbeitnehmers beauftragt wird. Das ist definitiv nicht seine Aufgabe. Hierfür soll das Betreibungsamt zuständig sein.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung.

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