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Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27

Wortprotokoll

Hier ist vorauszuschicken, dass die Artikel 6, 8 und auch 9bis in engem Zusammenhang stehen. Es geht hier um eine tendenzielle Angleichung der Beitragssätze von Arbeitnehmern und Selbstständigerwerbenden. Für die Arbeitnehmer gilt heute der Beitragssatz von 8,4 Prozent, für die Selbstständigerwerbenden 7,8 Prozent; in der IV und in der EO sind die Beitragssätze für beide Gruppen identisch. Den tieferen Beitragssatz für Selbstständigerwerbende gibt es seit 1969. Er wurde mit den unterschiedlichen Beitrittsmöglichkeiten zur beruflichen Vorsorge begründet.

Artikel 6 Absatz 1 betrifft die Beiträge von Personen, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, während Artikel 8 die Beiträge von Selbstständigerwerbenden behandelt. Der Entwurf des Bundesrates beinhaltet eine Anhebung auf 8,1 Prozent, während der Nationalrat am geltenden Recht, an 7,8 Prozent, festhält.

Unsere Kommission schlägt Ihnen eine Anhebung auf 7,9 Prozent vor, dies aus folgenden Gründen: Der ursprüngliche Grund der Differenzierung - das Fehlen einer beruflichen Vorsorge für die Selbstständigerwerbenden - ist heute weitgehend eliminiert. Selbstständigerwerbende können sich der zweiten Säule anschliessen und haben im Rahmen der dritten Säule weitere Möglichkeiten. Eine gewisse Angleichung an den Satz der Arbeitnehmer ist deshalb gerechtfertigt, dies umso mehr, als heute recht viele Beschäftigte sowohl selbstständig als auch als Arbeitnehmer tätig sind. Der Bundesrat versucht bezüglich der Beitragshöhe und des Einkommens für die Selbstständigerwerbenden und die Unselbstständigerwerbenden die gleiche Belastung zu finden. Dies ergibt gemäss den Berechnungen des BSV exakt 8,06 Prozent oder eben die vom Bundesrat vorgeschlagenen 8,1 Prozent - ohne dass ich in die Details gehen will. Wenn man in einer Gesamtrechnung die Beiträge für die IV und die EO, bei denen der gleiche Beitragssatz gilt, einbezieht, ergeben sich für die AHV 7,9 Prozent. IV und EO hätten dabei etwas zu viel und die AHV etwas zu wenig erhalten.

Entscheidend ist für die Kommission indessen ein anderer Punkt: Selbstständige Erwerbstätigkeit und Neugründungen von KMU wirken sich auf die Wirtschaft befruchtend aus. Sie sollen deshalb eine angemessene Förderung erfahren. Dies rechtfertigt es, die Anhebung massvoll zu halten. Die Zustimmung zu 7,9 Prozent in Artikel 6 Absatz 1 gilt im Übrigen automatisch auch für Artikel 8.

Vorerst aber noch zu Artikel 6 Absatz 2: Der Entwurf des Bundesrates funktioniert nur mit einem Beitragssatz von 8,4, nicht aber mit einem solchen von 7,8 oder 7,9 Prozent. Es soll daher die bisherige Fassung beibehalten werden. Beim unterschiedlichen Beitragssatz für Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf der einen und für Unselbstständigerwerbende auf der andern Seite muss an dieser Stelle ausdrücklich erwähnt werden, dass bei einer freiwilligen Abrechnung durch den Arbeitgeber der normale Beitragssatz gilt.

Es ist zweckmässig, an dieser Stelle bereits auf die sinkende Beitragsskala gemäss Artikel 8 Absatz 1 hinzuweisen. Die Kommission will dabei, wie Bundesrat und Nationalrat, an der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende festhalten. Dies entspricht einer Degression der Beitragssätze. Selbstständigerwerbende mit Einkommen unter rund 49 000 Franken im Jahr profitieren dabei. Nach dem Grundsatz, dass tiefere Einkommen tiefere AHV-Beitragssätze zur Folge haben, sollen Selbstständigerwerbende mit kleinen Einkommen eine spezielle Entlastung erfahren. Viele dieser Selbstständigerwerbenden haben im Arbeitsmarkt Schwierigkeiten und finden keine Stelle als Arbeitnehmer. Immerhin gehen sie auf diese Weise wieder in den Arbeitsmarkt. Je mehr Sozialabgaben wir bei den kleinen Einkommen erheben, desto weniger sind die Betreffenden bereit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die heutige Regelung rechtfertigt sich deshalb weiterhin. Ebenso rechtfertigt sich die Bezahlung eines Mindestbeitrages, wenn das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 7700 Franken pro Jahr nicht übersteigt, sowie die Befreiungsmöglichkeit für geringfügiges selbstständiges Einkommen nach Artikel 8 Absätze 2 und 3. Dabei bedeutet Absatz 3 Abgabefreiheit für selbstständige Nebenerwerbseinkommen bis 2060 Franken. Im Grundsatz wird es aber darum gehen - ich habe gesehen, dass soeben noch ein Antrag Dettling vorgelegt wird -, uns über den Beitragssatz zu unterhalten und darüber zu entscheiden.