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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2021-12-16

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2021-12-16

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen die Annahme der Motion Minder.

Das Gesetz verlangt für eine Namensänderung achtenswerte Gründe, Herr Minder hat darauf hingewiesen; das ist in Artikel 30 Absatz 1 ZGB geregelt. Ein genereller Ausschluss von der Namensänderung in bestimmten Fällen ist dagegen nicht vorgesehen. Die Behörde kann also nicht generell eine Gruppe ausschliessen - das als Antwort auf das Votum von Frau Ständerätin Mazzone -, also beispielsweise Straftäter mit Landesverweis oder ausländerrechtlicher Ausweisung.

Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, überprüft die zuständige kantonale Behörde, wobei hier aufgrund der offenen Formulierung - "achtenswerte Gründe" - ein relativ grosser Handlungsspielraum besteht. Wir haben hier jetzt einen Fall aus dem Kanton Schaffhausen diskutiert, der sicherlich auch Auslöser für den Vorstoss von Herrn Ständerat Minder war. Der Fall wurde vom Kanton Schaffhausen dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis gebracht. Für Namensänderungen ist der Bund allerdings nicht zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid von der kantonalen Regierung getroffen wird. Aus diesem Grund darf der Bund auch keine Weisungen erlassen. Denn das Gesetz ist klar: Die Zuständigkeit liegt bei der kantonalen Regierung. Der Bund verfügt auch nicht über ein Beschwerderecht beim Bundesgericht gegen Entscheide der Kantonsregierung. Man kann also in einem solchen Fall nichts machen. [PAGE 1413]

Es ist nicht so, Herr Ständerat Germann, dass das Fedpol und der NDB aneinander vorbei agieren. Hier hat vielmehr einfach eine Person mit einer strafrechtlichen Landesverweisung eine Namensänderung bei der Regierung des Kantons Schaffhausen beantragt. Die Regierung hatte ja wahrscheinlich Kenntnis von seinem Vorleben, trotzdem hat sie die Namensänderung bewilligt. Sie haben es gesagt: Es handelt sich um einen dschihadistischen Gefährder, der, ich sag es jetzt so, einen quasijüdischen oder einen jüdisch klingenden Namen angenommen hat. Das ist nicht eine nachrichtendienstliche Frage oder eine Frage für das Fedpol. Ich habe es erklärt, das Verfahren ist klar, die Kantonsregierung entscheidet über die Namensänderung.

Herr Ständerat Zopfi hat gesagt, ja, das ist ein Fall. Aber es gibt natürlich verschiedene Fälle von Personen, die das machen. Frau Mazzone hat darauf hingewiesen, und auch Herr Minder hat gesagt, dass er Straftäter, die keine Landesverweisung oder ausländerrechtliche Ausweisung erhalten haben, davon eigentlich nicht erfasst haben möchte.

Man muss eben den Gedanken des Gesetzgebers sehen. Man wollte es eigentlich allen Menschen ermöglichen, im Leben einen Neustart zu machen. Wenn jemand eine strafrechtliche Sanktion verbüsst hat, sollte er ins bürgerliche Leben zurückkehren können. Er sollte wieder integriert werden können. Sie haben, Herr Minder, den verstorbenen Straftäter Tschanun genannt. Dieser hatte eine Namensänderung beantragt. Er hatte seine Strafe verbüsst. Er war Schweizer, er wollte ein bürgerliches Leben führen, einen Neustart machen und konnte deshalb den Namen ändern.

Die Frage ist jetzt natürlich, ob eine Person, die die Schweiz eigentlich verlassen muss, auch unter diesen Integrationsgedanken fallen soll. Da kann man mit Fug und Recht sagen: Nein, es ist nicht unbedingt die Idee, dass jemand durch eine Namensänderung quasi in ein bürgerliches Leben in der Schweiz zurückkehren und sich integrieren kann, wenn man eigentlich weiss, dass es eine rechtskräftige strafrechtliche Landesverweisung oder eine ausländerrechtliche Ausweisung gibt. Es ist dann auch etwas eine Sicherheitsfrage. Denn die Namensänderung wurde, und das ist stossend an diesem Fall, bewusst gemacht. Es gibt auch andere Fälle, die etwas grenzwertig sind.

Ich kann Sie aber beruhigen: In den Strafregistern wird das nachgeführt werden. Die Frage ist: Soll jemand, der eine strafrechtliche Landesverweisung oder eine ausländerrechtliche Ausweisung erhalten hat, sich auch auf diesen Gedanken der Integration in der Schweiz berufen können oder nicht, oder schadet das unter Umständen sogar der Sicherheit der Schweiz? Von daher ist der Bundesrat gewillt, hier diese Anpassung zu machen. Denn es reicht ein Fall, der vielleicht den Behörden nicht bekannt wird. Wenn jemand unter einer neu angenommenen Identität eine Gefährdung darstellt, dann ist das eine Gefährdung zu viel.