Stähelin Philipp · Ständerat · 2002-11-27
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-11-27
Wortprotokoll
Wir kommen hier zu einer Pièce de Résistance der Revision, welche die Artikel 23, 23a, 24, 24a sowie in der Folge die Artikel 36 und 37 betrifft, also eine ganze Serie; es geht um die Behandlung der Witwen- und Witwerrente.
Zurzeit beziehen rund 120 000 Witwen, Witwer, Halb- und Vollwaisen eine Hinterlassenen- oder Waisenrente. Die Witwenrente beträgt heute im Durchschnitt 1440 Franken pro Monat. Seit der 10. AHV-Revision besteht auch ein Anspruch auf eine Witwerrente. Wenn der überlebende Ehegatte Kinder hat, gilt für Frauen ein zeitlich unbeschränkter Anspruch, für Männer ein solcher bis zum 18. Altersjahr des letzten Kindes.
Der Bundesrat möchte nun mit dieser Revision den Schritt zur Angleichung der Witwen- an die Witwerrente tun. Im Grundsatz schlägt er vor, fortan auch die Witwenrente von Betreuungspflichten abhängig zu machen. Ein Anspruch auf eine Witwenrente soll danach wie jener auf die Witwerrente nur noch bestehen, wenn eine Witwe Kinder unter 18 Jahren hat oder ein Kind betreut, das ihr Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Artikel 29septies gibt. Fällt diese Voraussetzung weg und wird insbesondere das letzte Kind 18 Jahre alt, erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.
Der Bundesrat begründet seine Lösung mit der gesellschaftlichen Entwicklung, welche es erlaubt, den Schutz der Witwen demjenigen für Witwer anzugleichen. Den Witwen wird die Fortführung, allenfalls die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet. Zu berücksichtigen sei auch der gute Schutz der Witwen durch BVG und UVG. Diese Regelung wird mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b und c ergänzt, einer Schutzklausel für späte Verwitwungen; diese bringt einen unbeschränkten Rentenanspruch, falls die Witwe schon über 50-jährig ist, wenn ihr jüngstes Kind die Volljährigkeit erreicht, sowie einen Rentenanspruch für alle - auch kinderlose - über 65-jährigen Verwitweten. Hinter dieser Lösung steht die Überlegung, dass bessere Möglichkeiten hat, zu bezahlter Arbeit zurückzukehren, wer in jungen Jahren seine Kinder gebärt.
Das Sparpotenzial des bundesrätlichen Entwurfes ist erheblich. Im Endzustand würde der Rentenanspruch für rund 70 Prozent der heutigen Witwen dahinfallen; es geht um eine Einsparung von gegen 800 Millionen Franken. Allerdings würde der Endzustand erst im Jahre 2018 erreicht.
Der Nationalrat hat sich für eine andere Lösung entschieden. Er ist grundsätzlich für die Beibehaltung des Status quo, will jedoch keinen Rentenanspruch mehr für kinderlose Witwen. Haben diese indessen im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt und waren sie fünf Jahre verheiratet, so ist noch eine Entschädigung im Ausmass einer Jahresrente - was rund 20 000 Franken entspricht - vorgesehen. Die gleiche Entschädigung erhalten Witwen, die zwar Kinder haben, aber nach Artikel 23 keinen Anspruch mehr auf die Rente. Diese Entschädigung sollte Witwen die nötige Zeit geben, um wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen oder um ein Teilpensum aufstocken zu können.
Eine Minderheit unserer Kommission, der ich im Übrigen selbst auch angehöre, beantragt Ihnen, die Anträge des Nationalrates zu übernehmen. Die Mehrheit unserer Kommission beantragt Ihnen demgegenüber ein neues Modell. Der Grundgedanke liegt darin, die Waisenrenten wesentlich zu erhöhen, bei den Witwen dann aber die Gleichbehandlung zu erreichen. Frauen, die Kinder aufziehen, haben geringere Möglichkeiten, sich Vorsorgekapital zu erarbeiten; sie sollen deshalb besser gestellt werden. Auf der anderen Seite wird kein grundsätzlicher Unterschied zwischen einer kinderlosen Witwe und einer unverheirateten Frau gesehen. Beide haben danach die gleichen Möglichkeiten, erwerbstätig zu sein und sich eine Vorsorge zu erarbeiten - dies das Bild hinter dem Modell der Mehrheit.
Danach entsteht der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wie heute, wenn der überlebende Ehegatte zum Zeitpunkt der Verwitwung für Kinder sorgt. Ein Rentenanspruch besteht neu auch dann, wenn der überlebende Ehegatte - Frau oder Mann - zum Zeitpunkt der Verwitwung für keine Kinder sorgt, jedoch vor der Verwitwung während mindestens fünf Jahren für ein oder mehrere Kinder sorgte. Ebenfalls einen Rentenanspruch haben Witwen ohne Kinder, aber mit Anspruch auf Betreuungsgutschriften oder bei Verwitwung nach erreichtem ordentlichem Rentenalter. Eine einmalige Entschädigung wiederum im Betrag einer Jahresrente erhalten Witwen, wenn die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt sind, die Frau jedoch erst nach dem 45. Altersjahr verwitwet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Geschiedene Personen sind den Witwen oder Witwern gleichgestellt, wenn sie Kinder von ihrem ehemaligen Ehegatten haben.
Zusammen mit diesen Bestimmungen in den Artikeln 23ff. sind die Änderungen in der Rentenhöhe gemäss den neuen Anträgen zu den Artikeln 36 und 37 des Gesetzes zu sehen. Der Betrag der Witwen- oder Witwerrente wird danach von 80 auf 60 Prozent herabgesetzt, während die Waisenrente von 40 auf 60 Prozent angehoben wird. Die Einsparungen aufgrund dieses Modells würden rund 250 Millionen Franken betragen. Die Minderheit weist darauf hin, dass sich bei der Koordination mit den Leistungen der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge Probleme ergeben: Sowohl das UVG wie das BVG kennen Überversicherungsgrenzen, an welchen die höhere Waisenrente anstossen könnte.
Die Mehrheit und die Minderheit der Kommission unterscheiden sich insbesondere in der Beurteilung der Frage, ob sich die gesellschaftspolitischen Realitäten heute so darstellen, dass die doch tief greifenden Reformschritte des Mehrheitsantrages umgesetzt werden können. Mit anderen Worten: Können Witwen ohne weiteres in den Arbeitsprozess zurückkehren oder ein höheres Pensum übernehmen, wenn keine Kinder mehr im Haushalt sind? Können sie während der Zeit der Kinderbetreuung ihre berufliche Karriere fortsetzen? Die Minderheit meint, die gesellschaftspolitische Realität verbiete den Schritt noch. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass die Entwicklung so weit fortgeschritten ist, dass ihr Modell realisiert werden kann. Der Modellentscheid, der nun zu treffen ist, betrifft auch die Bestimmungen bis zu Artikel 24 sowie zu den Artikeln 36 und 37.