Humbel Ruth · Nationalrat · 2022-02-28
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-02-28
Wortprotokoll
Mit Artikel[NB]44a, "Verhandelte Rabatte", möchte die Kommissionsmehrheit den Handlungsspielraum der Tarifpartner erweitern sowie die Tarifautonomie und den Preiswettbewerb fördern. Versicherer und Leistungserbringer sollen jederzeit günstigere Preise und Tarife vereinbaren können, als sie in den Tarifverträgen festgelegt sind oder behördlich festgesetzt wurden. Mindestens 75 Prozent der erzielten Einsparungen müssen den versicherten Personen als Prämienreduktion oder zur Reservebildung zugutekommen. Die restlichen 25 Prozent stehen den Versicherern zur freien Verfügung.
Der Ständerat ist seiner einstimmigen Kommission gefolgt und hat Artikel 44a gestrichen. Er tat dies insbesondere aus zwei Gründen: Erstens führt Artikel 44a zur Aufhebung des Gewinnverbots für die Versicherer in der Grundversorgung. Zweitens steht der neue Artikel 44a im Widerspruch zu Artikel 52 Absatz 3 KVG, wonach Analyseliste, Arzneimittel und der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände zu einem tieferen Preis vergütet werden können als zum behördlich festgesetzten. Im Bereich der behördlich festgesetzten Preise können also tiefere Preise ausgehandelt werden. Vergünstigungen müssen aber grundsätzlich den versicherten Personen weitergegeben werden, oder es muss gemäss Artikel 56 Absatz 3bis KVG, der mit der Qualitätsvorlage ins Gesetz aufgenommen worden ist, ein Teil davon zur Verbesserung der Qualität eingesetzt werden. [PAGE 15]
Die Kommissionsminderheit folgt dieser Argumentation. Die Kommissionsmehrheit hingegen will am Beschluss des Nationalrates zu Artikel 44a festhalten, weil mit dieser Bestimmung der Wettbewerb gefördert wird und ein Anreiz für Versicherer besteht, tiefere Preise auszuhandeln. Knapp, mit 13 zu 12 Stimmen, hat die SGK Festhalten an Artikel 44a beschlossen.
Ich komme zu Artikel 47c, "Kostenmonitoring und Korrekturmassnahmen": Hier geht es nicht um Kostenziele, diese werden im indirekten Gegenvorschlag zur Kostenbremse-Initiative diskutiert. In Artikel 47c geht es um ein Kostenmonitoring und allfällige Korrekturmassnahmen; er ist ein Kernartikel des Kostendämpfungspakets 1b. Der Entwurf des Bundesrates zu Artikel 47c hiess "Überwachung der Kosten" und wurde bekanntlich in beiden Räten äusserst knapp abgelehnt: Der Nationalrat lehnte den Artikel mit 92 zu 91 Stimmen ab, während er im Ständerat mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt wurde. Im Ständerat wurde ein modifizierter Einzelantrag Würth abgelehnt, der den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich Kompetenzen zuweisen wollte. Diese angepasste Version wurde zuvor nicht in der Kommission vorberaten.
Deshalb hat Ihre Kommission mit 12 zu 11 Stimmen beschlossen, auf Artikel 47c, "Kostenmonitoring und Korrekturmassnahmen", zurückzukommen; Rückkommen wurde auch von der Schwesterkommission, der SGK-S, beschlossen. Daraufhin wurde ein modifizierter Antrag zu Artikel 47c in die Kommission eingebracht. Basis bildete der Einzelantrag Würth, der zuvor in der ständerätlichen Kommission noch nicht behandelt worden war; er bezieht die Kantone mit ihren Kompetenzen mit ein.
Der neue Antrag sieht subsidiäre Interventionskompetenzen für diejenige Behörde vor, die für den Tarif oder die Preise zuständig ist. Für kantonale Tarife werden die Kantone in die Verantwortung genommen, und für nationale Tarifstrukturen bleibt der Bund verantwortlich. Zudem geht es im neuen Antrag nicht einfach um die Überwachung der Kostenziele, sondern es geht um ein Kostenmonitoring. Wie erwähnt worden ist, geht es um den Fall einer nicht erklärbaren Mengen- und Kostenentwicklung. Für diese Situation müssen die Tarifpartner Korrekturmassnahmen vorsehen. Faktoren, welche von den Tarifpartnern nicht beeinflusst werden können, insbesondere medizintechnischer Fortschritt, soziodemografische oder politische Entwicklungen, müssen definiert und berücksichtigt werden. Wenn sich die Tarifpartner nicht einigen können, kann die zuständige Behörde subsidiär das Monitoring oder Korrekturmassnahmen festlegen.
Nach der materiellen Diskussion lehnte die SGK den jetzt als Minderheit vorliegenden Antrag mit Stichentscheid des Präsidenten ab. In der Kommission herrschte mit 12 zu 12 Stimmen Stimmengleichheit; der Präsident lehnte den Antrag zu Artikel 47c mit Stichentscheid ab. In der Kommission wurden denn auch formelle und materielle Gründe dagegen vorgebracht. Es gibt diejenigen, die finden, solche Bestimmungen sollten im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags zur Kostenbremse-Initiative beraten werden. Das entspricht auch dem Einzelantrag Prelicz-Huber, der auf dem Tisch liegt. Es gibt aber auch eine fundamentale Gegnerschaft gegen diesen Artikel, das sind diejenigen, die ein Monitoring grundsätzlich ablehnen.
Ich gestatte mir noch eine Bemerkung zum Lobbying gegen Artikel 47c über Medien, Social Media und persönliche Kontakte: Das Lobbying war enorm, und ich habe das Gefühl, dass die meisten ...