Beerli Christine · Ständerat · 2002-11-28
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-11-28
Wortprotokoll
Artikel 87 viertes Lemma: Hier beantragt Ihnen Ihre Kommission, zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren und die Strafbestimmung für Arbeitgeber, welche den Arbeitnehmern um AHV-Beiträge gekürzte Löhne auszahlen, ohne anschliessend die Beiträge an die Ausgleichskasse zu überweisen, im Gesetz zu belassen. Der Nationalrat hat diese Bestimmung aus dem Bedenken heraus gestrichen, dass bei einer solchen Gesetzesänderung die Arbeitgeber im Falle finanzieller Schwierigkeiten versucht sein könnten, überhaupt keine Löhne mehr auszurichten, damit sie nicht strafbar werden. Der Einwand ist sicher ernst zu nehmen, darf aber nicht zu einer Streichung der Strafbestimmung führen, die für die AHV ein ausgesprochen wichtiges Druckmittel darstellt. Zahlt der Arbeitgeber nämlich in finanziellen Schwierigkeiten die Löhne nicht mehr aus, ist der Betrieb ohnehin nicht mehr lebensfähig.
Ihre Kommission vertritt die Ansicht, dass der Sachverhalt, AHV-Beiträge von den Löhnen abzuziehen und sie anschliessend nicht weiterzuleiten, gravierend und strafwürdig ist.
Sie bittet Sie daher, die Bestimmung in der Fassung des Bundesrates zu akzeptieren.