AB 295975
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-02
Wortprotokoll
Die Mitte-Fraktion folgt in diesem ersten Block überall der Mehrheit.
Artikel 147a dieses Gesetzes ist für die Mitte-Fraktion entscheidend. Es geht um die Frage: Sollen Teilnahmerechte beschnitten werden können oder nicht? Dabei stellt sich die Frage, ob ein Beschuldigter, wenn er sich nicht einlässlich zur Sache äussert, zu weiteren Verfahrenshandlungen, also dem Zuhören bei anderen Einvernahmen, zugelassen werden darf. Hier sind wir klar der Meinung, dass diese Einschränkung gemäss Ständerat nicht geht. Warum geht sie nicht? Weil wir den Grundsatz haben, dass sich niemand selber belasten muss. Wenn sich die Person aber nicht recht verteidigen kann, wenn sie sich nicht quasi selbst belastet bzw. einlässlich äussert, dann werden ihre Rechte beschnitten. Aus diesem Grund bitten wir Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und die Teilnahmerechte nicht zu beschränken.
Ich möchte noch kurz auf zwei weitere Punkte eingehen:
In Artikel 221 will der Ständerat, dass man sagt, es müsse eine "ernsthafte und unmittelbare Gefahr" bestehen; unsere Kommission hat sich auf "ernsthafte" eingeschränkt. Wir sind der Überzeugung, dass es keine Verdoppelung, keine Verstärkung braucht, sondern dass man hier, zugunsten der Sicherheit, durchaus ein Zugeständnis machen kann. Ich empfehle Ihnen deshalb - auch zugunsten der Sicherheit -, bei Artikel 221 der Mehrheit zu folgen.
Zu guter Letzt stellt sich die Frage: Soll die Staatsanwaltschaft eine Beschwerdemöglichkeit haben, wenn ein Gericht eine Haftentlassung verfügt? Auf den ersten Blick tönt der diesbezügliche Artikel 226a sehr interessant, er hat sogar eine gewisse Logik. Im Alltag ist er aber problematisch. Denn in jenem Moment, in dem ein Gericht befindet, dass eine Person nicht mehr in Haft sein darf, hat man sämtliche Aspekte in diesem Bereich geprüft.
Die Staatsanwaltschaft könnte mit einer Beschwerde die Haft über diesen Zeitpunkt hinaus verlängern, und dies würde einen erheblichen Nachteil für die beschuldigte Person darstellen. Darum bitten wir Sie, nachdem wir die Haft zuvor eigentlich vereinfacht haben, indem wir weniger weit gehen als der Ständerat, zumindest hier der Staatsanwaltschaft diese Beschwerdemöglichkeit nicht zu geben.
Zum wichtigen Artikel 147a wird mein Kollege Vincent Maitre noch etwas in französischer Sprache sagen.