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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-03-02

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-03-02

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, auch hier nicht zu allen Differenzen zu sprechen, da es noch einmal eine Runde im Ständerat geben wird und die Differenzen auch hier eigentlich, so glaube ich, ausreichend ausgeleuchtet und bekannt sind.

Ich beginne mit Artikel 255 Absatz 1bis zum Thema DNA-Profil für mögliche weitere begangene Straftaten. Hier unterstützt der Bundesrat den Antrag der Minderheit und damit den Beschluss des Ständerates, und zwar aus folgenden Überlegungen: Zunächst muss "eine gewisse Wahrscheinlichkeit" letztlich durch Tatsachen begründet werden können; blosse Vermutungen reichen dafür nicht aus. Deshalb schreibt man es auch besser gleich ins Gesetz.

Sodann kennt die StPO bereits eine vergleichbare Regelung. Gemäss Artikel 261 Absatz 2 dürfen erkennungsdienstliche Unterlagen trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens weiter aufbewahrt werden, wenn "aufgrund bestimmter Tatsachen" zu erwarten ist, dass sie der Aufklärung künftiger Taten dienen könnten. Wenn das geltende Recht bereits für erkennungsdienstliche Unterlagen diese Voraussetzungen statuiert, sollte dies umso mehr für die DNA-Profile gelten, die ja einen stärkeren Eingriff in die Grundrechte bedeuten.

Zudem haben Sie in der letzten Session dem revidierten DNA-Profil-Gesetz zugestimmt. Dieses kennt bei Artikel 16 Absatz 4 eine neue Formulierung, die jener des Ständerates sehr nahe kommt. Gemäss DNA-Profil-Gesetz soll eine verlängerte Aufbewahrung von DNA-Profilen nämlich nur möglich sein, wenn ihre weitere Verwendung "aufgrund bestimmter Tatsachen" zu erwarten ist. Diese Anknüpfung an bestimmte Tatsachen liegt näher an der Fassung des Bundesrates und des Ständerates als beim unbestimmten Begriff der "gewissen Wahrscheinlichkeit". Aus Gründen der Kohärenz in der Gesetzgebung sollte man dies deshalb auch in der StPO so handhaben.

Zu Artikel 257 betreffend DNA-Profile wegen möglicher künftiger Straftaten: Ich bitte Sie auch hier, der Minderheit Geissbühler und dem Ständerat zu folgen. Der Ständerat und der Bundesrat gehen davon aus, dass sich zu Beginn einer Untersuchung nicht voraussagen lässt, ob das DNA-Profil der beschuldigten Person nötig sein wird, um mögliche zukünftige Taten dieser Person aufzuklären. Zu Beginn der Untersuchung wäre eine solche Beurteilung oftmals reine Spekulation. Deshalb sollte die Erstellung eines DNA-Profils zum Zweck der Aufklärung künftiger möglicher Taten erst am Ende des Strafverfahrens möglich sein, also beim Urteil eines Gerichts oder beim Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft. Was die Kriterien für ein DNA-Profil betrifft, so scheint die geltende Regelung nicht sachgerecht, welche entweder an die ausgesprochene Strafe oder an das von der verurteilten Person verletzte Rechtsgut anknüpft.

Zu Artikel 282 Absatz 2 betreffend die Observation: Der Bundesrat unterstützt hier die Kommissionsmehrheit und damit den Beschluss des Ständerates. Die Verdoppelung der Observationsdauer ist doch etwas überschiessend. Es gibt eigentlich keinen sachlichen Grund dafür, so weit zu gehen. Eine polizeiliche Observation findet im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt. Dieses Verfahren wird zwar aufgrund eines Tatverdachts eingeleitet. Es kann sich aber um einen bloss vagen Tatverdacht handeln. Dessen muss man sich bewusst sein. Die Observationen dienen dazu, den erst noch geringen Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Das Gesetz geht zu Recht davon aus, dass die Dauer von einem Monat hierfür genügt. Im Fall, dass sich der Tatverdacht tatsächlich verdichtet und die Fortsetzung der Observation nötig erscheint, wird die Staatsanwaltschaft die entsprechende Genehmigung auch erteilen. Es ist auch etwas eine rechtsstaatliche Frage.

Zu Artikel 316a betreffend die Justice restaurative: Ich bitte Sie, darauf zu verzichten, die Justice restaurative sozusagen mit einem Federstrich in die Strafprozessordnung einzuführen. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Ständerat zu folgen. Natürlich kann man darüber diskutieren. Die heutige Regelung ist sicherlich nicht perfekt. Ich meine aber, dass das schon ein wesentlicher Schritt wäre, den man vernehmlassen sollte, was nicht passiert ist. Die Kantone wurden auch nicht konsultiert.

Noch zu den letzten Differenzen: Der Bundesrat unterstützt bei Artikel 352a zur Einvernahmepflicht bei Strafbefehlen die Minderheit. Bei Artikel 397 Absatz 5 und Artikel 408 Absatz 4 zu den Fristen für Entscheide der Beschwerde- und Berufungsinstanz unterstützt der Bundesrat ebenfalls die Minderheit. Ich bitte Sie zudem, auch bei der letzten Differenz, der Verrechnung des Genugtuungsanspruchs bei Artikel 442 Absatz 4 StPO, der Minderheit zu folgen.