Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-03-23
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-23
Wortprotokoll
Namens einer Minderheit von neun Mitgliedern, welche der 10-köpfigen Mehrheit unterlegen ist, stelle ich Ihnen den Antrag, der Parlamentarischen Initiative Thanei keine Folge zu geben. Diese strebt an, die gesetzliche Balance im Arbeitsvertragsrecht zulasten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu verschieben. Für vom Arbeitnehmer in leichter Fahrlässigkeit verursachte Schäden soll überhaupt kein Ersatz mehr geleistet werden müssen, und in Fällen von mittlerer und grober Fahrlässigkeit soll die Schadenersatzpflicht auf eine bestimmte Anzahl Monatslöhne beschränkt werden.
Die Minderheit ist der Auffassung, dass in dieser Sache kein Handlungsbedarf besteht. Die geltende Regelung ist umfassend und ausgeglichen und trägt den besonderen Umständen der unterschiedlichen Gegebenheiten vollumfänglich Rechnung. Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nämlich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausführung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Innerhalb dieses flexiblen Rahmens soll es Sache des Richters sein, eine zielgerechte Rechtsanwendung anzustreben. Der Gesetzgeber ist mit Sicherheit nicht in der Lage, Lösungen für die weite Skala von Einzelfällen vorzuschreiben. Daraus ergäbe sich eine recht starre Regelung. Gerechte und angemessene Lösungen lassen sich ohnehin immer nur für den Einzelfall finden. Diesem gerecht zu werden und gerecht zu entscheiden, ist die ureigenste Kunst des Richters.
Auch wenn Sie der Initiative Folge geben, wird ein Richter zu bestimmen haben, mit welchem Grad der Fahrlässigkeit ein Schaden verursacht worden ist. Dazu besteht eine reiche Gerichtspraxis zur Abgrenzung zwischen leichtem, mittlerem und schwerem Verschulden. Der Berücksichtigung von Berufsrisiko und der schadensgeneigten Arbeit kann weiterhin nur ein Richter vollumfänglich gerecht werden.
Damit entfällt ein gewichtiger Punkt des angepriesenen Vorteils der Parlamentarischen Initiative, dass nämlich kein Richter mehr gebraucht würde. Die von der Kommissionsmehrheit erhobene Behauptung, dass die Gerichte bei leichter Fahrlässigkeit die Arbeitnehmerhaftung schon heute verneinen, trifft nicht generell, sondern nur für Einzelfälle im Bereich der schadensgeneigten Arbeiten zu.
Bei den Anforderungen, denen die Unternehmungen heute ausgesetzt sind - ich erinnere an all die Vorschriften im Zusammenhang mit Zertifizierungen -, liegt auch leichte Fahrlässigkeit nicht drin. Denken Sie an die Risiken für die Umwelt, auch an die immer stärker ausgestaltete Haftpflicht der Unternehmungen im Rahmen der Produktehaftpflicht. Als Lenker eines Motorfahrzeugs haften Sie auch bei leichter Fahrlässigkeit vollumfänglich. Wenn jetzt ein Mechaniker in leichter Fahrlässigkeit einen Mangel an Ihrem Fahrzeug nicht ausbessert, soll er gemäss dieser Initiative von der Haftung befreit werden; das ist stossend.
Jeder einzelne Arbeitnehmer und jeder Beschäftigte wird sich in höherem Grade bemühen, seine Pflichten tadellos zu erfüllen, wenn er weiss, dass er auch in Fällen von leichter Fahrlässigkeit gegebenenfalls für angerichteten Schaden haften oder mit haften muss.
Mittelbar ergibt sich aus der pflichtgemässen Aufmerksamkeit auch ein verbesserter Selbstschutz und Schutz der Arbeitskollegen gegen Unfallgefahren. Es wäre ein falsches Zeichen, wenn am Arbeitsplatz einerseits immer mehr Bestrebungen in Richtung Arbeitssicherheit gefördert werden und anderseits leichte Fahrlässigkeit von rechtlichen Konsequenzen ausgenommen würde.
Ebenfalls für nicht akzeptabel halten wir eine Begrenzung des Schadens auf eine obere Grenze. Artikel 321e OR gilt schliesslich nicht nur für untergeordnete Arbeitskräfte, sondern auch für Angestellte des mittleren und oberen Kaders. Fahrlässig getroffene Führungsentscheide können schwere Schäden zur Folge haben; es kann nicht angehen, die Haftung dieser gut verdienenden Entscheidungsträger zu beschränken. Die geltende Rechtsordnung genügt absolut, um zu verhindern, dass es zu stossenden Ergebnissen kommen kann.
Aus diesen Gründen ersucht Sie die Minderheit, der Parlamentarischen Initiative Thanei keine Folge zu geben.