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Wermuth Cédric · Nationalrat · 2022-03-08

Wermuth Cédric · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-08

Wortprotokoll

Diese Vorlage hat eine etwas bewegte Geschichte. Sie beginnt mit einer Motion unseres damaligen Kollegen Abate, die dieser mit dem Ziel eingereicht hatte, eine mögliche Diskriminierung von Schweizer Unternehmen insbesondere dann zu verhindern, wenn die Kantone Mindestlöhne erlassen, die nicht direkt für entsandte Arbeitnehmende anwendbar sind. Beide Räte haben dann dieser Motion zugestimmt, und der Bundesrat hat entsprechend eine Vorlage erarbeitet und sie uns letztes Jahr unterbreitet.

Ihre Kommission für Wirtschaft und Abgaben war in einer ersten Lesung, wenn man so will, von der Vorlage des Bundesrates nicht überzeugt und empfahl dem Rat, sie so nicht anzunehmen. Der Rat folgte dieser Empfehlung nicht und schickte die Vorlage zurück in die Kommission, worauf wir uns in der letzten Sitzung noch einmal im Detail mit den Fragen auseinandergesetzt haben, die sich rund um diese Motion stellen. Kollege Regazzi hat es vorhin bereits erwähnt: Es gibt tatsächlich Fragestellungen, die völlig legitim sind, insbesondere die Frage, ob der Bund überhaupt berechtigt ist, bezüglich der kantonalen Mindestlöhne in die Gesetzgebung einzugreifen. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass die bundesrätliche Vorlage jetzt ziemlich präzise das getroffen hat, was machbar ist, und beide Bedürfnisse unter einen Hut bringt: einerseits die Absicherung der geltenden Bestimmungen des kantonalen Rechtes, andererseits eine Nichtvermischung der Kompetenzen.

Um was geht es ganz konkret? Es geht ganz konkret um die Frage, ob kantonale Mindestlöhne, wenn die kantonalen Gesetzgebungen das explizit so festlegen, auch für entsandte Arbeitnehmende anwendbar sind respektive ob das Bundesrecht - hier das Entsendegesetz - eine entsprechende Rechtsgarantie gibt. Davon versprechen sich sowohl die Kantone wie auch die Sozialpartnerinnen und Sozialpartner eine höhere Rechtsbeständigkeit, eine höhere Beständigkeit beispielsweise gegenüber Beschwerden, die eingereicht werden können. Es ist deshalb auch kein Zufall, dass in der Vernehmlassung nicht mehr nur die fünf in dem Sinne direkt betroffenen Kantone mit kantonalen Mindestlöhnen, sondern 23 von 26 Kantonen die Lösung hier bevorzugen und sie uns zur Annahme empfohlen haben.

Wichtig ist auch zu betonen, was Kollege Regazzi vorhin ausführlich erläutert hat: Der Bund beabsichtigt in keiner Weise, in den Vollzug der Massnahmen zu den kantonalen Mindestlöhnen einzugreifen. Diese bleiben nach geltender Regelung im Arbeitsgesetz und im Entsendegesetz den jeweiligen Ebenen vorbehalten.

Weiter sieht diese Motion die Umsetzung einer Plattform zum Austausch von Personendaten vor. Das mag eine kleine Angelegenheit sein, das ist richtig. Wir wurden aber von verschiedener Seite darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit dieses Informationsaustauschs eben tatsächlich die Effektivität der Arbeit der Kontrollen im Bereich des Lohnschutzes erhöhen kann und erhöhen soll. Ihre Kommission beantragt[NB]Ihnen[NB]deshalb, den Änderungen in den Artikeln 2 und 7[NB]ff. zuzustimmen.

Es gibt in der Detailberatung keine Minderheitsanträge, wohl aber den Antrag einer Kommissionsminderheit auf Ablehnung der Vorlage. Die Kommissionsminderheit stellt sich auf den Standpunkt, dass der Bund nicht das Recht habe, im Bereich der kantonalen Hoheit zu legiferieren, und dass diese Vorlage unter Umständen ein Anreiz dafür sein könnte, kantonale Mindestlöhne zu erlassen. Dieses Argument wurde von der Mehrheit Ihrer Kommission, wie bereits vorhin ausgeführt, nicht unterstützt.

Deshalb bitten wir Sie, diese Vorlage unverändert anzunehmen.