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preparatory:AB 297577

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-09

Wortprotokoll

Sie sprechen jetzt hier von den Blaulichtfahrten. Ich habe es erklärt: Es geht nur noch um den Fall, in dem das Verkehrsdelikt unverhältnismässig begangen wurde, in dem also die Blaulichtfahrerin oder der Blaulichtfahrer unverhältnismässig gefahren ist. Wenn diese Person normal fährt, in der Nacht zum Beispiel - das war eine Diskussion -, wenn keine Leute auf der Strasse sind und das Blaulicht eingeschaltet ist, dann sprechen wir nicht von einem solchen Fall. Wir sprechen von Fällen - stellen Sie sich das vor -, in denen 50 Stundenkilometer vorgeschrieben sind, ein Polizeiauto aber 100 Stundenkilometer fährt, und das im Umfeld einer Schule mit vielen Schulkindern. Von solchen Beispielen sprechen wir. Und das ist die Differenz: Beim Antrag der Mehrheit muss der Richter oder die Richterin zuerst entscheiden, was angemessen gewesen wäre, und das wäre dann die Basis für die Beurteilung.