Thurnherr Walter · 2022-03-14
Thurnherr Walter · Aargau · 2022-03-14
Wortprotokoll
Die Gesetzesvorlage und der Bericht Ihrer Kommission gehen zu einem grossen Teil auf die Erfahrungen zurück, die in der Covid-19-Pandemie gemacht wurden. Sie wissen, dass der Bundesrat in seiner Erklärung vom 4. Mai 2020, zu Beginn der ausserordentlichen Session, festhielt, im Interesse der Krisenbewältigung auf die Einhaltung von einigen Vorgaben des Parlamentsgesetzes durch das Parlament zu verzichten. Das wurde vorhin auch verdankt. Er war bereit, zu Kommissionsmotionen, die sich auf notrechtliche Verordnungen bezogen und spätestens zwei Wochen vor einer Session eingereicht worden waren, so Stellung zu nehmen, dass diese Vorstösse in der unmittelbar folgenden Session von den Räten behandelt werden konnten. Angenommene Kommissionsmotionen wurden schnellstmöglich umgesetzt. Zu neuen, wichtigen notrechtlichen Bestimmungen wurden zumindest die Präsidentinnen und Präsidenten der zuständigen Kommissionen konsultiert oder informiert. Ferner erklärte sich der Bundesrat bereit, dem Parlament jeweils in oder vor den Sessionen über die Ausübung der Notrechtskompetenzen Bericht zu erstatten.
Aus der Sicht des Bundesrates hat die Zusammenarbeit mit dem Parlament und seinen Gremien während der Pandemie alles in allem gut funktioniert. Es konnten pragmatische Lösungen gefunden werden, die der Krisensituation angemessen Rechnung trugen. Die nun von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Anpassungsvorschläge knüpfen teilweise an die während der Krise praktizierten Abläufe und Verfahren an, wie sie von Bundesrat und Parlament abgemacht worden waren. In einigen Punkten geht der Erlassentwurf jedoch weiter. An dieser Stelle möchte ich bereits ein paar Bemerkungen zu den Vorschlägen machen, die den Bundesrat und die Bundesverwaltung direkt betreffen.
1.[NB]Der Erlassentwurf sieht in einigen Fällen kürzere Fristen für die Meinungsäusserungen des Bundesrates vor. Der Bundesrat kann die Verkürzung in dringlichen Fällen grundsätzlich nachvollziehen. Es ist für ihn aber zentral, fundierte und konsolidierte Stellungnahmen abgeben zu können. Dies ist aus der Sicht des Bundesrates wichtig für eine gute Gesetzgebung. Er bittet Sie daher, dieses Anliegen bei der Festlegung der Fristen zu berücksichtigen. Ich werde mich bei der Detailberatung zu einzelnen Fristverkürzungen noch äussern.
2.[NB]Zur Ergänzung von Artikel 2 des Parlamentsgesetzes über die sofortige Abhaltung von ausserordentlichen Sessionen: Wird von einem Viertel der Mitglieder eines Rates oder vom Bundesrat eine ausserordentliche Session verlangt, so soll diese unverzüglich einberufen werden, wenn der Gegenstand der Beratung eine Notverordnung des Bundesrates gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 oder Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung, eine Notverordnung des Parlamentes oder ein dringliches Bundesgesetz ist. Das Gleiche gilt für die Beschlüsse betreffend die Verschiebung oder die vorzeitige Beendigung der Session. Damit ist der Bundesrat einverstanden. Kritisch sieht er hingegen, dass die Sonderregel auch für Verordnungen gelten soll, die gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung zur Krisenbewältigung erlassen werden. Solche Bestimmungen zur Krisenbewältigung, die dem Bundesrat Befugnisse zur Bewältigung von Krisen einräumen, sind eben gerade dazu da, dass ein Eingreifen des Parlamentes nicht erforderlich ist.
3.[NB]Weiter begrüsst der Bundesrat neben einigen verfahrenstechnischen Änderungen im Parlamentsgesetz auch die Änderung des Vernehmlassungsgesetzes, welche eine besondere Regelung für Entwürfe zu dringlichen Bundesgesetzen und zu auf die Bundesverfassung abgestützten Notverordnungen vorsieht. Die Praxis während der Pandemie hat gezeigt, dass das Vernehmlassungsgesetz in diesem Punkt zu wenig flexibel ist. Gleichzeitig ist es aber von grosser [PAGE 393] Bedeutung, dass die Kantone und die interessierten Kreise in Krisensituationen ebenfalls einbezogen werden. Dem wird mit der Verankerung einer Konsultationspflicht in Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes Rechnung getragen.
Wie üblich äussert sich der Bundesrat nicht zu den Anträgen Ihrer Kommission, die lediglich parlamentsinterne Regelungen betreffen und die Stellung des Bundesrates und der Bundesverwaltung nicht berühren. Das sind vor allem Punkte in Block 1 und 2.