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Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-12-02

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-12-02

Wortprotokoll

1. Eine Vorbemerkung zur ersten Vorbemerkung von Herrn Stadler: Historisch gesehen ist es so, dass der Nationalrat begonnen hat, bei strafprozessualen Gesetzen Deliktskataloge einzuführen. Auf den ersten Blick scheint es in der Tat so zu sein, dass der Nationalrat auch bei diesem Gesetz daran festhalten wird, weil die Abstimmungsverhältnisse wirklich klar waren. In dieser Absolutheit wäre diese Beurteilung aber nicht richtig, und zwar deshalb, weil der Nationalrat beim DNA-Gesetz eingesehen hat, dass seine Lösung der festen Aufzählung von Straftaten nicht tauglich ist, und auf das zurückgekommen ist, was immer schon die Meinung des Ständerates war, nämlich aufgrund allgemeiner Kriterien strafprozessuale Massnahmen zu erlauben oder eben nicht zu erlauben.

2. Ich gehe mit Herrn Stadler absolut einig, dass die verdeckte Ermittlung zu Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte führen kann. Ich gehe mit Herrn Stadler auch einig, dass die zentrale Frage, die sich in diesen Bereichen immer stellt, diejenige des Verhältnismässigkeitsprinzips ist. Wer eine bestimmte Norm anwendet, hat sich zu überlegen, in welcher Relation die Schwere des Verbrechens, das er aufzuklären hat, zur Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte steht.

Nun gibt es zwei fundamental unterschiedliche Wege, wie dieses Verhältnismässigkeitsprinzip in die Tat umgesetzt werden kann. Herr Stadler und der Nationalrat gehen davon aus, dass es der Gesetzgeber sein müsse, welcher die Kriterien festzulegen habe, wann die Verhältnismässigkeit zu spielen habe. Der Gesetzgeber habe den einen Teil des Prinzips der Interessenabwägung selbst zu beurteilen, nämlich denjenigen in Bezug auf die Delikte, bei denen eine verdeckte Ermittlung möglich ist.

Die Mehrheit Ihrer Kommission geht von einem völlig anderen Ansatz aus. Sie sagt: Es ist ein in der Verfassung verankertes Prinzip, dass alle staatlichen Massnahmen nur nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip anzuordnen sind. Im einzelnen Gesetz können allenfalls Kriterien aufgestellt werden, wann für einen betreffenden Fall eine Unverhältnismässigkeit angenommen wird.

Meines Erachtens ist es eine absolute Fehlmeinung des Gesetzgebers, wenn er meint, er könne aus der Fülle der Zukunft ermessen, wo nun im Bereiche der verdeckten Ermittlung was zu geschehen habe. Wir kommen in unserer Gesetzgebung immer mehr dazu, zu detaillieren, zu detaillieren und nochmals zu detaillieren. Ich aber glaube, dass es die vornehmste Aufgabe der Justiz sei, im konkreten Einzelfall darüber zu befinden, ob eine von ihr angeordnete Massnahme verhältnismässig sei oder nicht.

Diese Meinung ist nicht erst in neuerer Zeit entstanden - ganz im Gegenteil. Alle diejenigen, welche den Weg der Gesetzgebung der Schweiz kennen, wissen, mit welcher Klarheit und mit welcher Einfachheit Eugen Huber im ZGB schwierigste Sachen geregelt hat. Er hat beispielsweise darauf hingewiesen, dass eine Ehe dann zu scheiden ist, wenn sie zerrüttet ist. Diese Bestimmung gilt nicht mehr, sie ist aufgehoben. Er hat den Begriff "guter Glaube" geprägt, und er hat es der Rechtsprechung überlassen zu bestimmen, was darunter zu verstehen ist.

Es ist doch nun Aufgabe der Justiz, in Vollziehung dessen, was der Gesetzgeber gesagt hat, im konkreten Einzelfall zu bestimmen, ob die Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Der Gesetzgeber kann unmöglich alle Eventualitäten voraussehen, welche mit einem bestimmten Gesetz in Zusammenhang stehen.

Ich habe in der Kommission für Rechtsfragen versucht, diese allgemein gehaltenen Auffassungen und Ausführungen zu konkretisieren, und habe mit Bezug auf die verdeckte Ermittlung zwei Beispiele erwähnt:

Beispiel 1: Ich habe gesagt, dass es gerade in der heutigen Zeit, in der die Überfremdung eine in der Tat sehr aktuelle Frage ist, so sein könnte, dass Strafverfolgungsbehörden ein Interesse daran haben, einen verdeckten Ermittler in eine Schlepperorganisation einzuschleusen. Es wird also beispielsweise ein türkischer, in der Schweiz wohnhafter Mitbürger ausgebildet, damit er in einer Schlepperorganisation herausfinden kann, wie sie genau organisiert ist. Sowohl nach der Fassung des Nationalrates als auch nach der [PAGE 1076] Fassung, welche uns das Bundesamt für Justiz unterbreitete, war dies nicht vorgesehen. Herr Stadler hat nun gemerkt - wahrscheinlich gestützt auf mein Beispiel -: Halt, das könnte politisch heiss sein. Nun findet er, dass man im neuesten, wahrscheinlich etwa fünfzehnten Entwurf die Schlepperei auch einbauen müsste. Solche Sachen würden uns in Zukunft laufend passieren.

Beispiel 2: Eine Gruppe intelligenter junger Leute in einer Kantonsschule, in einer Mittelschule findet sich "spasseshalber" dazu, grosse "Hackereien" zu begehen; halbe Computersysteme werden lahmgelegt, weil einige Junge das sehr interessant finden. Nach dem nun vorliegenden Gesetz wäre es nicht möglich, einen anderen Mittelschüler, der ebenfalls clever ist, auszubilden und in dieses Hackernetz einzuschleusen. Sie müssen die öffentliche Reaktion verstehen, wenn eine Hackerorganisation lange Zeit unentdeckt bleibt, nur weil aus einem Versehen des Gesetzgebers nicht vorgesehen wurde, dass eine strafprozessual sinnvolle Massnahme ergriffen werden kann.

Diese beiden Beispiele zeigen, dass wir uns nie der Illusion hingeben dürfen, wir könnten die ganze Zukunft in den Griff bekommen.

Ein Letztes: In letzter Zeit, vor allem auch aufgrund der Erfahrungen, die sich in der Debatte ergeben haben, haben namhafte Strafrechtsprofessoren davor gewarnt, Deliktskataloge zu erlassen, und zwar deshalb: Wenn ein Deliktskatalog besteht, ist die Versuchung für den Richter gross, das Gesetz wie eine Gebrauchsanweisung zu betrachten. Darf ich hier, darf ich hier nicht, oder darf ich hier doch? Er wird damit gleichsam von der Verpflichtung entbunden, im konkreten Einzelfall festzulegen, ob nun das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt wird.

Ich glaube, wenn wir Gesetzgeber uns wieder auf das Wesentliche beschränken und die Verantwortung für die konkrete Anwendung der Justiz übertragen, liegen wir richtiger, als wenn wir beginnen, Gebrauchsanweisungen herzustellen.