AB 298285
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-03-15
Wortprotokoll
Um was geht es hier? Wenn der Bund in einem Fall, in dem es nur einen einzelnen Anbieter gibt, Aufträge im Wert von über einer Million Franken vergibt, dann kann er sich das Recht ausbedingen, die Nachkalkulation dieses Anbieters anzuschauen. Zudem kann er allenfalls auch eine Rückforderung stellen, wenn der entsprechende Anbieter zu viel verrechnet hat. Diese Regel kommt vor allem im Militärbereich zum Tragen, sie hat eigentlich dort Eingang ins System gefunden, wo wir nur einen Anbieter für ein System haben.
Wir haben das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen in die Vernehmlassung geschickt und diesen Artikel nachher herausgenommen. Dann hat die Finanzdelegation zusammen mit der EFK insistiert, und wir haben ihn wieder in die Botschaft aufgenommen; Ursache dafür waren also eigentlich die Finanzdelegation und die EFK. In der Beratung im Parlament wurde dieser Artikel dann, wie Herr Feller das gesagt hat, wieder hinausgekippt. Man hat gesagt, man will ihn nicht im Gesetz.
Man hat damals aber auch gesagt, man könnte den Wünschen der EFK und der Finanzdelegation in der Verordnung nachkommen und dort, allenfalls mit einer Kann-Formulierung, etwas aufnehmen. Dann haben wir die Verordnung gemacht. Wie Herr Feller ebenfalls gesagt hat: Die beiden WAK haben sich gegen diesen Verordnungsartikel ausgesprochen, aber die beiden Finanzkommissionen haben sich wiederum für diesen Artikel, wie er jetzt in der Verordnung steht, ausgesprochen. Der Kompromiss, den wir dann gefunden haben, ist, dass wir eine Kann-Formulierung gemacht haben, dass wir gesagt haben: Man kann das machen.
Jetzt sind Sie wieder so weit, dass Sie sich einigen müssen - auf die Variante der Finanzkommission, jene der WAK oder welche auch immer. Ich erinnere daran: Der Bundesrat hat das Element aus der ursprünglichen Fassung, der Vernehmlassungsvorlage, herausgenommen. Er war also auch der Meinung, dass es ein starker Eingriff in die Wirtschaft ist, wenn wir das machen. Die Beratungen in der Finanzdelegation, der EFK, den WAK und wieder den Finanzkommissionen [PAGE 422] haben dazu geführt, dass es jetzt nicht im Gesetz steht, sondern in der Verordnung.
Sie entscheiden. Wir haben versucht, aus Ihren verschiedenen Meinungsäusserungen, die nie eindeutig und nie einstimmig waren, einen Kompromiss mit einer Kann-Formulierung zu zimmern, mit dem man wahrscheinlich leben kann, da er beide Interessen berücksichtigt. Sie müssen jetzt entscheiden, ob Sie den Artikel in der Verordnung belassen wollen. Wenn Sie zu den Beschlüssen der WAK zurückgehen wollen, dann können Sie ihn streichen; Sie kommen damit aber vielleicht wieder in Konflikt mit den Finanzkommissionen und der EFK. Aus Sicht des Bundesrates ist das hier ein tragfähiger Kompromiss.
Ich bitte Sie also, der Motion nicht zuzustimmen.