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preparatory:AB 298569

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-03-16

Wortprotokoll

Die Motionärin, Frau Gapany, verlangt, Artikel 24 sei wieder aus der Verordnung zu beseitigen. Er sieht vor, dass die öffentliche Hand bei freihändigen Vergaben mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung für ein späteres Einsichtsrecht treffen kann, um die Kalkulation [PAGE 196] nachzuprüfen. Wie schon gesagt wurde, war das nach dem alten Beschaffungsgesetz eigentlich eine Pflicht. Man konnte eine Ausnahme vorsehen, indem man auf das Einsichtsrecht verzichtete.

Wo kommt dieses Einsichtsrecht zum Tragen? Auch das wurde erwähnt. Freihändige Vergaben in dieser Grössenordnung finden vor allem im Militärbereich statt, aus Sicherheitsgründen oder weil nur ein Anbieter vorhanden ist. In der Vergangenheit fand immer eine Nachprüfung statt, und das hat oft dazu geführt, dass der Bund dann eine Nachforderung gestellt hat beziehungsweise dass eine Rückzahlung zu erfolgen hatte. Der Bund, und das hat dann in der Beratung gestört, bestimmte also mit diesem Einsichtsrecht, wie viel verdient werden darf. Das ist auch der Grund, weshalb Sie diese Bestimmung jetzt beseitigen möchten.

In der Vernehmlassung zum Gesetz haben wir auf diesen Artikel verzichtet. Aufgrund der Intervention der Finanzdelegation und der Finanzkontrolle haben wir dann 2017 im Rahmen der Botschaft an das Parlament einen Artikel 59 ins Gesetz aufgenommen, der dieses Einsichtsrecht wieder vorsah. In den Beratungen beider WAK und beider Räte haben Sie dann diesen Artikel aus dem Gesetz entfernt und gesagt, man könne ja eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung prüfen.

Dieser Artikel war also nicht mehr im Gesetz; da hatte die Argumentation, wie sie jetzt Frau Gapany und die Minderheit vorgetragen haben, überzeugt. Man sagte, es sei ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, wenn man im Nachhinein noch eine Kontrolle machte und quasi sagte, was zu verdienen sei oder was falsch gerechnet worden sei. Das war damals die Argumentation in beiden Räten und in den WAK. Aber als man den Artikel aus dem Gesetz kippte, kam gleichzeitig die Aufforderung, zu prüfen, ob man etwas in die Verordnung einbauen könnte. Das haben wir mit dem jetzt vorliegenden Artikel 24 gemacht.

Wir haben Sie betreffend diese Verordnung wieder konsultiert. Beide WAK haben diesen Artikel abgelehnt, und beide Finanzkommissionen haben ihn, zusammen mit der Finanzkontrolle, in der Verordnung mit wilder Entschlossenheit wieder gefordert. Wir haben also versucht, einen Kompromiss zwischen diesen unterschiedlichen Haltungen zu finden. Jetzt haben wir diese Lösung vorgeschlagen, die wieder bestritten wird. Wir haben es als Kann-Formulierung aufgenommen, wieder mit einer Million Franken als Grenze.

Die Interventionen waren sehr unterschiedlich: Die Finanzkommissionen forderten praktisch einstimmig, diesen Artikel in der Verordnung zu behalten, die WAK waren hier etwas gespaltener. Jetzt ist dieser Kompromiss, den wir zwischen den unterschiedlichen Haltungen Ihrer Kommissionen zu finden versucht haben, wieder Gegenstand der Beratung.

Der Nationalrat hat gestern die gleichlautende Motion Feller 20.3251 recht deutlich abgelehnt. Wenn Sie jetzt ein Hin und Her wollten, dann müssten Sie der Motion eigentlich zustimmen, denn dann hätten Sie eine Differenz zum Nationalrat.

Ich würde Ihnen aber eigentlich empfehlen, der Motion nicht zuzustimmen. Wir werden diese Kann-Bestimmung vorsichtig anwenden, also nur dort, wo sie wirklich notwendig ist und wo man das Gefühl hat, es müsste etwas überprüft werden. Das ist bei diesen freihändigen Auftragsvergaben mit hohen Beträgen der Fall. Diese Verordnungsbestimmung würde immerhin eine Abkehr von der bisherigen Praxis darstellen. Nach dem alten Gesetz war diese Einsichtnahme eigentlich eine Pflicht, und man musste Ausnahmen bewilligen, wenn man das Einsichtsrecht nicht wahrnehmen wollte.

Es gibt hier also zwei Überlegungen. Die Motion Gapany ist eigentlich ein liberaler Vorstoss für eine freiheitliche Wirtschaft. Man macht etwas ab und schaut nachher nicht, ob der andere zu viel verdient hat. Das ist die eine Überlegung, die man durchaus anstellen kann. Die Finanzkommissionen sagen hingegen: "Nein, wenn man freihändig vergibt, dann muss man sicher sein, dass der Auftragnehmer nicht profitiert, weil man ihn nicht kontrolliert." Diese Güterabwägung haben Sie vorzunehmen. Wir haben aufgrund der unterschiedlichen Stellungnahmen Ihrer Kommissionen versucht, einen Kompromiss zu zimmern, der heute zur Diskussion steht.

Der Bundesrat beantragt Ihnen natürlich, bei der bestehenden Verordnung zu bleiben.