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AB 298934

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-03-17

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Position einer starken Minderheit - Sie haben es vorhin gehört -, welche die vorliegende Motion ablehnt. Die Motion[NB]wurde[NB]lediglich mit 13 zu 11 Stimmen, also äusserst knapp, angenommen.

Sie haben gehört, worum es in der Motion geht: Für Bauten ausserhalb der Bauzonen soll nach 30 Jahren die Verjährung gelten, wenn sie illegal erstellt worden sind, und sie sollen dann nicht mehr zurückgebaut werden müssen. Die Vertreter der Mehrheit der Kommission argumentieren mit der Rechtsgleichheit und mit der Rechtssicherheit. Es ist aber gerade andersherum, es ist gerade umgekehrt: Wenn wir dem Bundesgerichtsentscheid folgen und diese Praxis aufrechterhalten, dann dient dies der Rechtssicherheit, und es dient auch der Rechtsgleichheit.

Es ging beim Bundesgerichtsentscheid um verschiedene Bauten eines Bauunternehmens, eines Werkhofes in der Landwirtschaftszone, die beseitigt werden sollten. Es geht also nicht um kleine landwirtschaftliche Bauten, die irgendwann einmal ohne Bewilligung aufgestellt worden sind, sondern es geht um Bauten, die eben nicht der Landwirtschaft dienen und insofern widerrechtlich sind.

Die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist in der Raumplanung ein fundamentales Prinzip, das sich aus dem verfassungsmässigen Ziel der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens ableitet. Dieses Prinzip dient unter anderem dazu, das scheint mir sehr wichtig zu sein, dass genügend Land für die Landwirtschaft zur Verfügung steht und dass für dieses Land auch tiefe Bodenpreise herrschen. Die Beseitigung von Bauten, die rechtswidrig, illegal erstellt wurden, dient der Durchsetzung dieses Trennungsprinzips. Es wird aus den verfassungsmässigen Zielen, die ich genannt habe - zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, geordnete Besiedlung des Landes -, abgeleitet. Es gilt auch als ungeschriebenes Verfassungsrecht.

Das Nichtbaugebiet soll von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht standortgebundenen Bauten freigehalten werden. Es gibt gute Gründe, weshalb man das Baugebiet anders behandelt als das Nichtbaugebiet, als die landwirtschaftlich genutzten Zonen. Einer davon ist, dass im Baugebiet Bauten grundsätzlich zulässig sind, dass sie also früher oder später, falls sie illegal oder nicht ganz rechtmässig erstellt wurden, wieder korrigiert werden. Das ist ausserhalb der Bauzonen nicht unbedingt der Fall.

Das Prinzip der strikten Trennung zwischen Bauzone und Nichtbauzone ist seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung am 1.[NB]Juli 1972 ganz klar. Mit diesem Gesetz wurde das Trennungsprinzip eingeführt und von dem her ein klarer Schnittpunkt gesetzt. Es ist klar: Ab dann erstellte Bauten ausserhalb der Bauzonen sollten, wenn sie rechtswidrig erstellt wurden, zurückgebaut werden.

In Bauzonen fällt es einer Nachbarschaft zudem schneller auf, wenn etwas widerrechtlich gebaut wird. Das ist ausserhalb der Bauzonen nicht unbedingt der Fall. Vielfach merkt man das erst nach Jahren oder Jahrzehnten.

Wenn an der Praxis festgehalten wird, dass keine Verjährungsfrist gilt und damit widerrechtlich erstellte Bauten grundsätzlich, nach Massgabe der Verhältnismässigkeit, rückgebaut werden müssen, ist das keine Ungleichbehandlung, sondern es dient der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes. Es gibt eine klare Regelung der Durchsetzung dieses Rechtsprinzips, und es bietet Rechtssicherheit.

Der Minderheit ist dieses verfassungsmässige Trennungsprinzip wichtig. Die Beseitigung illegaler Bauten sollte unabhängig von Fristen erfolgen. Der ursprüngliche Zustand sollte, nicht zuletzt auch zugunsten der Landwirtschaft, in jedem Fall wiederhergestellt werden. Deshalb will die Minderheit auf die Einführung einer Verjährungsfrist verzichten.

Ich bitte Sie, sich dieser starken Minderheit anzuschliessen.