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Ettlin Erich · Ständerat · 2022-03-17

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-03-17

Wortprotokoll

Diese Motion ist noch ein bisschen komplizierter - so kompliziert, dass einzelne Selbstständigerwerbende hier im Raum nicht mal gewusst haben, dass es dieses Mittel gibt. Aber sie wissen es jetzt, nur hat es keine Wirkung. Ich erkläre das.

Es geht um einen theoretischen Zinsabzug auf dem Eigenkapital von Selbstständigerwerbenden. Zur Wiederholung die Ausgangslage: Die Selbstständigerwerbenden zahlen ihre Beiträge auf dem Einkommen, das sich aus der Tätigkeit als Selbstständigerwerbende ergibt. Dieses Einkommen ist quasi der Gewinn aus der Erfolgsrechnung, der in der Steuerveranlagung erhoben wird. Die Berechnung erfolgt also nach dem Steuerrecht. Wenn die Meldung an die Ausgleichskasse erfolgt, gibt es aber einen weiteren Abzug, der nur für die Bemessung des AHV-Beitrags gilt, und das ist dieser theoretische Zinsabzug auf dem eingesetzten Eigenkapital. Die Basis ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Eine Zinsberechnung auf dem Eigenkapital reduziert das beitragspflichtige Einkommen und damit auch die Beiträge und schlussendlich auch die Rentenhöhe.

Jetzt ist die Frage: Wie hoch ist dieser theoretische Zinssatz? Er bezieht sich auf die durchschnittliche Rendite von Anleihen, und, Sie können es erahnen, das ist momentan 0 Prozent. In diesem Sinne verpufft die Wirkung. Man hat als Selbstständigerwerbender zwar ein Eigenkapital, man kann auch einen Zins abziehen, aber da er 0 Prozent beträgt, kann man rechnen, so lange man will: Es ergibt sich kein Abzug.

Der Motionär möchte jetzt hier eine Erhöhung dieses Zinssatzes, mit der Begründung, dass das Eigenkapital ja auch ein Risikokapital sei und dann könne man nicht einfach mit der durchschnittlichen Rendite von Anleihen rechnen, sondern müsse quasi einen Risikozuschlag machen. 0 Prozent sei nur für risikoloses Kapital. Dieses Risiko müsse berücksichtigt werden. Der Motionär verweist auch auf Beispiele in der Praxis des Bundes, z. B. beim Stromversorgungsgesetz, wo in einer entsprechenden Regelung ein erhöhter Zinssatz berücksichtigt wird.

Der Bundesrat empfiehlt die Motion zur Ablehnung und begründet dies damit, dass bei der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz von Arbeit und Kapital als Basis gegeben sei, dass die AHV aber eigentlich den Arbeitsverdienst ersetzen solle. Deshalb gelte es, auch bei den Selbstständigerwerbenden nur das Ergebnis der Arbeit zu berücksichtigen bzw. die Beiträge auf den Arbeitsergebnissen zu erheben. Mit dem Zins auf dem Eigenkapital soll nicht quasi das risikotragende Element des Eigenkapitals berücksichtigt werden. Vielmehr soll das Eigenkapital aus der Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens ausgeschieden werden. Mit einem normalen Durchschnittsrenditesatz nehme man das Ergebnis aus dem Einsatz von Kapital aus der Berechnung. Zurück bleibe das Ergebnis aus dem Arbeitseinsatz. Deshalb könne man nicht ein mögliches Einkommen aus dem Eigenkapital am Markt berücksichtigen, sondern nur die Korrektur des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit durch Beseitigung des Effektes des Eigenkapitals erreichen.

Der Bundesrat macht auch darauf aufmerksam, dass eine Reduktion des Beitragssubstrats natürlich zu tieferen Renten führe und damit auch nicht im Interesse des Selbstständigerwerbenden sei. Deshalb sei die Regelung auch nicht mit anderen Regelungen in anderen Gesetzen vergleichbar.

Ihre Kommission hat die Beratung geführt und in ihren Erwägungen festgehalten, dass man den Zinssatz nicht ähnlich wie im Kapitalmarkt festlegen könne. Die selbstständigen Erwerbstätigen hätten ja schon viele Abzugsmöglichkeiten im Steuerrecht, und das werde auch berücksichtigt. Zudem gebe es für die Selbstständigerwerbenden eine sinkende Beitragsskala. Dieser Abzug sei auch eine Schweizer Eigenart. Vielleicht ist die Schweiz hier aber sowieso speziell, weil die Berechnung der Beiträge anders ist als in anderen Ländern.

Das Kernanliegen wurde aber verstanden, weil man auch sieht, dass die Verschuldung damit einen Vorteil hat. Das wird dann auch von der Minderheit festgehalten. Wenn man den Zinssatz für das Fremdkapital mit dem Zinsabzug für das Eigenkapital vergleicht, dann wird ersichtlich, dass man einen Vorteil hat, wenn man Fremdkapital statt Eigenkapital einsetzt. Ich gehe aber davon aus, dass der Motionär und die Minderheit das noch beleuchten werden. Auch berücksichtigt wurde aber, dass es eine Privilegierung hoher Einkommen und Vermögen nach sich ziehen würde. Das sei nicht das Ziel der beitragspflichtigen Sozialversicherung. Wenn zudem die Zinsen wieder ansteigen würden, dann würden auch diese Zinsen steigen, und dann hätte man den Abzug. Deshalb ist es nur ein temporäres Problem.

Es wurde auch darauf hingewiesen, dass wir in der letzten Abstimmung über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) eine Notional Interest Deduction eingeführt haben, also einen theoretischen Zinsabzug bei Gesellschaften auf dem Eigenkapital. Aufgrund der Regelung in der STAF gilt das praktisch nur für den Kanton Zürich. Die Zinshöhe, die der Kanton Zürich jeweils festlegt, ist momentan auch bei 0 Prozent. Bei den juristischen Personen gibt es also ein vergleichbares System. Auch dort ist der Zins 0 Prozent.

Aus all diesen Gründen hat die Kommission die Motion mit 6 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt. Ich empfehle Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, die Motion ebenfalls abzulehnen.