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Bieri Peter · Ständerat · 2002-12-05

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-12-05

Wortprotokoll

Zu Artikel 6, zuerst allgemein: Der Nationalrat hat das Konzept des Ständerates grundsätzlich übernommen, in Artikel 6 nicht nur stichwortartig einige Ziele der gesetzlichen Schutzmassnahmen festzuschreiben, sondern gleichzeitig auch bestimmte Leitplanken für diesen Schutz zu setzen. Er fand aber im Gegensatz zum Ständerat, dass es verständlicher und sachgerechter ist, wenn für Freisetzungsversuche deutlich andere [PAGE 1144] Schrankenregelungen gelten als für das definitive Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Entsprechend hat der Nationalrat in Absatz 2 eigenständige Rahmenbedingungen für Freisetzungsversuche gesetzt und nur in Absatz 3 die Vorgabe des Ständerates übernommen.

Die Kommission beantragt, diesem Konzept zuzustimmen.

Zu Absatz 1 Buchstabe a: Hier beantragt die Kommission, nur von den Gefährdungen zu sprechen, nicht auch von Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt. Eine Begründung dafür ist, dass es auch die Beeinträchtigung einschliesst, wenn es sich um etwas Gefährliches handelt. Eine Bemerkung dazu: Man könnte dies natürlich gerade auch umgekehrt sehen, aber wir sind dann bei dieser Feststellung, bei dieser Begriffsdeutung geblieben.

Einlässlich hat sich die vorberatende Kommission mit dem Problem der Förderung der Resistenz von Genen gegenüber Antibiotika bei gentechnischen Veränderungen, insbesondere natürlich bei gentechnischen Versuchen auseinander gesetzt. Sie ist auch der Auffassung, dass jetzt der Gesetzgeber diese problematischen genologischen Mittel, die bisher vor allem zur Markierung der gentechnischen Veränderungen dienten, die aber für die Gesundheit von Mensch und Tier nachteilig sein können, verbieten soll.

Die Präzisierung, die beantragt wird, will in Absatz 2 und Absatz 3 klarstellen, dass Resistenzgene gegen in der Medizin oder in der Veterinärmedizin eingesetzte Antibiotika nicht mehr verwendet werden sollen; andere in der Umwelt vorkommende Resistenzgene bleiben zugelassen. Auch in Buchstabe d von Absatz 2 wird eine Präzisierung vorgenommen, weil die nationalrätliche Formulierung "mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen" überhaupt nicht zu befriedigen vermag. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass sich die beiden Räte im Grundsatzartikel 6 einander stark angenähert haben.