AB 299942
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-10
Wortprotokoll
Der Berg hat eben nicht eine Maus geboren, Block 1 wird dies klar zeigen. Auch wenn wir hier nicht über den kollektiven Rechtsschutz diskutiert haben, so haben wir der Vorlage dadurch doch zur Mehrheitsfähigkeit verholfen.
In Block 1 werden wir zwei entscheidende Themen miteinander verhandeln: zum einen die Frage der Sprache, zum andern die Frage der Prozesskosten. Wir alle sind uns einig: Eine Idee dieser Vorlage war es, die Prozesskosten zu senken. Aber die Idee war nie, wie es insbesondere Herr Dandrès mehrmals forderte, komplett auf Prozesskosten zu verzichten.
Ich beginne aber mit der Sprache. Bei Artikel 129 haben wir die Frage des Gebrauchs von Englisch diskutiert. Der Ständerat hat den Gebrauch der englischen Sprache komplett gestrichen, dies im Gegensatz zum Bundesrat, der eine sehr weite Formulierung vorgesehen hat. Ihre Kommission hat nun versucht, das alles ein wenig einzugrenzen und einen pragmatischen Weg, quasi einen Kompromiss, zu finden.
Wir haben also zwei Problemkreise im Bereich der Sprache: zum einen den Problemkreis des Gebrauchs einer Landessprache und zum andern den Problemkreis Englisch. Zu den anderen Landessprachen hat sich Kollege Lüscher im Detail geäussert. Hier ist die Formulierung noch unpräzise, und es wird am Ständerat oder darauffolgend am Nationalrat sein, gemeinsam mit der Verwaltung bessere, präzisere Lösungen zu finden. Wir versichern Ihnen, das wird klappen. Wichtig ist in diesem Themenkreis, dass wir eine Bestimmung hineingenommen haben, die es verbietet, vorgängig den Gebrauch einer bestimmten Sprache auszuschliessen. Damit wollte man insbesondere den grossen Unternehmen, also Telefon-, Versicherungs- und Versandhandelsgesellschaften, verbieten, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen den anderen Teilnehmern quasi eine Sprache aufzudrücken, egal, an welchem Gerichtsstandort in der Schweiz.
Aber kommen wir zurück zur englischen Sprache. Ihre Kommission ist klar der Ansicht, dass der Gebrauch der englischen Sprache insbesondere in der Handelsgerichtsbarkeit eine sehr wichtige Sache ist, insbesondere, um den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken. Christian Lüscher hat klar gesagt, dass wir den Gebrauch einer anderen Sprache nicht bei einer Ehescheidung anwenden wollen, sondern ihn auf Handelsgerichtssachen beschränken, und zwar wie folgt: Zum einen muss die Streitigkeit als Handelsstreitigkeit definiert sein, zum andern muss sie in einem internationalen Kontext stehen. Zusammengefasst lautet der Antrag der Kommission für Rechtsfragen wie folgt.
Für den Gebrauch einer Amts- und Landessprache braucht es drei Voraussetzungen: Erstens braucht es eine Bestimmung im kantonalen Recht. Damit wird die kantonale Hoheit geschützt. Zweitens muss es auf Antrag sämtlicher Parteien erfolgen. Drittens kann man nicht vor Beginn des Rechtsstreits darauf verzichten.
Für den Gebrauch der englischen Sprache braucht es sogar vier Voraussetzungen: Erstens braucht es eine Bestimmung im kantonalen Recht. Zweitens müssen es alle Verfahrensbeteiligten beantragen und damit einverstanden sein. Drittens muss es sich um eine Streitigkeit gewerblicher Natur handeln, im Sinne von Artikel 6 ZPO. Viertens muss die Sache in einem internationalen Kontext stehen.
Die Minderheit I (Dandrès) möchte diesen pragmatischen Weg ausweiten. Die Minderheit II (Hurni) möchte den Gebrauch der englischen Sprache oder anderer Landessprachen komplett verbieten. Beides ist aus Sicht der Kommission [PAGE 686] nicht zielführend. In der Kommission wurde der als Minderheit I vorliegende Antrag dem als Mehrheit vorliegenden Antrag gegenübergestellt und mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Der nun als Minderheit II vorliegende Antrag wurde in der Kommission mit 16 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen abgelehnt.
Erlauben Sie mir noch einige kurze Bemerkungen zu anderen Minderheiten in diesem Block. Der nun als Minderheit Dandrès vorliegende Antrag zu Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe d wurde in der Kommission mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt. Die Minderheit will die Vertretung durch beruflich qualifizierte Bevollmächtigte auf den Bereich von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ausdehnen. Die Mehrheit ist klar der Meinung, dass dies nicht notwendig ist.
Die Minderheit Dandrès zu Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b will Kriterien für die Kosten festlegen. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission mit 15 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Die Mehrheit ist der Ansicht, dass der aktuelle Text genügt und der Spielraum der Kantone ausreichend ist.