Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2022-05-10
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-10
Wortprotokoll
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Kantone immer die Möglichkeit haben, weniger hohe Kostenvorschüsse zu verlangen. Aus diesem Grund haben wir in der Kommission den nun als Minderheit Mahaim vorliegenden Antrag abgelehnt, der in Artikel 96 ebenfalls Kostenerleichterungen vorsieht.
Bei Artikel 98 beantragt die Minderheit Reimann Lukas sogar den kompletten Verzicht auf Kostenvorschüsse, weil der Zugang zu den Gerichten durch die hohen Kostenvorschüsse quasi verunmöglicht wird. In diesem Zusammenhang weise ich Sie noch einmal darauf hin, dass es eine Kann-Vorschrift ist. Die Kantone könnten verzichten. Es macht aber keinen Sinn, generell auf Kostenvorschüsse zu verzichten, denn auch der Kostenvorschuss ist Teil des Rechtsverfahrens. Er darf aber nicht so hoch sein. Der Bundesrat hat da die richtigen Massnahmen ergriffen.
Umgekehrt will der Minderheitsantrag Reimann Lukas in Artikel 99 Absatz 1 die Sicherheitsleistungen ausweiten. Die klagende Partei soll höhere Sicherheitsleistungen für verschiedene neu einzuführende Tatbestände erbringen. Die Mehrheit der Kommission war der Meinung, dass der heutige Artikel bereits eine Regelung im Sinne von Herrn Reimann umfasst. Sie hat den entsprechenden Antrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt.
Ich komme zu Artikel 114. Hier geht es um zwei Dinge. Zum einen will eine Minderheit Dandrès die Kostenlosigkeit nicht nur auf Arbeitsstreitigkeiten, sondern auch auf Streitigkeiten aus der Arbeitsvermittlung ausweiten. Den entsprechenden Antrag hat die Kommission mit 18 zu 6 Stimmen deutlich abgelehnt. Zum andern will eine Minderheit Dandrès die Streitwertgrenze von 30[NB]000 Franken, unterhalb derer es zu einer Kostenbefreiung kommt, erhöhen. Das hätte zur Folge, dass bei mietrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten oberhalb dieser Streitwertgrenze ebenfalls ein kostenloses Verfahren geführt werden könnte. Das hat die Kommission eindeutig als zu weitgehend erachtet.
Für mich als Berichterstatter der Kommission gibt es zwei Artikel, die wichtig sind. In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b stellte die Kommission einstimmig klar, dass auch ein nicht vermögensrechtlicher Streitfall Gegenstand eines Verfahrens vor dem Handelsgericht sein kann, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. In Artikel 96 Absatz 2 betreffend die Kostenverteilung, das heisst betreffend die direkten Kosten der Berufsvertreter, hat die Kommission deutlich und klar entschieden, dass die Verteilung der Parteientschädigung eine privatrechtliche Sache zwischen Anwalt und Klient ist und dass hier nicht mit einer Tarifierung staatlich eingegriffen werden sollte.
Die Änderungen in der französischsprachigen Version hat Ihnen Herr Lüscher erläutert; ich verzichte darauf, das auszuführen.
Zu guter Letzt lehnte es die Kommission für Rechtsfragen mit 9 zu 7 Stimmen bei 9 Enthaltungen ab, dass die Kompetenz, über die Postulationsfähigkeit der Anwältinnen und Anwälte zu entscheiden, den kantonalen Aufsichtsbehörden übertragen wird. Auch diesbezüglich hat sich, da dies vor allem in der Romandie ein Thema ist, Herr Lüscher im Detail geäussert.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, jeweils der Mehrheit zu folgen.