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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-05-10

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-05-10

Wortprotokoll

Es wurde ja schon viel über diese Bestimmung geschrieben und diskutiert. Ich weiss nicht, ob ich viel Neues beitragen kann. Ich möchte aber gerne noch einmal auf die Geschichte dieser Bestimmung eingehen, damit wir wissen, worüber wir hier sprechen.

Artikel 266 ZPO regelt die Möglichkeit und die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien. Die Bestimmung übernimmt damit die Regelung von Artikel 28c Absatz 3 des alten Zivilgesetzbuches. Dabei ist nach geltendem Wortlaut nicht klar, ob nicht nur drohende, sondern auch bereits bestehende Rechtsverletzungen mit umfasst sind oder nicht. Nach dem Entwurf des Bundesrates soll der geltende Wortlaut entsprechend angepasst und dieses gesetzgeberische Versehen korrigiert werden. Der Bundesrat will präzisieren, dass auch bestehende Verletzungen erfasst sind. Diese Präzisierung war und ist das einzige Änderungsanliegen des Bundesrates. Diese Änderung ist denn auch unbestritten. Das möchte ich hier noch einmal in Erinnerung rufen.

Umgekehrt - das möchte ich auch nochmals festhalten - soll nach dem Entwurf des Bundesrates an den eigentlichen Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber periodisch erscheinenden Medien und damit auch an der Voraussetzung des drohenden oder neu eben auch des bestehenden besonders schweren Nachteils nichts geändert werden. Nach Ansicht des Bundesrates besteht zum jetzigen Zeitpunkt und im Rahmen dieser Revision der ZPO kein Grund für eine entsprechende Anpassung. Der Antrag der Minderheit I (Dandrès) entspricht der Position des Bundesrates.

Nach dem Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission sollen die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen gegen Medien aber abgeändert werden. Anstelle eines drohenden besonders schweren Nachteils soll neu nur noch ein schwerer Nachteil erforderlich sein. Damit würde die bisherige Voraussetzung für vorsorgliche Massnahmen gegen periodische Medien deutlich gesenkt. Ein lediglich schwerer Nachteil würde genügen, wie das grundsätzlich bei den allgemeinen vorsorglichen Massnahmen der Fall ist.

Die Minderheit II (Vogt), vertreten von Herrn Schwander, will noch einen Schritt weiter gehen. Sie übernimmt die vom Ständerat und der Mehrheit Ihrer Kommission beantragte Änderung von Buchstabe a, darüber hinaus schlägt sie jedoch eine zusätzliche materielle Änderung in Buchstabe b vor. Während das geltende Recht verlangt, dass "offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt", sieht der Antrag der Minderheit II lediglich noch vor, dass "kein Rechtfertigungsgrund" vorliegen darf. Das heisst, die Rechtsverletzung müsste nicht mehr offensichtlich ungerechtfertigt sein, um eine vorsorgliche Massnahme gegen die Medien zu rechtfertigen. Das ist natürlich eine weitere Abschwächung der Voraussetzungen in Artikel 266 ZPO.

Nach Ansicht des Bundesrates - ich habe es gesagt - ist die beantragte Anpassung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission zum heutigen Zeitpunkt nicht notwendig. Es ist dem Bundesrat diesbezüglich kein Anpassungsbedarf bekannt. Das hat man übrigens bereits bei der Schaffung der ZPO so gesehen. Auch hier wurde in der Vernehmlassung keine Anpassung gefordert. Aus Sicht des Bundesrates kann es hier und heute nicht darum gehen, die materiellen Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen gegen Medien zu ändern.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit I (Dandrès) zu folgen.

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