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preparatory:AB 300086

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-05-10

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen, sämtliche Minderheitsanträge in diesem Block 1 abzulehnen. Ich gehe sie kurz durch:

Zum Handel mit Emissionsrechten, Sie finden die Grundlagen dazu in den Artikeln 1, 18 und 45: Grundsätzlich sagt das Mehrwertsteuergesetz aus, dass Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind. Mit den Minderheitsanträgen I (Aeschi Thomas) und II (Burgherr) möchte man das umkehren und erbrachte Leistungen als Nichtleistungen deklarieren. Nichtleistungen sind aber nur dann gegeben, wenn für die erbrachte Zahlung keine Gegenleistung wie beispielsweise bei Spenden erfolgt ist. Hier ist es eine eindeutig erbrachte Leistung. Wer Emissionszertifikate erwirbt, erwirbt eben auch das Recht, eine bestimmte Menge CO2 auszustossen, die dann an anderen Orten kompensiert werden muss. Wer Strom mit Herkunftsnachweis kauft, kauft eben Strom, der diesen entsprechenden Kriterien genügen muss. Es sind also klar definierte Leistungen. Sie sind am Empfängerort steuerbar.

Sie sollten hier keine Ausnahmen im Sinne der Minderheitsanträge schaffen, weil damit ein wichtiger Grundsatz der Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Gegenteil verkehrt würde. Klar ist, dass die Steuer nur dann zu bezahlen ist, wenn der Empfängerort im Inland liegt. Liegt der Empfängerort im Ausland, kommt logischerweise das schweizerische Mehrwertsteuergesetz nicht zur Anwendung. Ich bitte Sie also, sowohl den Minderheitsantrag I (Aeschi Thomas) wie auch den Minderheitsantrag II (Burgherr) abzulehnen.

Ich komme damit zur Frage der ausländischen Reisebüros, Sie finden die Grundlagen dazu in den Artikeln 8, 21, 23 und[NB]29. Ich habe schon im Eintretensvotum gesagt, dass wir hier eigentlich zwei gleichlautende Motionen aus den beiden Räten umsetzen. In der Beratung hat Ihre Kommission auf [PAGE 725] den Entwurf des Bundesrates verzichtet und möchte mehrheitlich bei der bisherigen Gesetzgebung bleiben. Die Minderheit Aeschi Thomas geht noch weiter und möchte sämtliche Leistungen befreien, auch solche, die im Inland erbracht werden. Das lehnen wir klar ab. Wir müssen uns davor hüten, noch mehr Ausnahmen in dieses Mehrwertsteuergesetz einzubinden.

Wenn Sie Ihrer Kommissionsmehrheit folgen und nichts ändern möchten, haben wir nichts dagegen. Ich würde Sie dann aber bitten, dass Sie eine Abstimmung durchführen und damit zuhanden des Zweitrates ausdrücklich dazu Stellung nehmen, ob Sie die überwiesenen Motionen wirklich abschreiben wollen oder nicht. Aus unserer Sicht ist das durchaus möglich, weil die Umsetzung dieser vorgeschlagenen Gesetzgebung relativ komplex ist - wie eben das ganze Mehrwertsteuergesetz.

Ich komme zu Artikel 14 Absatz 4, der rückwirkenden Eintragung ins Mehrwertsteuerregister. Hier gibt es einen Antrag der Minderheit Aeschi Thomas. Dieser Punkt kann, wenn Sie dem zustimmen, teuer werden. Denn wenn Sie sich im Nachhinein noch eintragen können, fünf Jahre rückwirkend, dann öffnen Sie Tür und Tor für Rückzahlungen und für den Missbrauch dieser Gesetzgebung. Das ist nicht der Sinn des Mehrwertsteuergesetzes. Dieser Antrag liegt nicht im Interesse all jener, die sich von Anfang an anmelden, die Abrechnungen machen und die Mehrwertsteuer bezahlen. Ich bitte Sie also, bei Artikel 14 Absatz 4 den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas abzulehnen.

Damit komme ich zu den Subventionen im Gemeinwesen; das betrifft Artikel 18 Absatz 3. Seit der Einführung der Mehrwertsteuer wirft das Fragen auf und schafft Probleme. Es stellt sich immer die Frage, was eine Subvention und was ein Leistungsverhältnis ist. Wir schlagen hier eine Fiktion vor, indem wir sagen, dass das Gemeinwesen die ausgerichteten Mittel als Subvention bezeichnen kann, und dann wird das akzeptiert. Selbstverständlich sind die Rahmenbedingungen dessen, was eine Subvention ist, klar, und es kann auch kontrolliert werden. Aber wir würden hier eine Vereinfachung und auch Klarheit schaffen; die Kriterien sind klar, das müsste nicht weiter geprüft werden. Wir haben lange nach Lösungen gesucht, auch mit Gemeinden und Kantonen. Hier bitte ich Sie ebenfalls, den Antrag der Minderheit Aeschi Thomas[NB]abzulehnen und dem Bundesrat und der Mehrheit zu folgen.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10 betrifft die Produkte der Monatshygiene. Wir sehen vor, diese dem reduzierten Steuersatz zu unterstellen. Die Minderheit I (Schneeberger) möchte diese Ausnahmeregelung streichen und beim geltenden Recht bleiben. Die Minderheit II (Michaud Gigon) würde weiter gehen. Ich empfehle Ihnen, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Besteuerung der Artikel der Monatshygiene zu reduzieren, wie Sie uns mit den entsprechenden Motionen auch beauftragt haben, aber nicht weiter zu gehen.

Schliesslich kommen wir zur Minderheit Friedli Esther zu Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e und zu Artikel 25 Absatz 4. Hier geht es um den Steuersatz für Beherbergungsleistungen. Die Bundesverfassung gibt vor, dass ein spezieller Satz zwischen dem tiefsten und dem höchsten Steuersatz festzulegen ist. Es würde aber gegen die Verfassung verstossen, wenn wir uns, wie es der Minderheitsantrag Friedli Esther fordert, auf den tiefsten Steuersatz konzentrieren würden. Das wäre gegen die Bundesverfassung, die einen Steuersatz in der Mitte vorsieht. Der Sinn des tiefen Steuersatzes ist eigentlich auch sozial gedacht: All die Güter, die für den Lebensunterhalt notwendig sind, sollen entsprechend verbilligt werden. Die amerikanischen Hotelgäste, die Frau Friedli als Beispiel gebracht hat, gehören definitiv nicht zu der Klasse, für die der tiefste Steuersatz gelten müsste.

Ich bitte Sie also, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen, weil er konsequenterweise dann eine Verfassungsänderung bedingen würde.

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