AB 300128
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2022-05-10
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist der Meinung, dass Sie diese beiden Motionen nicht annehmen sollten. Ich möchte dies kurz begründen.
Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das neue Beschaffungsrecht in langwieriger gemeinsamer Arbeit mit den Kantonen und den Gemeinden entstanden ist. Es ist der Erfolg dieses Beschaffungsgesetzes, dass alle drei Staatsebenen die gleichen Verfahren anwenden müssen. Dies ist eine wesentliche Erleichterung für die Unternehmen, aber auch für die öffentliche Hand als Auftraggeberin. Das neue Beschaffungsrecht ist seit einem Jahr in Kraft. Die Punkte, die jetzt aufgeführt werden, wurden in der damaligen Beratung überhaupt nicht aufgenommen. Wir sind der Meinung, dass ein Gesetz, das sich auf allen drei Stufen einpendeln muss, ein Gesetz, zu dem wir auch Kurse durchgeführt und Anwendungsbeispiele gegeben haben, nicht schon nach einem Jahr wieder angepasst und geändert werden sollte. Wir brauchen etwas Zeit, und diese Zeit müssen wir auch den Staatsebenen geben, um dieses Gesetz nun auch umzusetzen.
Wir haben mit diesem Gesetz nebenbei auch sehr viel zusätzliche Bürokratie geschaffen, und wir müssen aufpassen, dass wir diese mit neuen Regelungen nicht noch weitertreiben. Ich kann Ihnen ein Beispiel nennen: Mir ist aus einer Zürcher Gemeinde eine Ausschreibung in die Hände gekommen. Man sucht dort einen Friedhofgärtner, und die Ausschreibungsunterlagen für eine 80-Prozent-Stelle umfassen - hören Sie gut zu - 38 Seiten; das sind die Anforderungen. Das ist offenbar das, was korrekt ist. Ich glaube, wir sollten uns ganz grundsätzlich hüten, ein Gesetz, das jetzt in Kraft ist, schon wieder zu überladen, denn die Gefahr, dass wir damit weitere Bürokratie schaffen, ist relativ gross.
Nun komme ich konkret zur Motion 22.3019 der WAK-N, "Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen. Lücken bezüglich sozialer Mindestnormen schliessen". Der Artikel, der geändert werden soll - das ist der Inhalt dieser Motion -, ist Artikel 4 Absatz 2 VöB. Dort heisst es jetzt: "Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann die Auftraggeberin neben den Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gemäss Anhang 6 BöB die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO verlangen, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat."
Die Frage ist eigentlich die, ob die Schweiz neben den ratifizierten Abkommen auch nicht ratifizierte Abkommen als verbindlich erklären soll, die Ihnen nie vorgelegt worden sind. Das ist auch eine demokratiepolitische Frage: Wir fordern das ein, was demokratiepolitisch beschlossen ist. Wenn wir beginnen, sozusagen etwas beliebig einfach noch Abkommen aufzuführen, die gar nie genehmigt wurden - weder von den Arbeitsorganisationen noch von der Unternehmerschaft oder der öffentlichen Hand -, und diese plötzlich zur Auflage werden, kann das ein gefährliches Präjudiz sein. Wir sind eigentlich der Meinung, dass wir auf dem bisherigen Weg weiterschreiten sollten. Das, was ratifiziert worden ist - das, zu dem wir Ja gesagt haben -, ist ein Teil der Auflage. Dort, wo das noch nicht der Fall ist, ist dies nicht möglich.
Wir sind ja laufend daran, Abkommen zu ratifizieren. Zum Teil liegt das in der Kompetenz des Bundesrates, des Departements, zum Teil liegt dies bei Ihnen. Jetzt aber einfach noch Instrumente anzuführen, die nie irgendwo demokratiepolitisch genehmigt wurden, scheint uns heikel zu sein. Wir sind auch der Meinung, dass das, was wir jetzt haben, genügend ist, um das Gesetz und die Verordnung durchzusetzen. Hier ist nach unserer Ansicht nach einem Jahr nicht schon wieder zu legiferieren. Es ist, wie gesagt, vor allem auch demokratiepolitisch heikel, hier weiter zu gehen.
Zur zweiten Motion, "Schutz vor sexueller Belästigung bei öffentlichen Aufträgen": Wir halten fest, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Verhinderung durchaus bestehen. Der Schutz der Gesundheit, der Schutz der Arbeitnehmer ist eines der Elemente, das für die Ausschreibung und die Vergabe ganz zentral ist. Wenn schon, ist es eine Frage der Umsetzung und auch der Kontrolle. Ich weiss nicht, was effektiv bewirkt werden soll, wenn Sie hier noch das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann einsetzen. Wir sind der Meinung, dass die gesetzlichen Grundlagen genügen und dass keine zusätzlichen Instrumente zu schaffen sind. Es ist in den Gesetzen alles enthalten, nicht nur im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, sondern auch in sämtlichen anderen Gesetzen. Wir sind der Meinung, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass diese Grundsätze eingehalten, umgesetzt und kontrolliert werden. Dies muss nicht noch speziell in einer Verordnung legiferiert werden.
Daher sind wir der Meinung, dass die Annahme der Motion keine Verbesserung bringt. Die gesetzlichen Grundlagen bestehen. Selbstverständlich legen wir auch im Kontakt mit den Kantonen und den Gemeinden Gewicht darauf, dass diesem Punkt in der Vergabe und der Kontrolle grosse Aufmerksamkeit geschenkt wird. Wenn ein Gesetz besteht und es auch eingehalten wird, sollte man sich hüten, ein neues Gesetz zu machen, das das Gleiche noch einmal vorgibt.
Zusammengefasst: Wir sind der Meinung, dass die rechtlichen Grundlagen genügen. Wir sind auch der Meinung, dass es nun einmal eine gewisse Zeit braucht, damit die [PAGE 744] Auswirkungen, die sich aus der Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens in den Kantonen, Städten und Gemeinden ergeben, bekannt werden und man diese allenfalls korrigieren kann. Es ist nicht gerade guter Stil, wenn man eine Gesetzgebung bereits nach einem Jahr zu korrigieren beginnt in Punkten, die man vorher gar nicht beachtet hat und in denen keine offensichtlichen Mängel bekannt geworden sind.
Ich bitte Sie also, die beiden Motionen nicht anzunehmen.