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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-05-30

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-05-30

Wortprotokoll

Mir ist es wichtig, dass wir die beiden Motionen Stark und Salzmann wirklich auseinanderhalten. Die Motion Stark ist, wie es jetzt auch der Minderheitssprecher, Herr Ständerat Salzmann, gesagt hat, sehr allgemein gehalten. Wie es der Berichterstatter der Kommission gesagt hat, gibt es in dieser Motion viele Elemente, die in den beiden Vorlagen behandelt werden können, die bereits in der Staatspolitischen Kommission des Ständerates hängig sind.

Ich begründe nun sehr gerne den Antrag der Minderheit zur Motion Salzmann. Artikel 7 des Epidemiengesetzes vom 28.[NB]September 2012, mit der Marginalie "Ausserordentliche Lage", lautet heute knapp und bündig wie folgt: "Wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert, kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Massnahmen anordnen" - Ende des Gesetzestextes. Was dies konkret heisst, erfuhren wir, als der Bundesrat aufgrund der Covid-19-Pandemie am 16. März 2020 die Situation in der Schweiz neu als ausserordentliche Lage einstufte. Zum Schutz der Bevölkerung wurden alle Läden - mit Ausnahme der Lebensmittelläden -, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe vorerst bis zum 19. April 2020 geschlossen. An den Grenzen zu Deutschland, Österreich und Frankreich wurden Kontrollen eingeführt, und zur Unterstützung der Kantone in den Spitälern, bei der Logistik und im Sicherheitsbereich wurde der Einsatz von bis zu 8000 Armeeangehörigen bewilligt.

Das Parlament hatte zu diesem weitgehenden Beschluss des Bundesrates nichts zu sagen. Das war und ist aufgrund der mit dem Epidemiengesetz geschaffenen Entscheidkompetenz des Bundesrates nicht zu beanstanden. Ob es auch in Zukunft so bleiben soll, ist hingegen eine andere Frage. Das sieht offenbar auch der Bundesrat so. In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2021 zu den Motionen kündigt der Bundesrat jedenfalls an, den Umgang mit seinen Kompetenzen in der ausserordentlichen und in der besonderen Lage zu evaluieren und dabei die Rollen des Parlamentes und des Bundesrates genau zu analysieren.

Dabei soll auch geprüft werden, ob und wie ein Einbezug des Parlamentes bei Entscheiden des Bundesrates in geeigneter Weise erfolgen könne. Dies gelte auch für die vom Motionär beantragte nachträgliche Überprüfung und Bestätigung von bundesrätlichen Entscheiden durch das Parlament. Diese Ankündigung des Bundesrates wurde bei der Beratung in der Kommission vom Vertreter der Verwaltung bestätigt. Es wurde uns angekündigt, dass dem Parlament Ende 2023 oder Anfang 2024 eine entsprechende Vorlage mit Botschaft unterbreitet werden soll.

Im Kommissionsbericht vom 8. April dieses Jahres wird darauf verwiesen, dass mit zwei Vorlagen des Nationalrates die Möglichkeiten des Parlamentes in Krisen eingehend überprüft werden. Angestossen wurden die Vorlagen durch zwei parlamentarische Initiativen der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates: erstens die parlamentarische Initiative 20.437, "Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisensituationen verbessern", und zweitens die parlamentarische Initiative 20.438, "Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts in Krisen". Gemäss Kommissionsbericht könnte z. B. das Instrument der Kommissionsmotion krisentauglicher gemacht werden. Ob dies genügt, wird allerdings noch zu diskutieren sein. Die SPK unseres Rates hat noch keine Detailberatung durchgeführt.

Nun zur Motion und damit auch zum Minderheitsantrag: Ständerat Salzmann möchte den Bundesrat beauftragen, das Epidemiengesetz so anzupassen, dass das Parlament bei der Anordnung einer ausserordentlichen Lage einbezogen wird. Nehmen Sie die Motion an, erhält der Bundesrat den Auftrag, im Rahmen der von ihm angekündigten Evaluation der mit dem Epidemiengesetz gemachten Erfahrungen den Einbezug des Parlamentes zu verbessern. Lehnen Sie die Motion hingegen ab, geben Sie dem Bundesrat das Signal, er könne darauf verzichten. Dies ist nicht im Sinne der Kommissionsminderheit.

Die Frage des Einbezugs des Parlamentes bei der Ausrufung der ausserordentlichen Lage gemäss Artikel 7 des Epidemiengesetzes ist spezialgesetzlich zu regeln. Die Fragestellung hat zwar die gleiche Ursache wie die hängigen Vorlagen zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit des Parlamentes in Krisenzeiten bzw. zur Nutzung der Notrechtskompetenzen und Kontrolle des bundesrätlichen Notrechts. Nur geht es dort ausschliesslich um Parlamentsrecht. Bei der vom Motionär verlangten Revision des Epidemiengesetzes geht es demgegenüber um die Frage, welche Rolle und welche Kompetenzen dem Parlament im Falle einer Epidemie oder Pandemie zukommen und welche Verantwortung das Parlament in einem solchen Fall im Interesse des Bundes, der Kantone und der Bevölkerung wahrzunehmen hat. Diese Kompetenzfragen sind zumindest bisher nicht Teil der Arbeiten zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit in Krisenzeiten.

Und schliesslich: Wenn der Bundesrat in seiner Stellungnahme ausführt, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der vom Bundesrat zur Koordination des Krisenmanagements eingesetzten Krisenstäbe seien zu überprüfen, hat dies nichts mit dem Anliegen der Motion zu tun. Der Bundesrat nahm mit dieser Ankündigung nur vorweg, was die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte in dem letzte Woche präsentierten Untersuchungsbericht zur Krisenorganisation des Bundes für den Umgang mit der Covid-19-Pandemie in der Zeit von Januar bis Juni 2020 verlangt haben.

Ich komme zum Schluss: Wenn Sie die Rolle des Parlamentes bei der Ausrufung der ausserordentlichen Lage gemäss Epidemiengesetz wirklich stärken oder dies zumindest ernsthaft geprüft haben wollen, empfehle ich Ihnen namens der Kommissionsminderheit, die Motion Salzmann anzunehmen.

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