Lohr Christian · Nationalrat · 2022-06-01
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-01
Wortprotokoll
Im Namen der einstimmigen SGK-N stelle ich Ihnen den Antrag, die Motion für eine angepasste Berechnung des IV-Grads anzunehmen.
Worum geht es hier bei diesem Geschäft? Für Leistungen der IV wie Umschulungen oder eine IV-Rente ist der sogenannte IV-Grad zentral. Für die Berechnung des IV-Grads wird das Einkommen, das eine Person ohne Invalidität verdienen konnte, mit demjenigen Einkommen verglichen, das mit Invalidität noch erzielbar ist. In vielen Fällen kommt die IV zum Schluss, dass eine Person aufgrund der Beeinträchtigung zwar nicht mehr im alten Beruf arbeiten kann, aber eine angepasste Tätigkeit auch ohne Ausbildung ausführen kann.
Um die Einbusse gegenüber dem früheren Verdienst oder eben den IV-Grad zu ermitteln, wird in vielen solcher Fälle auf die sogenannten Tabellenlöhne zurückgegriffen. Diese Tabelle wurde allerdings für ganz andere Zwecke erarbeitet. Seit Jahren ist in Lehre und Forschung die Kritik zu hören, dass diese Tabellenlöhne für die Berechnung des IV-Grads deutlich zu hoch sind. Die wichtigsten Kritikpunkte lauten wie folgt:
1.[NB]Die Tabellenlöhne widerspiegeln die Verdienste von gesunden Menschen, die gemäss Büro Bass deutlich höher sind als diejenigen von Menschen mit Beeinträchtigung.
2.[NB]Es werden auch Branchen mitberücksichtigt, die einer Person mit Behinderung in aller Regel nicht offenstehen, zum [PAGE 865] Beispiel die Baubranche, die Ungelernten überdurchschnittlich hohe Löhne zahlt, weil körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausgeübt werden müssen.
In Artikel 16 ATSG ist das Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts definiert. Für die IV-Grad-Bestimmung wird das Erwerbseinkommen herangezogen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte.
Die Idee dahinter ist sehr wohl richtig. Die IV soll nicht die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung übernehmen, die für konjunkturelle Schwierigkeiten vorgesehen ist. Wenn aber bei den Tabellenlöhnen Löhne für Arbeit mitberücksichtigt werden, die mit einer Behinderung gar nicht verrichtet werden können, hat dies nichts mit konjunkturellen Entwicklungen zu tun. Diese Problematik besteht genauso in der Hochkonjunktur. Auch für den ausgeglichenen Arbeitsmarkt müssen Tätigkeiten massgebend sein, die auch mit Behinderung erfüllt werden können. Ansonsten ist das Kriterium der Zumutbarkeit offensichtlich nicht erfüllt.
Dass die Tabellenlöhne ohne Korrekturen nicht geeignet sind, zeigt auch der Medianlohn von 13 790 Franken pro Monat in der Versicherungsbranche für Männer ohne Erfahrung und Ausbildung. Es ist ein absurder Wert, der für Menschen mit Behinderung erst recht unrealistisch ist. Ohne zeitnahe Anpassung der Tabellenlöhne werden weiterhin die Sozialhilfe und somit die Gemeinden belastet. Gemäss einem Bericht der Städteinitiative Sozialpolitik haben 63 Prozent der Langzeitfälle in der Sozialhilfe gesundheitliche Probleme.
Die SGK-N hat auf Basis der hier vorgelegten Kritikpunkte vom Bundesrat im August 2021 im Rahmen der Vernehmlassung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) einstimmig eine Weiterentwicklung der Tabellenlöhne gefordert. Der Bundesrat ist diesem Wunsch nicht nachgekommen. Er wollte sich mit den Arbeiten Zeit lassen. Daraufhin haben Anfang Januar 16 führende Sozialversicherungsrechtler und -rechtlerinnen dem Bundesrat brieflich und mit Kopie an beide SGK ihr Unverständnis ausgedrückt.
Ihre Kommission, die SGK-N, hat sich im April einstimmig für die vorliegende Motion ausgesprochen, weil sie dem Bundesrat den Auftrag geben will, bis im Sommer 2023 eine konforme Bemessungsgrundlage für das Einkommen mit Invalidität zu implementieren.
Wir bitten Sie, der einstimmigen Kommission zu folgen.