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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2022-06-01

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-01

Wortprotokoll

Trotz des im Moment vielleicht geringen Interesses - es ist ja auch alles unbestritten - möchte ich mich kurz noch zu einem wichtigen Aspekt dieses Gesetzes äussern. Ich hatte ja die Ehre, als Ersatzspieler an einer Sitzung dabei zu sein. Ich meine, dass das Ziel der Digitalisierung auch der öffentlichen Verwaltung insgesamt unbestritten ist. Der Aussage des Kommissionssprechers, dass es hier noch einen grossen Nachholbedarf gibt, ist nichts hinzuzufügen.

Ich möchte aber doch noch auf einen besonderen Aspekt hinweisen, der anerkennenswerterweise von der Kommission in Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes aufgenommen wurde. Es geht um jene, denen im Zuge der Digitalisierung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Die Digitalisierung ist grundsätzlich eine positive Sache, sie hat aber auch Limiten und Grenzen. Das gilt einerseits für den Datenschutz, andererseits dürfen bei der Digitalisierung nicht nur die schnellen, alerten, fixen Menschen im Vordergrund stehen, sondern es muss beachtet werden, dass es auch andere gibt, nämlich solche, die es nicht können oder nicht wollen, vor allem aber nicht können.

Wir dürfen nicht vergessen, dass gemäss Statistiken 10 bis 15 Prozent der Menschen auch in unserem Lande Mühe haben mit dem Lesen und Schreiben und deshalb auch mit den digitalen Mitteln. Wenn es hier um Behördenkontakte geht, ist es wichtig, dass diese Menschen nicht ausgegrenzt werden. Es geht um öffentliche Dienste und öffentliche Dienstleistungen. Diese müssen allen zugänglich sein. Dieser Aspekt ist mit den demokratischen Grundsätzen verbunden und letztlich, wenn man es richtig versteht, auch mit dem verfassungsrechtlich verankerten Öffentlichkeitsprinzip.

Die Botschaft sagt bei der Erläuterung der Grundsätze, dass die Behördendienstleistungen, die öffentlichen Dienstleistungen grundsätzlich allen Menschen zur Verfügung stehen müssen. Es muss eben auch berücksichtigt werden, dass es hier unterschiedliche Bedürfnisse gibt. Das bedeutet, mit anderen Worten ausgedrückt, dass persönliche Behördenkontakte auch analog möglich sein müssen.

In der Kommission wurde ausgeführt, dass das Bundesamt für Justiz festgehalten habe, dass bei der Digitalisierung in der Schweiz, im Unterschied zu verschiedenen EU-Ländern, nicht das Prinzip "Digital only" gelte, sondern das Prinzip "Digital first". Das heisst, es gilt bei digitalen Behördenkontakten keine Ausschliesslichkeit. Verdeutlicht wird das durch die Grundsätze in Artikel 3 des Entwurfes, ergänzt durch den Antrag der Kommission in Absatz 4. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges demokratisches Prinzip, und zwar ohne Relativierungen. Dort, wo es um Individuen, um Menschen geht, müssen diese Kontakte auch in analoger Art und Weise möglich sein. Anders verhält es sich möglicherweise bei Unternehmen, da von ihnen mehr verlangt werden darf. Bei ihnen dürfen Kontakte auch nur auf digitalem Weg möglich und vorgesehen sein. Dort verhält es sich also anders.

Wo es um Behördenkontakte geht, ist im Auge zu behalten, dass die Digitalisierung den Menschen, den öffentlichen Interessen dienen muss. Folglich muss das Prinzip jenen Rechnung tragen, die diese Möglichkeiten nicht wollen oder nicht haben.