Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-06-02
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-02
Wortprotokoll
Zuerst möchte ich meine Interessenbindung bekannt geben: Ich bin Mitglied der Verwaltungsräte zweier Transportunternehmen, und in einem Fall bin ich Präsident des Verwaltungsrates.
Ich möchte zuerst etwas zur Bemerkung des Sprechers der Mitte-Fraktion sagen. Herr Bregy hat sich beklagt, dass die Vorlage bloss ein Mäuschen gebäre. Allerdings war nie etwas anderes vorgesehen. Es geht um die Umsetzung der Motion 13.3663, und diese hat nie eine Weichenstellung im Personenbeförderungsverkehr verlangt, sondern es geht um Anpassungen, die insbesondere auch nach dem bereits zitierten Postauto-Skandal aufgekommen sind. Die Begründung für die ganze Vorlage ergibt sich aus der Eintretensdebatte. Es geht um die gesetzliche Verankerung der Vorgaben in den Bereichen Rechnungslegung und Controlling. Gegenstand dieser Vorlage ist ferner die Fixierung und Umschreibung der multimodalen Mobilität. Auch Bestimmungen zur Verkehrsinfrastruktur und zum Datenschutz sind enthalten. Aber es geht nicht um eine revolutionäre Weiterentwicklung des Personenbeförderungsgesetzes.
Wir haben nach der Diskussion im Ständerat noch elf Differenzen. Wenn Sie in der heutigen Debatte der Mehrheit folgen, verbleiben danach noch drei. Wenn Sie der Minderheit folgen, sind es vier.
Zu dieser vierten Differenz kommen wir jetzt gleich im ersten Punkt, nämlich bei Artikel 15 Absatz 6bis. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, die Formulierung des Ständerates beizubehalten; die Minderheit möchte das streichen. Es geht im Prinzip um eine Frage der Auffassung von Gesetzgebung. Eine relativ strikte Vorstellung von Gesetzgebung möchte die Gesetzgebung auf das Nötige beschränken. Wenn die Branche, wie es hier der Fall ist, eine Lösung gefunden hat, ist es nach der Meinung der Minderheit nicht mehr nötig, dass das Gesetz entsprechende Vorschriften macht.
Die Mehrheit will, gestützt auf die fünf eingereichten und für erheblich erklärten parlamentarischen Initiativen, dass diese Bestimmung zur Erleichterung der Ausflüge von Kindern und Jugendlichen dennoch im Gesetz festgehalten wird. Um Familien, Herr Bregy, ist es nie gegangen. Es ging immer nur um Kinder und Jugendliche im Rahmen von Schulausflügen während des obligatorischen Schulunterrichtes. Wie gesagt, die Minderheit findet es nicht mehr nötig, den Druck auf die Branche aufrechtzuerhalten, die Mehrheit dagegen schon. Die Kommission hat sich mit 14 zu 7 Stimmen so entschieden, wie Sie es der Mehrheitsfassung in der Fahne entnehmen können.
Einig waren wir uns dann bei der Streichung der Absätze 6ter und 6quater.
Bei der Frage des Kartellgesetzes in Artikel 17a Absatz 4 verlassen wir uns darauf, dass die Auffassung der Branche, wonach der Vertrieb der Tickets nicht dem Kartellgesetz unterliegt, vom Bundesamt für Verkehr akzeptiert wird. Allerdings, und da ist sich die Branche auch einig, unterliegen die Mobilitätsangebote ausserhalb des öffentlichen Bereiches, d. h. alles, was über den öffentlichen Bereich, über den Service public hinausgeht, selbstverständlich den Bestimmungen des Kartellgesetzes. Das möchten wir hier nochmals protokollarisch festhalten und zählen darauf, dass das Bundesamt für Verkehr und der Bundesrat auch damit einiggehen. Wir haben uns hier ohne Abstimmung dem Ständerat angeschlossen.
Dann haben wir uns auch bei Artikel 31abis Absatz 2 dem Beschluss des Ständerates angeschlossen. Was hier festgehalten ist, ist inhaltlich richtig. Einige fanden es zu detailliert für das Gesetz, aber es gibt keinen Minderheitsantrag auf der Fahne.
Zur Frage von Artikel 31aquater: Müssen die Berechnungen seitens der Besteller spätestens sechs Monate vor Fahrplanwechsel vorliegen, oder genügt "im Voraus"? Die einstimmige Kommission ist der Auffassung, dass die Befristung des Ständerates auf sechs Monate vor Fahrplanwechsel eine [PAGE 889] Scheingenauigkeit ist. Das würde nämlich bedeuten, dass bei der Berechnung der Besteller eine fixe Frist in die Verfahrensabläufe eingeführt würde, die unter Umständen nicht sachgerecht ist. Sie könnte dazu führen, dass die Planrechnungen der Unternehmen ungenauer statt genauer werden. Der Ständerat wollte genauere Zahlen, aber mit dieser Fixierung auf sechs Monate könnte das Gegenteil bewirkt werden. Deswegen ist Ihre Kommission einstimmig der Auffassung, dass diese Scheingenauigkeit zugunsten des bundesrätlichen Textes wieder zu streichen ist.
Schliesslich waren wir bei Artikel 32g der Auffassung, "Nachhaltigkeit" sei als Definition umfassender als "Umweltverträglichkeit". Wir wollten nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung tel quel, sondern wir wollten den Begriff "Nachhaltigkeit" einführen, der die Umweltverträglichkeit, aber auch die Wirtschaftlichkeit und die Sozialverträglichkeit umfasst. Die Definition der Nachhaltigkeit ist umfassender als diejenige der Umweltverträglichkeit.
Bei Artikel 35a Absatz 1bis auf Seite 9 der deutschen Fahne wollte der Ständerat eine Gewinnverteilungsregelung einführen für diejenigen Unternehmen, die höchstens zu einem Drittel im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen. Damit wollte der Ständerat eine neue Unterteilung der ÖV-Betriebe einführen. Unserer Auffassung nach ist dieser Drittel etwas arbiträr. Wir sind der Auffassung, dass es beim öffentlichen Verkehr im Bereich des Service public keine geplanten Gewinne geben darf.
Wir sind auch der Auffassung, dass in diesem Bereich keine Dividenden ausbezahlt werden dürfen, wie es der Ständerat in Artikel 36 Absatz 1 am Schluss vorsieht. Wir sind der Auffassung, dass das in den Richtlinien geregelt werden sollte; diese sind zwischen dem Bundesamt für Verkehr beziehungsweise dem Bundesrat einerseits und der Branche andererseits vorzunehmen und zu formulieren. Frau Bundesrätin Sommaruga hat im Ständerat entsprechende Ausführungen gemacht, wie sie sich das vorstellen kann, und wir gehen davon aus, dass diese Vorstellungen dann mit der Branche vereinbart werden können. Unsere Kommission ist deshalb einstimmig der Auffassung, dass wir diese Neuerung des Ständerates in Artikel 35a Absatz 1bis und Artikel 36 Absatz 1 nicht übernehmen sollten.
Damit bitten wir Sie, wie gesagt, generell unseren Anträgen zu folgen und sich bei Artikel 15 der Mehrheit anzuschliessen.