Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-06-08
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-06-08
Wortprotokoll
Das geltende Recht verlangt für eine Namensänderung, Herr Bregy hat das ausgeführt, achtenswerte Gründe. Das ist in Artikel 30 Absatz 1 ZGB geregelt. Ein genereller Ausschluss bestimmter Fälle von der Namensänderung ist dagegen nicht vorgesehen. Es ist deshalb zurzeit nicht zulässig, eine Gruppe generell von diesem Verfahren auszuschliessen, also beispielsweise Straftäter mit Landesverweis oder ausländerrechtlicher Ausweisung.
Natürlich müssen solche Aspekte bei der Prüfung des Gesuchs aber bereits heute berücksichtigt werden. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, überprüft die zuständige kantonale Behörde. Der Bund hat hier eigentlich nichts zu sagen; es entscheidet der Kanton. Ein entsprechender Fall ist ja auch in einem Kanton aufgetreten, nämlich im Kanton Schaffhausen; es wurde von Herrn Dandrès erwähnt. In diesem Fall hatte der Kanton die Namensänderung bewilligt. Aufgrund der offenen Formulierung "achtenswerte Gründe" besteht allerdings ein relativ grosser Handlungsspielraum, und das geltende Recht sieht vor, dass dieser Entscheid von der kantonalen Regierung getroffen wird. Der Bund ist, ich habe es bereits erwähnt, nicht zuständig. Weil das Gesetz auf die kantonalen Regierungen und nicht auf die Zivilstandsbehörden verweist, kann der Bund auch nicht gestützt auf die zivilstandsrechtliche Oberaufsicht Weisungen erlassen und den Kantonen vorschreiben, wie sie das Gesetz anzuwenden haben. Das hat zur Folge, dass sich die Praxis in den Kantonen teilweise unterscheidet und dass eine Namensänderung im einen Kanton bewilligt wird, die im anderen Kanton unter Umständen abgewiesen worden wäre.
Die vom Gesetz vorgesehene Einzelfallprüfung führt dazu, dass bei einem verurteilten Straftäter auch der Gedanke der Resozialisierung zu berücksichtigen ist. Es soll möglich sein, einen Neustart zu machen. Wenn jemand eine strafrechtliche Sanktion verbüsst hat, soll er ins bürgerliche Leben zurückkehren können, und dies unter Umständen mit einem neuen Namen.
Die Motion zielt hingegen auf Personen, die die Schweiz eigentlich verlassen müssten. Hier ist es also fraglich, ob es tatsächlich um die Integration geht, ob also jemand den Namen ändert, um sich besser integrieren zu können. Herr Dandrès hat darauf hingewiesen ...