preparatory:AB 301945
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2022-06-08
Wortprotokoll
Wir kommen jetzt zu einer Gesetzgebung, die Sie betrifft, geschätzte Jugendliche auf der Tribüne. Ich kann mich erinnern: Als ich so alt war wie Sie, da war die Frage höchstens, ob ich ins Kino reinkam, um die Filme zu schauen, die ich schauen wollte; und da ich immer jünger aussah, als ich war, kam ich nie rein. Zuhause war das Thema, ob ich gewisse Filme für Erwachsene im Fernsehen schauen durfte. Das Problem hat sich gelöst, indem die Filme so spätnachts kamen, dass ich ohnehin schon vorher ins Bett musste. Aber Sie haben heute digitale Möglichkeiten, und darüber sprechen wir jetzt.
Mit dem Bundesrat teilt die Kommission das Ziel, dass Kinder und Jugendliche ausreichend vor Inhalten im Bereich von Film und Video geschützt werden, die für sie nicht geeignet sind. Die Kommission erkennt auch den Handlungsbedarf: Zwar bestehen weitgehende Branchenregelungen wie die freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft beim Film und das System der Pan European Game Information (Pegi) bei Videospielen. Die grosse Mehrheit der Anbieter von Videospielen folgt dem Pegi-System, das in 38 Ländern angewendet wird. Eine Schwäche des Systems ist jedoch, dass es nicht verbindlich ist und nur gewisse Altersgrenzen für Über-16- und Über-18-Jährige kennt, darunter keine. Im Filmbereich besteht zurzeit keine einheitliche Alterseinstufung, und es gibt auch wesentliche Unterschiede zwischen den Medienkanälen. Ausserdem sind keine Inhaltsangaben vorgeschrieben.
Die bisher kantonale Regelungsebene ist lückenhaft. Beim Film bestehen nur in wenigen Kantonen überhaupt Verpflichtungen zu Alterskontrollen, und bei Videospielen gibt es nur in einer Minderheit von Kantonen eine gesetzliche Jugendschutzregelung.
Im Resultat bleiben die Vorgaben also lückenhaft, uneinheitlich, entsprechend schwierig im Vollzug und unverbindlich. Gerade angesichts des Aufkommens neuer Kanäle wie Plattformen und Videodiensten sowie der Verlagerung weg von Kino und TV ist eine technologieneutrale Regelung und die gleichverpflichtende Erfassung aller Anbieter angezeigt.
Schliesslich erinnern wir daran, dass unser Parlament selber den Bundesrat mittels zweier Motionen beauftragt hat, schweizweit verbindlichere Regelungen zu finden.
Die Leitlinien der Vorlage würde ich wie folgt zusammenfassen:
1.[NB]Die Gleichbehandlung aller Akteure: Demnach sollen auch Plattformen und Abrufdienste die gleichen oder vergleichbare Vorgaben erfüllen wie Anbieter von Videospielen und Filmen.
2.[NB]Eine Stärkung der elterlichen Verantwortung: Die Wissensasymmetrie zwischen Anbietern und Eltern wird ausgeglichen; z. B. sollen Inhaltsangaben, sogenannte Inhaltsdeskriptoren, gemacht werden.
3.[NB]Eine Verstärkung der Kontrollmöglichkeiten, z. B. im Bereich der Plattformen: Dort gab es bisher keine Selbstregulierung, keine sonstigen Bestimmungen und entsprechend keine Kontrolle. [PAGE 421]
4.[NB]Eine Orientierung an den betreffenden EU-Richtlinien: Mit dem vorliegenden Gesetz würde man in der Schweiz ein gleiches Niveau an Jugendschutzbestimmungen erreichen, wie es in der EU vorliegt, ohne dass dabei ein Swiss Finish entsteht.
5.[NB]Die Branchen bleiben in der Verantwortung; das ist richtig. Sie sind primär gefragt, Jugendschutzbestimmungen zu erlassen. Diese können dann vom Bundesrat auf Antrag allgemeinverbindlich erklärt werden. Nur wenn dieser Mechanismus von Selbstorganisation und allenfalls Verbindlicherklärung nicht zum Tragen käme, käme subsidiär der Bund mit seiner Gesetzgebungskompetenz ins Spiel.
Anfänglich war ein Teil der Kommission skeptisch angesichts der Notwendigkeit einer derart detaillierten Regulierung. Die Regulierungsdichte ist hoch. Anhand eines Konzeptantrages von Kollege Ruedi Noser wurde die Verwaltung aufgefordert, aufzuzeigen, ob eine höhere Selbstorganisation und -verpflichtung der Branchen mit einem entsprechend schlankeren Gesetz nicht auch funktionieren würde. Die Kommission liess sich überzeugen, dass damit aber die Schwächen und Lücken der heutigen Situation ungenügend behoben würden.
Ein Wort noch zur Regulierungsdichte: Am dichtesten ist das Gesetz dort, wo es vorschreibt, welche Aspekte die Branchen mittels einer eigenen Jugendschutzregelung zu definieren hätten, nämlich in den Artikeln 10 und 11. Diese sind aber zwingender Bestandteil, ja gerade Voraussetzung der sogenannten Koregulierung: Die gesetzlichen Mindeststandards, der Prozess der Verbindlicherklärung sowie die Aufgaben der gemeinsam für den Jugendschutz verantwortlichen staatlichen und wirtschaftlichen Akteure müssen definiert werden. Es tönt paradox, aber in diesem Fall würde die Gesetzesvorlage nur dann schlanker - im Sinne von weniger Artikeln -, wenn man stärker direkt staatlich per Gesetz regulieren würde.
Die Kommission findet aber, dass die Koregulierung ein sinnvoller Ansatz sei. Sie möchte daran festhalten. Wie erwähnt, sind zuerst die Branchen gefordert, Regelungen wie Altersangaben und -kennzeichnungen zu definieren. Dies erlaubt eine von den Branchen selber erarbeitete Lösung, die somit eine grössere Praxisnähe und -tauglichkeit verspricht. Auch künftige Entwicklungen in einem sehr dynamischen Feld können von den Branchen so aufgefangen werden.
Die vorgeschlagene Koregulierung baut auf existierenden Selbstregulierungsinitiativen einzelner Branchen auf. Mit der erwähnten Regulierungsform erhalten die Branchen einen grossen Gestaltungsspielraum: Sie können die konkrete Umsetzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selber definieren. Gerade, um die Branchen einerseits in der Verantwortung zu behalten und andererseits nicht zwingend neue übergeordnete Gremien wie Jugendschutzorganisationen gründen zu müssen, stellt die Kommission einen entsprechenden Änderungsantrag als Konzeptantrag in Artikel 9. Der hat dann an x Orten noch andere Anpassungen zur Folge.
Sodann hat die Kommission in ihrer Mehrheit an der einen oder anderen Stelle justiert, um erstens die Gleichbehandlung der Akteure sicherzustellen - bei Artikel 8 - und um zweitens keine zusätzlichen technokratischen Bestimmungen ins Gesetz aufzunehmen. Hier sprechen wir dann bei Artikel 11 über die sogenannten Mikrotransaktionen.
Zu reden gab schliesslich die Frage der Voraussetzungen, um das Unterschreiten des Mindestalters bei Filmen oder Videospielen bei der Begleitung von Erwachsenen zu ermöglichen. Auch die Frage eines Medienkompetenzartikels gab zu reden. Ich komme auf diese Punkte in der Detailberatung zu sprechen.
Mit diesen Ausführungen beantrage ich Ihnen namens der einstimmigen Kommission Eintreten auf die Vorlage.