Würth Benedikt · Ständerat · 2022-06-09
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-09
Wortprotokoll
Sie haben sich vielleicht gefragt, wieso bei Absatz 1 diese kleine Ergänzung beantragt wird. Ich begründe Ihnen, wieso sie sehr wichtig ist.
Wenn man Artikel 5 liest, insbesondere die Absätze 1 und 1bis, geht man eigentlich davon aus, dass Absatz 1 eine allgemeine Bestimmung und Absatz 1bis eine spezielle Bestimmung ist, in der, immer im Sinne einer Mindestvorschrift, konkretisiert wird, wie dieser Mehrwertausgleich in den Kantonen vonstattengehen muss. Die Kantone können selbstverständlich weiter gehen. Wenn man aber einen Blick in die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung wirft - der letzte Entscheid datiert vom 5. April dieses Jahres -, dann sieht man, dass das Verhältnis von Absatz 1 und Absatz 1bis keineswegs klar ist. Das Bundesgericht sagt nämlich nicht, dass Absatz 1bis Absatz 1 konkretisiere.
Worum geht es hier materiell? Diejenigen, die dabei waren, können sich sicher an die Diskussion in diesem Haus zum [PAGE 463] Raumplanungsgesetz erinnern. Ich habe die letzte RPG-Revision nur als Mitglied einer Regierung erlebt. Bei der Frage, wie der Mehrwertausgleich zu gestalten sei, ist eines aus meiner Sicht völlig klar: Das Parlament hat gesagt, es sei mindestens ein Mehrwertausgleich für den Sachverhalt vorzusehen, dass Nichtbauland zu Bauland wird, Nichtbauland also eingezont wird. Das ist die Mindestvorschrift seitens Bund. Selbstverständlich können die Kantone weiter gehen. Mit anderen Worten: Wenn man Aufzonungen macht, also beispielsweise eine W2-Zone in eine W3- oder W4-Zone überführt, dann ist es nicht zwingend vorgesehen, dass in einem Kanton ein Mehrwertausgleich oder eben eine Mehrwertabgabe eingeführt werden muss. Das war aus meiner Sicht der klare parlamentarische Wille, der Wille des Gesetzgebers. Ich denke, daran haben sich auch die Kantone orientiert.
Das Bundesgericht sagt aber, dass Absatz 1 und Absatz 1bis quasi auf der gleichen Ebene zu verorten sind. Das Bundesgericht sagt im letzten Entscheid bezüglich der Berner Gemeinde Meikirch, dass die Vorschrift einer Gemeinde oder eines Kantons, welche die Aufzonung als Tatbestand nicht der Mehrwertabgabe unterstellt, bundesrechtswidrig ist. Das ist zuerst einmal eine spezielle Interpretation dieser Norm, weil die Norm noch jung ist. Der Wille des Gesetzgebers war ziemlich klar. Es ist aber auch materiell kein vernünftiges Ergebnis. Wir haben es vorhin in der Debatte gehört: Das Ziel müssen der Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet und der Stopp der Zersiedelung sein. Das Gegenstück der Zersiedelung ist natürlich die Förderung der Innenentwicklung. Das ist das Gegenstück. Wenn Sie hier, das war damals auch die Überlegung in den beiden[NB]Räten, einen Negativanreiz für die Innenentwicklung setzen - und das ist eine Mehrwertabgabe auf Aufzonungen natürlich -, dann ist das nicht unbedingt im Sinn der Gesetzgebung. Es ist auch nicht im Sinn der Landschafts-Initiative. Vor allem, und das ist jetzt auch für die Kantonskammer sehr wichtig, übersteuert das Bundesgericht natürlich im Prinzip die Kantone.
Ich habe gesagt, es ist eine Mindestvorschrift. Ein Kanton kann natürlich weiter gehen. Die Eintretensdebatte hat sehr deutlich gezeigt, dass die räumlichen Verhältnisse in unseren 26 Kantonen sehr unterschiedlich sind. Es gibt Regionen, in denen man froh ist, wenn irgendein Eigentümer überhaupt eine Aufzonung macht und dann auch investiert. In anderen Gebieten ist der Siedlungsdruck übermässig. Dort kann von mir aus ein Kanton - und das kann er immer - eine solche Mehrwertabgabe auf Aufzonungen einführen.
Nun, ich habe Ihnen bewusst eine relativ simple Ergänzung beantragt, auch in dem Sinn, dass wir hier jetzt einmal einen Pflock einschlagen. Man kann in der weiteren Debatte dann immer noch überlegen, ob man Artikel 5 generell etwas umbauen müsste. Das führt aber in einer Plenumsdiskussion wohl zu weit. Mir ist es einfach ein Anliegen, dass wir angesichts dieser Rechtsunsicherheit, die nun mit der eigentümlichen Interpretation durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung geschaffen wurde - und die im Übrigen auch in der Lehre auf grossen Widerstand gestossen ist -, als Gesetzgeber Klarheit schaffen. Denn das Bundesgericht sagt, der Wille des Gesetzgebers sei eben nicht so klar gewesen. Das ist die Hauptlinie der Argumentation beim Entscheid bezüglich der Gemeinde Meikirch. Darum ist es jetzt an uns, hier Klarheit zu schaffen.
Ein Letztes: Beachten Sie im Zusammenhang mit Artikel 5 auch die Übergangsbestimmung in Artikel 38a. Dort heisst es in Absatz 4: "Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5." Dann steht in Absatz 5: "Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt." Und dann steht dort noch zusätzlich: "Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone." Es wird noch eine spannende Aufgabe für den Bundesrat sein, diese Triagierung im Lichte dieser Rechtsprechung zu machen; darauf können wir gespannt sein. Darum ist es wahrscheinlich auch im Interesse des Bundesrates, wenn wir hier Klarheit schaffen und den seinerzeitigen Willen des Gesetzgebers nochmals klar verdeutlichen, damit das Bundesgericht dies bei einem nächsten Fall korrigieren kann und damit insbesondere auch die rechtsanwendenden Behörden auf Stufe Gemeinde und auf Stufe Kanton eine Orientierung haben - kurz, damit hier diese Frage geklärt wird.
In diesem Sinne bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zu folgen.