Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-09
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-09
Wortprotokoll
Dieses Thema haben wir wahrscheinlich etwas schlecht beraten, als wir 2012 das Raumplanungsgesetz revidiert und die Mehrwertabgabe eingeführt haben. Es wurde damals auch darüber diskutiert, ob Artikel 5 Absatz 1 gestrichen werden soll, wo es heute wörtlich heisst: "Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen." Es war damals die Meinung, dass es Sache der Kantone ist zu entscheiden, ob sie solche Vor- und Nachteile abschöpfen sollen bzw. ob sie sie zum Anlass nehmen wollen, ihr Gesetz zu ändern.
Was aber die Mehrwertabgabe betrifft - und da teile ich wirklich die Auffassung der Kollegen Schmid und Würth -, da war die Meinung des Gesetzgebers glasklar. Ich zitiere aus einem Votum von Bundesrätin Leuthard in der Sitzung vom 1. März 2012 im Nationalrat: "Es wurde in der Kommission einlässlich diskutiert, ob auch Umzonungen erfasst werden und Gegenstand einer Bundesvorgabe darstellen sollten. Man ist zum Schluss gekommen - und ich schliesse mich dem an -, dass sich die Mindestregelung auf Bundesebene auf die Neueinzonungen beschränken sollte." (AB 2012 N 130)
Das ist eine glasklare Äusserung von Bundesrätin Leuthard. Sie wurde unterstrichen durch alle Fraktionssprecher; ich war damals auch Sprecher der CVP-Fraktion. Man hat es den Kantonen überlassen. Auch Kollege Stark hat es erwähnt: Die Kantone hatten zu entscheiden, ob sie sich auf dieses bundesrechtliche Minimum beschränken wollen oder ob sie Weiteres einer Mehrwertabgabe unterstellen wollen, beispielsweise eine Aufzonung von Wohnzone 2 in Wohnzone 3 oder eine Umzonung von der Gewerbe- und Industriezone in die Wohnzone, denn auch dabei wird ein Mehrwert geschaffen, oder wenn ausserhalb des Baugebietes - und da haben wir jetzt doch noch den Berührungspunkt zur heutigen Vorlage - eine Abparzellierung vorgenommen wird, das heisst, wenn ein ehemals landwirtschaftlich genutztes und bewohntes Gebäude aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechtes entlassen und künftig nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Das können die Kantone der Mehrwertabgabe unterstellen. Dieses letzte Beispiel hat zum Beispiel der Kanton Appenzell Innerrhoden zum Anlass genommen, diese Mehrwertabgabe einzuführen.
Wir tun gut daran, diesem Einzelantrag zuzustimmen. Ich meine aber auch, dass das Ganze noch etwas zu vertiefen ist. Sollten Sie heute bei Artikel 8c meinem Minderheitsantrag folgen und über Spezialzonen die Umnutzung von landwirtschaftlichen Bauten zu Wohnbauten zulassen, würden ebenfalls Mehrwerte geschaffen. Wir werden uns dort die Frage stellen müssen, ob wir auch dieses Thema den Kantonen überlassen wollen oder ob Bedarf nach einer Bundesregelung besteht.