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Jositsch Daniel · Ständerat · 2022-06-13

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-06-13

Wortprotokoll

Wir haben zwei Differenzen, die noch behandelt werden müssen. Die eine betrifft Artikel 147a, die andere Artikel 222 Absatz 2 respektive die jeweiligen damit verbundenen Bestimmungen in der Strafprozessordnung und im Militärstrafprozess.

Bei Artikel 147a geht es um die Teilnahmerechte. Das ist an und für sich ein zentraler Punkt dieser Revision. Aber es hat sich ergeben, dass die Variante, die wir im Ständerat beschlossen haben, im Nationalrat wiederum keine Unterstützung erhalten hat und sehr deutlich abgelehnt wurde; sie wurde nur mit 50 Stimmen unterstützt. Die Forderung, die quasi aus dem Nationalrat kommt und wahrscheinlich mehrheitsfähig wäre, würde darin bestehen, dass man die Teilnahmerechte oder den Ausschluss von den Teilnahmerechten mit einer zeitlichen Beschränkung versieht. Das haben wir aber in der Kommission für Rechtsfragen immer als unzweckmässig erachtet. Das führte dazu, dass man schlussendlich keine Lösung gefunden hat.

Keine Lösung würde bedeuten, dass wir beim geltenden Recht bleiben, was die Teilnahmerechte betrifft. Damit werden wir vermutlich nicht mit wahnsinnig viel Lob überschüttet. Man kann uns ein bisschen den Vorwurf machen, dass wir den Hauptpunkt der Revision nicht geregelt haben. Das mag sein; es ist aber so, dass wir doch sehr viele Punkte, weit über fünfzig Artikel in der Strafprozessordnung, revidiert haben. Das heisst, dass wir mit dieser Revision das ursprüngliche Hauptproblem vielleicht nicht haben lösen können, aber wir haben doch einiges gemacht, um diese Strafprozessordnung besser zu machen. Das Thema der Teilnahmerechte wird vermutlich irgendeinmal wieder kommen. Dann wird sich herausstellen, ob man klüger geworden ist. Jetzt gibt es aber keine Lösung.

Deshalb beantragt Ihnen die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates einstimmig, auf den Beschluss des Nationalrates einzuschwenken und damit beim geltenden Recht zu bleiben.

Die zweite Differenz betrifft Artikel 222. Dort geht es um die Haftbeschwerde. Das geltende Recht sieht keine Haftbeschwerde für die Staatsanwaltschaft vor. Das Bundesgericht hat deshalb eine Praxis entwickelt und gewissermassen neben dem gesetzlichen Wortlaut eine Beschwerdemöglichkeit für die Staatsanwaltschaft vorgesehen. Der Bundesrat und der Ständerat wollten das kodifizieren. Der Nationalrat hingegen wollte das nicht, sondern im Gegenteil klären, dass in Zukunft keinerlei Möglichkeit mehr für die Staatsanwaltschaft bestehen soll, Beschwerde zu erheben. Auch hier hat sich kein Konsens gefunden.

Es gibt hier tatsächlich einen Punkt, der für die Fassung des Nationalrates spricht. Es ist nämlich nicht ganz klar, ob die Fassung des Bundesrates und des Ständerates, die der Praxis des Bundesgerichtes entspricht, EMRK-konform ist. Ihre Kommission ist nun auch hier der Meinung, man könne dem Nationalrat folgen, weil es sich in der Praxis tatsächlich um verschwindend wenige Fälle handelt, in denen diese Haftbeschwerde für die Staatsanwaltschaft zur Anwendung kommt.

Deshalb beantragen wir, auch hier auf den Beschluss des Nationalrates einzuschwenken. Der Entscheid wurde in der Kommission einstimmig gefällt. Wenn Sie Ihrer Kommission folgen, wären die letzten Differenzen in diesem Geschäft bereinigt.