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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-06-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-06-16

Wortprotokoll

Ich äussere mich zuerst zu Absatz 1 Buchstabe b. Hier macht der Antrag der Mehrheit deutlich, dass es beim Gebietsansatz eben nicht nur um eine Verbesserung von einzelnen Aspekten des Raumes geht, sondern um eine Verbesserung der Gesamtsituation. Ich denke, das ist genau das, was man auch zum Ausdruck bringen kann. In diesem Sinne unterstützen wir hier die Mehrheit Ihrer Kommission.

Die Bestimmung in Absatz 2 nimmt eine Klarstellung vor in Bezug auf das Verhältnis des Gebietsansatzes zu den Bestimmungen über das landwirtschaftliche und standortgebundene Bauen. Sie nimmt damit ein Anliegen auf, das auch in der Vernehmlassung - Ihre Kommission hat ja eine Vernehmlassung durchgeführt - geäussert wurde. Zur Formulierung, wie sie jetzt von der Minderheit I (Fässler Daniel) in Absatz 2 beantragt wird - das ging auch in die Vernehmlassung -, gab es die Rückmeldung, dass sie nicht klar sei. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hat Ihre Kommission dann noch einmal eine Präzisierung gesucht. Ich denke, diese ist richtig und sinnvoll und nimmt die kritischen Rückmeldungen aus der Vernehmlassung auf. In diesem Sinne bitte ich Sie, hier ebenfalls Ihre Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Zum Einzelantrag Germann zu Absatz 2: Gemäss diesem Antrag sollen landwirtschaftliche und standortgebundene Vorhaben in den Zonen nach Artikel 18bis nur dann nach den generellen diesbezüglichen Bestimmungen des Raumplanungsrechts bewilligt werden dürfen, wenn sie keinen Bezug zu einem Projekt gemäss Artikel 8c haben. Nun, die Voraussetzung des fehlenden Bezugs zu einem Projekt nach Artikel 8c ist sehr unbestimmt. Ich denke, das dürfte wirklich erhebliche Vollzugsschwierigkeiten zur Folge haben, umso mehr als der Begriff "Projekt gemäss Artikel 8c" nirgends definiert ist; er ist nirgends umschrieben. Sie nehmen also Bezug auf etwas, das gar nicht definiert ist. Das trägt kaum zur Klarheit bei und ist für den Vollzug schwierig. Zudem ist auch noch unklar, ob diese Bestimmung umgekehrt bedeuten soll, dass landwirtschaftliche und standortgebundene Vorhaben, die einen irgendwie gearteten Bezug zu[NB]einem[NB]Projekt[NB]gemäss[NB]Artikel 8c haben, dann nur mit Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen zugelassen werden dürfen.

Ich denke nicht, Herr Ständerat Germann, dass das wirklich in Ihrem Sinn ist. Diese Negativabgrenzung schafft eher Unklarheit; sie hat unter Umständen Auswirkungen, die Sie kaum beabsichtigen. Sie würde den Vollzug massiv erschweren und eigentlich eher Unklarheit schaffen, als für Klarheit zu sorgen.

Ich bitte Sie, diesen Einzelantrag abzulehnen.