Salzmann Werner · Ständerat · 2022-06-16
Salzmann Werner · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-06-16
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, Absatz 4 ganz zu streichen. Weshalb? Die Erfahrungen mit Artikel 24c Absatz 4 haben gezeigt, dass namentlich die Anforderung "für eine zeitgemässe Wohnnutzung nötig" sehr kleinlich und praxisfremd ausgelegt und interpretiert wird. So können auch untergeordnete Erweiterungen von bestehenden Gebäuden verhindert werden. Es kann ja nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein, dass man solche Einschränkungen hat, wenn man ausserhalb der Bauzone eine Wohnmöglichkeit errichten könnte und dafür kein Quadratmeter Land verbraucht wird.
Im Kanton Bern haben wir ein Kreisschreiben, das zeigt, wie wenig noch möglich ist. Kleine Dachanhebungen mit Gebäudevolumenerweiterungen innerhalb der Bausubstanz, um etwa den notwendigen Wohnraum für eine Familie zu schaffen, oder der Bau einer Trennwand für eine Garage nach aussen, zur Abwehr von Witterungseinflüssen usw., ist schon heute mit riesigen Problemen verbunden und oft nicht möglich. Offenbar stellt sogar eine Wärmepumpe im Aussenbereich eine Volumenerweiterung dar, wenn nicht gesichert ist, dass sie für eine energetische Sanierung zwingend notwendig ist. Auch die Kompensationsmöglichkeit bzw. die verbesserte Einpassung harzt, weil ein Abbruch bei gleichzeitiger Erweiterung erst dann akzeptiert wird, wenn daraus ästhetisch insgesamt eine Verbesserung resultiert. Je nachdem, wer das anschaut und kontrolliert, ist die Messlatte dann noch unterschiedlich hoch.
Problematisch ist auch, dass selbst dort, wo Erweiterungen möglich sind, immer noch bewiesen werden muss, dass nicht innerhalb des bestehenden Volumens gebaut werden kann. Dort werden dem Bauherrn auch schlicht unverhältnismässige Kosten für den Ausbau eines Zimmers im Rahmen des bestehenden Volumens zugemutet. Ich rede da von einer Regelung für Entwässerung, Isolation usw. Das ist unglaublich.
Die Begrenzung des Erweiterungsmasses ist ja in der Raumplanungsverordnung in Artikel 42 Absatz 3 geregelt. Buchstabe b besagt, dass die Erweiterung 30 Prozent des Referenzwerts von 1972 oder maximal 100 Quadratmeter betragen darf. Diese Bestimmung reicht eigentlich aus, um dem Trennungsgrundsatz Nachachtung zu verschaffen.
Ich denke, dass dieser Absatz gar nicht nötig ist, weil er zu stark einschränkt. Ich beantrage Ihnen aus diesem Grund, ihn zu streichen.