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Fässler Daniel · Ständerat · 2022-06-16

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-06-16

Wortprotokoll

Im Grundsatz, im Sinne einer klaren Haltung, kann ich die Haltung der Minderheit II (Schmid Martin) verstehen. In konsequenter Beachtung des Ziels, den Gestaltungsraum der Kantone zu erweitern, wären diese in der Tat generell zu ermächtigen, für eigentlich alles ausserhalb der Bauzone einschränkende Bestimmungen zu erlassen. Doch ich vertrete die Meinung, dass diese Kompetenz auch irgendwo ihre Grenzen haben soll. Wird der Katalog jener Bestimmungen, welche durch die Kantone eingeschränkt werden können, zu weit gefasst, so riskieren wir, grundsätzliche Ziele zu verfehlen. Für meine Minderheit I gehen in diesem Sinne sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit II zu weit.

Die Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit I ist relativ klein. Dies gilt insofern, als sie mit Artikel 24 nur eine Bestimmung betrifft, die nach dem Willen der Kommissionsmehrheit für nicht anwendbar erklärt werden könnte. Wenn die Kantone die Möglichkeit erhalten würden, Artikel 24 auszuschliessen, wie das die Mehrheit und die Minderheit II wollen, dann würde in Abkehr vom heutigen Recht etwas Grundsätzliches zur Disposition gestellt. Das betrifft die Möglichkeit, für nicht zonenkonforme, aber standortgebundene Bauten und Anlagen eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn dem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wenn Sie hier der Mehrheit oder der Minderheit II folgen würden, würden Sie den Kantonen ein völlig falsches Signal geben. Es wird auch in Zukunft standortgebundene Bauvorhaben geben, welche die Voraussetzung der Zonenkonformität nicht erfüllen. Die Möglichkeit, solche Vorhaben über eine Ausnahmebewilligung zu ermöglichen, darf nicht zur Disposition gestellt werden. Hier sind wir als Bundesgesetzgeber wirklich gefordert, diesen Grundsatz zwingend beizubehalten.

Ich erlaube mir noch, etwas zu den Differenzen zwischen der Minderheit I und der Mehrheit bzw. der Minderheit II zu sagen. Das Gleiche, was ich jetzt gesagt habe, gilt eigentlich auch für Artikel 16a.

Es ist für mich persönlich, für die Minderheit I (Fässler Daniel) undenkbar, dass ein Kanton Artikel 16a Absatz 1 einschränken kann. In dieser Bestimmung wird gesagt, dass Bauten und Anlagen zonenkonform sind, wenn sie zur [PAGE 613] landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Das dürfen wir nicht zu dispositivem Recht machen, sonst schaffen wir die Grundlage, etwas Grundsätzliches auszuhebeln.

Aus energiepolitischen Gründen dürfen wir auch Artikel 16a Absatz 2 nicht zur Disposition stellen, der moderate Erleichterungen für Biomasseanlagen vorsieht.

Auch Artikel 16a Absatz 3, der die innere Aufstockung von Landwirtschaftsbetrieben erleichtert, ist nach Auffassung der Minderheit I zwingend.

Dass sich die Kommission in dieser Frage nicht ganz sicher war, zeigt das Abstimmungsergebnis in der Kommission. Die Mehrheit obsiegte gegenüber der Minderheit I nur mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen.

Ich bitte Sie, die Sache heute mit Ihrer Zustimmung zu klären und den Antrag der Minderheit I zum Beschluss zu erheben.

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