Fässler Daniel · Ständerat · 2022-09-15
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-09-15
Wortprotokoll
Diese Bestimmung ist etwas komplex geworden, weil das gleiche Thema nun an verschiedenen Stellen vorgeschlagen wird. Ich versuche, es kurz einzuordnen.
Der Bundesrat hatte mit seinem Entwurf in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschlagen, dass einer Darlehensnehmerin für die Dauer der Inanspruchnahme eines Darlehens und bis zur vollständigen Begleichung des Risikozuschlags einige Verbote auferlegt werden. Ich verzichte darauf, diese zu erwähnen. Diesen Vorschlägen hat sich unser Rat bei der ersten Beratung in allen Teilen angeschlossen.
Der Nationalrat hat nun beschlossen, mit Absatz 1 Buchstabe a eine Ergänzung vorzunehmen. Das Verbot von Dividenden und Tantiemen für Personen ausserhalb des Konzerns soll nur dann gelten, wenn das Unternehmen eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 Prozent hat. Ihre Kommission hat diesen Beschluss nicht wirklich richtig verstanden. Wir beantragen Ihnen einstimmig, diese Ergänzung abzulehnen und stattdessen am bisherigen Beschluss und damit am Entwurf des Bundesrates festzuhalten.
Der Nationalrat hat aber zudem beschlossen, den Verbotskatalog von Absatz 1 mit einem zusätzlichen Buchstaben d zu ergänzen. Für den Zeitraum des Darlehensbezugs sollen den Mitgliedern der Geschäftsleitung keine freiwilligen Sondervergütungen, d. h. Gratifikationen - sprich: Boni -, zugesprochen oder ausbezahlt werden dürfen.
Ihre Kommission unterstützt dieses Anliegen des Nationalrates im Grundsatz, schlägt aber mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung im Wesentlichen zwei Änderungen vor:
1.[NB]Das Verbot der Beschlussfassung über Boni und/oder deren Auszahlung soll nicht auf freiwillige Sondervergütungen beschränkt werden, sondern auf variable Lohnbestandteile ausgeweitet werden.
2.[NB]Das Verbot soll nicht erst ab Bezug eines Darlehens gelten, sondern bereits dann, wenn das UVEK gestützt auf einen Antrag des betreffenden Unternehmens eine Darlehensverfügung erlassen oder einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Da diese Pflichten nicht erst ab effektiver Inanspruchnahme des Darlehens gelten, schlägt die Kommission konsequenterweise eine Änderung der Marginalie vor.
Um die Chronologie zu beachten, soll die abgeänderte Bestimmung an den Anfang von Artikel 10 gesetzt werden. Der entsprechende Absatz hat daher die Arbeitsnummer 0 erhalten. Die Diskussion in der Kommission konnte aufgrund der knappen Zeit, die zur Verfügung stand, nicht abschliessend geführt werden. Die Kommission wollte aber auf jeden Fall eine Differenz zum Nationalrat schaffen. Sie hat aus diesem Grund die Verwaltung beauftragt, auf der Basis der Ihnen nun präsentierten Überlegungen einen Alternativvorschlag zu formulieren. Dieser liegt Ihnen in Form des Einzelantrages Bischof vor. Mit diesem würde das, was die Kommission mit ihren vorläufigen Beschlüssen regeln möchte, noch präziser gefasst. Auch wenn der Einzelantrag in dieser Form in der Kommission nicht vorlag, kann ich Ihnen als Berichterstatter mitteilen, dass der Einzelantrag dem in der Kommission zum Ausdruck gekommenen Willen entspricht.
Formell kann ich den Antrag der Kommission nicht zurücknehmen, Ihnen aber empfehlen, dem Einzelantrag Bischof zu folgen. Ich bitte Sie um Verständnis für diese besondere Situation, die der zeitlichen Dringlichkeit in der Kommission geschuldet ist.